Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. März 2019 Erster Senat - 1 ABR 48/17 - ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 7 BV 206/16 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 19. Juli 2017 - 21 TaBV 15/16 - Entscheidungsstichwort : Unterrichtung des Betriebsrats über Arbeitsunfälle Dritter Leitsatz : Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, über Arbeitsunfälle u n- terrichtet zu werden, welche Beschäftigte eines anderen Unternehmens im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers erleiden. ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 48/17 21 TaBV 15/16 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 12. März 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmid t und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Stemmer für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird - unter ihrer Zurückweisung im Übrigen - der Beschluss des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 1 9 . Juli 2017 - 21 TaBV 15/16 - teilweise aufgehoben und zur Klarste l- lung insgesamt wie folgt neu gefasst: - 2 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 3 - Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird - unter ihrer Z u- rückweisung im Übrigen - der Beschluss des Arbeitsg e- richt s Stuttgart vom 6. Dezember 2016 - 7 BV 206/16 - teilweise abgeändert. Der Arbeitgeberin wird aufgegeben, den Betriebsrat u n- verzüglich über jeden Arbeitsunfall eines Arbeitnehmers einer Servicepartnerfirma der Arbeitgeberin (Kurierfahrer oder Hallendie nst ) im Betriebsgebäude oder auf dem B e- triebs gelän de des Standorts H (Station F ) der A r bei t g e b e- rin zu unterrichten unter Angabe des D a tums, der Uh r zeit des Unfalls, der Unfallstelle, des U n fal l he r gangs sowie über erlittene Verletzungen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten s treiten über Unterrichtungs - und Vorlageansprüche des Betriebsrats im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen von Fremdpersonal . Die Arbeitgeberin erb ringt deutschlandweit an mehrere n Standorte n K u- rier - und Expressdienste . Für ihre Niederlassungen in S , N und H (bei F ) - der sog. Area S - ist auf der Grundlage e i nes Z u or d nungst a ri f ve r trags der a n tra g- ste l lende Betriebsrat gebildet. Dieser schloss im Juli 2007 mit der Arbei t g e berin die Betriebsve r beits - und G e sundheit s schu t (BV Gesundheitsschutz) . Nach deren Nr. 1 umfasst ihr Ge l tungsb e reich alle Betriebe und Betriebsteile, ei n schlie ß u der DHL und gilt für alle Beschä f tigten, e i n schließlich aller dort b e schäfti g ten Lei h arbei t- nehmer, ausgenommen der leite n den Ang e stellten, g e mäß § 5 Abs. 3, 4 B e trVG . Auf den Betriebsgeländen und in den Betriebsgebäuden der Arbeitg e- berin arbeiten neben ca. 1.300 bei ihr angestellten Arbeitnehme rn etwa 2.500 Beschäftigte andere r Unternehmen, im Wesentlichen als Kurierfahrer und 1 2 3 - 3 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 4 - im Hallen dienst ( sog. Fremdpersonal ) . Mit diesen Unternehmen hat die Arbei t- geberin Service partner verträge geschlossen . Auf dem Betriebsgelände der Niederlassung H kam es am 25. Januar 2016 und am 18. Februar 2016 zu Arbeitsunfällen von Arbeitne h mer n ein es Servicepartneru nternehmens. Die betroffenen Beschäftigten arbe i teten in der Halle und nutzten Betriebsmittel der Arbeitgeberin. B eim Beladen von Palette n mit einem Handhubwagen rutschte das Überla deblech weg; ein Arbeitnehmer geriet dadurch in den entstehenden Spalt zwischen Halle und Transporter und schlug sich das Schienbein auf (Un fall am 25. Januar 2016), ein anderer zog sich einen Muskelfaserriss zu ( Unfall am 18. Februar 201 6 ). Nachdem der B e- triebsrat die Arbeitgeberin aufgefordert hatte , ihm die entspr e chenden Unfalla n- zeigen vorzulegen, teilte diese ihm mit , dass sie die Unfälle nicht angezeigt h a- be, hierfür unfallversicherungsrechtlich nicht zuständ ig sei und ihr Servicepar t- nerunternehmen solche Anzeige n nicht zur Verfügung stell e . Der Betriebsrat hat daraufhin von der Arbeitgeberin die Vorlage von Kopien der die beiden Unfälle betreffenden Anzeigen verlangt. Daneben hat er geltend gemacht, k ü nftig über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals auf dem B e- triebsgelände oder in der Betriebshalle unter Angaben näherer Daten unterric h- tet zu werden und die entsprechende n Unfallanzeigen zur Gegenzeichnung vorgelegt sowie in Kopie ausgehändigt zu bekommen . Der Betriebsrat hat zuletzt sinngemäß beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm die Unfallanze i- gen gem. § 193 SGB VII an die zuständige Beruf s- genossenschaft betreffend die beiden Arbeitsunfälle auf dem Betriebsgelände des Standorts H (St a t i on F ) der Arbeitgeberin am 25. Januar 2016 und 18. Februar 2016 betreffend die Arbei t nehmer B und C , be i de im Arbeit s verhältnis zur Fa. W r- vicepar t A r beitg e b e rin ), di e se ve r treten durch ih ren G e schäft s führer Herrn D , in K o pie vo r z u- legen, 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn unverzüglich über jeden Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbeitne h- mers einer Servicepartnerfirma der Arbeitgeberin (Kurierfahrer oder Hallendienst) im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelände des Standorts H (St a- 4 5 6 - 4 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 5 - tion F ) der Arbeitgeberin zu unte r richten unter A n g a- be mindestens des Namens des betroff e nen A r bei t- nehmers und der Servicepar t ne r firma, bei der er b e- schäftigt ist, und deren A n schrift, des D a tums und der Uhrzeit des Unfalls, des gena u en Orts des U n- falls im Betriebsgebäude oder auf dem B e trieb s g e- lände, des Unfallhergangs, der ggf. erlittenen Ve r le t- zungen und ggf. des Eintritts von A r beitsunf ä hi g keit und der Namen von Unfallzeug en und dem B e trieb s- rat unverzüglich die zum Unfall ggf. erstellten Unte r- lagen vorzulegen, insbesondere bei Unfällen gem. § 6 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz die diesbezügl i chen Dokumentationen zu übermitteln, sowie Kopien der Unfallanzeigen an die zuständige Be rufsgeno s se n- schaft gem. § 193 SGB VII zu übe r senden bzw. au s- zuhändigen, 3. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm bei jedem gege n- über der zuständigen Berufsgenossenschaft meld e- pflichtigen Arbeitsunfall mit Beteiligung eines Arbei t- nehmers einer Servicepartnerf irma der Arbeitgeberin im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsge lände des Standorts H (Station F ) der A r bei t g e b e rin u n ve r- züglich die jeweiligen Arbeitsu n fal l a n ze i gen an die zuständige Berufsgenossenschaft vor deren E r sta t- tung zur Überprüf ung, Kenntnisna h me und Mitu n te r- zeichnung vorzulegen. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. B ei Arbeit s- unfällen von Mitarbeitern eines Servicepartnerunternehmens sei sie weder ve r- pflichtet , eine Unfallanzeige zu erstatten , noch sich di ese in Kopie vom anze i- gepflichtigen Unternehmen zu beschaffen. Ebenso bestehe der geltend g e- machte Unterrichtungsanspruch nicht. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. M it seiner Recht s- beschwerde verfolgt der Betriebsrat die Anträge weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, soweit sie die A b- we isung der Anträge zu 1. und zu 3 . betrifft. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist sie begrün det, soweit die Vorinstanzen das Unterrichtungsverlangen vollu m- fänglich abgewiesen haben . Der Betriebsrat hat einen Anspruch, über Arbeit s- unfälle von Beschäftigte n der Servicepartnerunternehmen unterrichtet zu we r- 7 8 9 - 5 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 6 - den, die diese im Betriebsgebäude oder auf dem Betriebsgelä nde des Stan d- orts H erleiden. Der Informationsanspruch umfasst allerdings nicht alle D a ten, auf die sich der Antrag zu 2. bezieht. Die Rechtsbeschwerde war de s halb auch i nsoweit zurückzuweisen. Das betrifft gleichfalls die mit dem A n trag zu 2. ge l- tend gemachten Vorlageansprüche. I. Der - in der gebotenen Auslegung - zulässige Antrag zu 1. ist unb e- gründet. 1. Mit ihm begehrt der Betriebsrat die Vorlage von Kopien der Unfallanze i- gen iSv. § 193 SGB VII , welche zwei in der Vergangenheit liegende , k onkrete Unfallereignisse betreffen . In der Beschwerdeinstanz hat der Betriebsrat klarg e- stellt, dass es ihm um Unfallanzeigen eines namentlich benannten Servicepar t- nerunternehmens geht, deren Vorlage in Kopie er von der Arbeitgeberin ve r- langt. Mit diesem Inhalt ist der Antrag zulässig , insbesondere hinreichend b e- stimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Vorl a- ge von (Kopie - )Exemplaren der die Unfallereignisse am 25. Januar 2016 und am 18. Februar 2016 betreffenden A nzeigen . a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 89 Abs. 6 BetrVG . aa) Nach § 89 Abs. 6 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat eine Durchschrift der von diesem nach § 193 Abs. 5 SGB VII zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhä ndigen . § 193 Abs. 5 Satz 1 SGB VII legt fest, dass die Unfallanzeige vom Betriebs rat mit zu unterzeichnen ist . Wird die Anzeige mittels Datenübertragung erstattet , ist anzugeben, welches Mitglied des Betriebs rats vor der Absendung von ihr Kenntnis genomme n hat . Sowohl die unfallversich e- rungsrechtliche Mitunterzeichnung spflicht durch den Betriebsrat als auch die ihm gegenüber betriebsverfassungsrechtlich bestehende Aushändigungsve r- pflichtung der unterschriebenen Anzeige knüpfen an die Pflicht des Arbeitg e- bers iSv. § 193 Abs. 1 SGB VII an . N ach dessen Satz 1 haben h- e- 10 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 7 - rungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähi g Die Verpflichtung des § 89 Abs. 6 BetrVG bezieht sich damit auf erstattete Unfallanzeigen; sie ist nicht auf die Durchsetzung der - ausschließlich unfallversicherungsrechtlich festgele g- te n - P flicht zu r Anzeigenerstattung gerichtet. Bei deren Ve rletzung greifen au s- schließlich die Bußgeldvorschriften des SGB VII ein . Das vorsätzliche oder fah r- lässige Unterlassen einer Unfallanzeige nach § 193 Abs. 1 Satz 1 (oder Satz 2 iVm. Satz 1) SGB VII stellt eine Ordnungswidrigkeit iSd. § 209 Abs. 1 Nr. 9, Ab s. 3 SGB VII dar, deren Verfolgung und Ahndung gemäß § 210 SGB VII i n der Verantwortung des örtlich zuständigen Unfallversicherungsträgers liegt. bb ) Hiervon ausgehend trägt § 89 Abs. 6 BetrVG den streitbefangenen A n- spruch nicht. D ie Arbeitgeberin hat keine diese Unfälle betreffenden Anzeigen erstattet . Es kann auch offenbleiben, ob die Arbeitgeberin von ihrem Servic e- partnerunternehmen Kopien der Anzeigen zu den im Antrag zu 1. angeführten Unfällen - sollte diese s die Unfälle gemeldet haben - verlangen kann. Selbst wenn die Arbeitgeberin hierzu berechtigt wäre - was vor dem Hintergrund des Servicepartnervertrags zweifelhaft ist - , bezöge sich ihre Aushändigungsve r- pflichtung nach § 89 Abs. 6 BetrVG nicht auf diese, von ihr nicht erstellten U n- fallanzeigen . b) Die erstrebte Vorlageverpflichtung ergibt sich auch nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9, § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG . Das Begehren des Betriebsrats ist auf etwas Unmögliches g e- richtet. D ie Arbeitgeberin hat beide Unfälle unstreitig weder angezeigt noch sind ihr Kopien entsprechender Anzeigen ihres Servicepartnerun ternehmens zur Verfügung gestellt worden. c) D er zur Entscheidung gestellte A nspruch folgt auch nicht aus der BV Gesundheitsschutz. Ungeachtet ih res Geltungsbereichs und der Frage einer Regelungskompetenz des Betriebsrats für das auf dem Betriebsgelände und in den - gebäuden tätige Fremdpersonal enthält die BV Gesundheitsschutz keine Festlegungen zu Unfallanzeigen nach § 193 SGB VII und deren Vorlag e. 15 16 17 - 7 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 8 - II. Der - auslegungsbedürftige - zulässige Antrag zu 2. ist dagegen teilwe i- se begründet; zum Teil haben ihn die Vorinstanzen zu Recht abgewiesen. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Er umfasst drei Verfahrensgegenstände . Ausgehend vom Wortlaut des Antrags und unter Hinzuziehung seiner Begründung geht es dem Betriebsrat zunächst um die Unterrichtung über r- näher benannten Betriebsge lände unter Angabe näher bezeichneter Daten . Zudem begehrt er r Unterlagen § 6 Abs. sowie von Kopien der Unfallanzeigen iSv. § 193 SGB Beim letztg e- nannten Verfahrensgegenstand kann zwar dem Wortlaut des Antrags nicht en t- nommen werden, ob sich das Verlangen des Betriebsrat s auf von der Arbeitg e- berin oder von den Servicepartnerunternehmen erstellte n Unfallanzeige n b e- zieht. Seine Ausführungen in der Beschwerde zeigen aber, dass er die von den Fremdfirmen erstatteten Unfallanzeigen meint . Er hat sein Begehren ausdrüc k- lich damit begründet, dieses setze keine eigene Pflicht der Arbeitgeberin zur Erstattung von Anzeigen nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII voraus, sondern konkretisiere ihre Pflicht zur Unterrichtung über alle Arbeitsunfälle mit Beteil i- gung von Arbeitnehmern eines Servicepartners . b) Die Antr ag zu 2. begegnet trotz seiner ausfüllungsbedürftigen Begrif f- lichkeiten keinen Zulässigkeitsbedenken. Sein Inhalt ist hinsichtlich alle r Verfa h- rensgegenstände hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Pa s- sus beschreibt ausreichend klar, dass ausschließlich solche Arbeitsunfälle gemeint sind, die das im Betriebsgebäude und auf dem Betriebsgelände tätige Fremdpersonal erleidet. Das Verständnis der im Antrag 2a verwendeten Rechtsbegr iffe r- und steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit . Der im Antrag 2b enthaltene Zusatz verdeutlicht, dass alle Unterlagen, die die Arbeitgeberin für unfallrelevant hält und die ihr vorliegen , auch dem B e- 18 19 20 21 - 8 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 9 - triebsrat übermittelt werden soll en . vorzulegende Unterlage bezeichnet der Betriebsrat - hinreichend klar - mit einer aus seiner Sicht zu e r- stellenden Dokumentation iSv. § 6 Abs. 2 ArbSchG. 2. Dem Betriebsrat steht der mit dem Antrag 2a geltend gemachte Unte r- richtungsanspruch zu , allerdings nicht in dem geforderten Umfang . a) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Anspruchsvoraussetzung ist zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des B e- triebsrats gegeben ist , und zum anderen, dass die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe im Einzelfall erforderlich ist . Dies hat der B e- triebsrat darzulegen (vgl. BAG 8. N ovember 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 19) . b) Die mit dem Antrag 2a beanspruchten Auskünfte haben einen hinre i- chenden Bezug zu einer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe des Betrieb s- rats und sind - soweit sie sachbezogene Daten betreffen - auch erforderli ch. Das hat der Betriebsrat hinsichtlich seiner den Schutz der Arbeitnehmer vor Arbeitsunfällen betreffenden A ufgaben ausreichend aufgezeigt. aa) Allerdings kann der Betriebsrat sein Begehren nicht mit Erfolg aus dem von ihm herangezogenen § 8 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG - der die Zusamme n- arbeit mehrerer Arbeitgeber bei der Durchführung von Sicherheits - und G e- sundheitsbestimmungen betrifft - ableiten . Zwar gehören zu seinen Aufgaben die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aufgezeigten Überwachungspflichten (BAG 20. März 2018 - 1 ABR 15/17 - Rn. 16 mwN) , die sich auf die Durchführung ua. der zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze iSv . konkreten Ge - oder Verboten beziehen. Ob es sich bei dieser Vorschrift um solche handelt, bedarf keiner Entscheidung. Die vom Bet riebsrat von der Arbeitgeberin geforderten Angaben zu Arbeitsunfällen des Fremdpersonals lassen keinen Rückschluss auf eine Einhaltung sich ggf. aus § 8 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG ergebender Pflichten der Arbeitgeberin zu . 22 23 24 25 - 9 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 10 - bb) Hingegen hat der Betriebsra t zutreffend auf seine ua. Maßnahmen des Arbeitsschutzes betreffende Förderpflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 9 Bet rVG sowie seine - diese Aufgabe verstärkende (vgl. BAG 3. Juni 2003 - 1 ABR 19/02 - zu B II 2 a aa der Gründe, BAGE 106, 188) - besondere Pflicht gem äß § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, sich für die Durchführung ua. der Vorschriften über die Unfal l- verhütung im Betrieb einzusetzen, verwiesen. Außerdem kommt ihm nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG eine - mit der dort geregelten Verpflichtung de s Arbeitg e- bers korrespondierende - Berechtigung zu , bei allen im Zusammenhang mit der Unfallverhütung stehenden Fragen hinzugezogen zu werden. (1) D iese Aufgaben stellen sich für den Betriebsrat nicht (auch) in Bezug auf die Arbeitnehmer der Servicepartne runternehmen. Etwas anders folgt - en t- gegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde - nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG, wonach die Unterrichtung des Arbeitgebers sich auf die B e- schäftigung von Personen erstreckt, die nicht in einem Arbeitsverhältnis s tehen, (a) § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 BetrVG erfasst zwar jegliches Fremdpers o- nal, also auch im Betrieb eingesetzte Erfüllungsgehilfen von Werk - und Diens t- leistungsunternehmen (Fitting 29. Aufl. § 80 Rn. 49 mwN) . Die Vorschrift dient aber allein der Klarstellung des Personenkreises, auf den sich die Unterric h- tungsverpflichtung bezieht . Mit ihr werden weder die Vorausset zungen für den allgemeinen Auskunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG rel a- tiviert noch die Zuständigkeit des Betriebsrats auf das im Betrieb eingesetzte Fremdpersonal erweitert . Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus der Gese tzesbegründung. Sie stellt ausdrücklich klar, dass sich lediglich die Unterrichtungspf licht des Betriebsarbeitge bers auf das im Betrieb eing eset z- te Fremdpersonal erstrec ken soll. Dazu wird auf die st. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 15. Dezem ber 1998 - 1 ABR 9/98 - ) verwiesen , wonach ein Betriebsrat im Stande sein muss zu prüfen, ob die in Bezug auf Fremdpersonal zu erteilende n Auskünfte erforderlich sind, um betriebsverfa s- sungsrechtliche Bet eiligungsrechte hinsichtlich der von ihm repräsentie rten b e- 26 27 28 - 10 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 11 - triebszugehörigen Arbeitnehmer ausüben zu können (BT - Drs. 14/5741 S. 46) . Damit verlangt auch der auf Fremdpersonal bezogene Unterrichtungsanspruch, dass ein Beteiligungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der betriebs zugehörigen Arbeitnehmer in Betracht kommt. (b) Für die betriebsverfassungsrechtlichen A ufgaben des Betriebsrats im Bereich des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung gilt nichts anderes (a A Julius Arbeitsschutz und Fremdfirmenbeschäftigung Diss. S. 174 ; diff. Kar t- haus/ Klebe NZA 2012, 417 ff. ; Schulze - Doll/Paschke Arbeitsschutz für Frem d- personal im Rahmen von Werkverträgen und unter besonderer Berücksicht i- gung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats in: Gesellschaftliche Bew e- gungen - Recht unter Beobac htung und in Aktion , S. 506 ff. ; DKKW - Buschmann 16. Aufl. § 80 Rn. 7 ) . Diese Aufgaben beziehen sich auf die betriebszugehör i- ge n Arbeitnehmer. Damit erstrecken sie sich zwar regelmäßig auch auf in den Betrieb eingegliederte Leiharbeitnehmer. So obliegt etwa di e Wahrnehmung allgemeiner arbeitsplatzbezogener Überwachungsaufgaben nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG dem Betriebsrat des Entleiherbetriebs (dazu BAG 15. Oktober 2014 - 7 ABR 74/12 - Rn. 29, BAGE 149, 286) . Ähnliches gilt für den Mitb e- stimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ( dazu BAG 7. Juni 2016 - 1 ABR 25/14 - Rn. 10 ff., BAGE 155, 215) . Für einen nicht auf Arbeitnehme r- überlassung gründenden Drittpersonaleinsatz gilt das aber nicht. Für diesen greift gerade nicht die explizit geregelte Verantwo rtlichkeit hinsichtlich des A r- beitsschutzes gemäß § 11 Abs. 6 AÜG, nach dessen Satz 1 die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher den für den Betrieb des Entleihers gelte n- den öffentlich - rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts unterliegt und die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber dem Entleiher unb e- schadet der Pflichten des Verleihers obliegen. ( c ) Die auf die Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchfü h- rung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheit s- schutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit ( Richtlinie 89/391/EWG) gestützten unionsrechtlichen Erwägungen des Betriebsrats tragen keine andere Sichtwe i- se. Für die Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 80 Abs. 2 Satz 1 29 30 - 11 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 12 - BetrVG kommt es nicht auf den Arbeitnehmerbegriff der Richtlinie 89/391/EWG an. Entscheidend ist der Bezug zu Aufgaben des Betriebsrats. Dessen spezif i- sche Unfallverhütungsaufgaben sind auf den Betrieb und die von ihm repräse n- tierten Beschäftigten begrenzt. (2) Hingegen bedingen die auf die betriebszugehörigen Arbeitnehmer b e- zogenen gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats zum Unfallschutz und zur U n- fallverhütung nach § 80 Abs. 1 Nr. 9, § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BetrVG vor dem Hintergrund der Zusammenarbeit der Arbeitgeberin mit den Servicepartnerunternehmen dessen Unterrich tung über Arbeitsunfälle von auf dem Betriebsgelände und im Betriebsgebäude tätigen Arbeitnehmer n , welche weder bei der Arbeitgeberin angestellt noch ihr zur Arbeitsleistung überlassen sind. (a) Der Betriebsrat hat sich ua. für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb (§ 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Entsprechend ist sein Hinzuziehungsrecht nach § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG umfassend ausgestaltet; es bezieht sich - neben den U n- falluntersuchungen - n im Zusammenhang mit und Die letztgenannte Formulierung zeigt, dass unabhängig von konkreten Besichtigungen und Unfalluntersuchungen die B eteiligung des Betriebsrats im Bereich der Unfallverhütung weitreichend g e- währleistet sein soll. (b) Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe n einschließlich des spezifischen Konsultationsrechts sind in Anbetracht der vorliegenden Gegebenheiten Info r- mationen des Betriebsrats über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals auf dem Betriebsgelände oder in der Betriebshalle unerlässlich . Hieraus können unfal l- verhütungsrelevante Erkenntnisse für die betriebszugehörigen Arbeitnehmer gewonnen werden . Die bei Servicepartnerunternehmen beschäftigten Arbei t- nehmer nutzen mit der Betriebshalle und dem Betriebsgelände dieselbe betrie b- liche Infrastruktur, innerhalb derer sich Unfallgefahren verwirklichen können und bereits verwirklicht haben . Sie setzen überdies dieselben sächlichen Betrieb s- mit tel ( etwa Überladebleche ) ein wie die vom Betriebsrat repräsentierten b e- 31 32 33 - 12 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 13 - triebszugehörigen Arbeitnehmer . Auf deren Zusammenarbeit oder Zusamme n- wirken mit dem Fremdpersonal kommt es nicht an. Die von der Rechtsb e- schwerde gegen die entsprechenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erhobenen Rügen sind deshalb nicht ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Arbeitnehmer der Servicepartner ihre Arbeitsleistung in den Räumlichkeiten und mit den Arbeits mitteln erbringen wie auch die Arbeitnehmer der Arbeitgeb e- rin. Kommt es dabei zu Arbeitsunfällen, sind das Unfallgeschehen und die U r- hmer der Arbeitgeb erin. (c) Zur Aufgabenwahrnehmung sind aber nicht sämtlich e vom Betriebsrat beanspruchte Angaben erforderlich . (aa) Die verlangten sachbezogenen Daten ( Angabe des Datums, der Uhrzeit des Unfalls, der Unfallstelle, des Unfallhergangs sowie über erlittene Verletzu n- gen ) lassen ohne weiteres unfallverhü tungsrelevante Rückschlüsse zu . So vermögen Unfallzeitpunkt und Unfallstelle besondere Gefahrenquellen - wie etwa Lichtverhältnisse oder Witterungseinflüsse - erkennen zu lassen. Der U n- fallhergang kann ebenso wie erlittene Verletzungen Aufschlü ss e über techn i- sche, organisatorische und verhaltensbedingte Unfallursachen geben , die für die Unfallverhütung von Belang sind . (bb) Das gilt aber nicht für die weitergehend verlangten Daten (N ame des betroffenen Arbeitnehmers und der Servicepartnerfirma, bei der er beschäftigt ist, sowie deren Anschrift; Eintritt von Arbeitsunfähigkeit und Namen von Unfal l- zeugen ). Anhand des Vorbringens des Betriebsrats sind deren Erforderlichkeit für die Aufgabenwahrnehmung nicht ersichtlich . Soweit er annimmt , er müsse auch eigenständige Aufklärungsmaßnahmen wie die Befragung der verunfallten Arbeitnehmer sowie von Zeugen ergreifen, verkennt er , dass er nach § 89 Abs. 2 Satz zu zuziehen is t . Das betrifft zwar die Konsultation bei allen - vom Betriebsrat ggf. auch anzuregenden - Au f- klärungsmaßnahmen, also etwa bei der Befragung des Verunfallten, bei Ze u- genvernehmung en , bei der Anhörung von Sachverständigen und bei einer Be - 34 35 36 - 13 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 14 - gehung des Unfallor ts (ErfK/Kania 19. Aufl. § 89 BetrVG Rn. 7) . Die Hinzuzi e- hungsberechtigung begründet aber - ebenso wenig wie § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 9 und § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG - kein e autarke und separierte Ermit t- lungs obliegenheit des Betriebsrats . c) Einen weitergehenden Informationsanspruch vermag der Betriebsrat nicht auf die von ihm herangezogene Aufgabe der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder auf die BV Gesundheitsschutz zu stützen. Der B e- triebsrat übersieht , dass allgemeine Verweise auf Mit bestimmungsrechte oder auf gesetzliche bzw. aus einer Betriebsvereinbarung folgende Aufgaben und Rechte untauglich sind, die Erforderlichkeit der beanspruchten Auskünfte zu begründen. Es muss sich aus seinem Vorbringen vielmehr ergeben , aus we l- chen Gründen er die verlangten Angaben und Daten zur Erfüllung einer sich stellenden Aufgabe benötigt (vgl. dazu auch BAG 20. März 2018 - 1 ABR 11/17 - Rn. 39, BAGE 162, 115) . 3. Der mit dem Antrag zu 2 . n- Dokumentation iSv. § 6 Abs. 2 ArbSchG bezogene Vorlageanspruch besteht nicht. Unterlagen beanspruchen, von denen er selbst nicht behauptet, dass sie die Arbeitgeberin erstellt. Außerdem lässt e r jeglichen Vortrag da hin gehend ve r- missen, inwieweit es sich - neben der geltend gemachten Unterrich tung - um ein auf erforderli che Unterlagen gerichtetes Verlangen handeln soll (vgl. zu di e- sem Erfordernis etwa BAG 20. März 2018 - 1 ABR 74/16 - Rn. 30) . 4. Der auf Kopien der Unfallanzeigen nach § 193 SGB VII bezogene A n- trag zu 2 . ist gleichfalls unbegründet. Der Aushändigungsanspruch nach § 89 Abs. 6 BetrVG besteht für v on der Arbeitgeberin und nicht für von deren Se r- vicepartnerunternehmen erstatte Unfallanzeigen . Für einen auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG gestützten Vorlageanspruch fehlt es an Vorbringen zur Erfor derlichkeit der begehrten Kopien für die Aufgabendurchführung. Ungeac h- tet dessen hat der Betriebsrat nicht einmal behaupte t, die Servicepartnerunter - 37 38 39 - 14 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 - 15 - nehmen würden die von ihnen gefertigte n Unfallanzeigen der Arbeitgeberin im Abdruck überlassen oder zur Verfügung stellen. III. Schließlich ist auch der Antrag zu 3. zulässig, aber unbegründet. 1. Mit diesem Antrag fordert d e r Betriebsrat für alle bei der zuständigen Berufsgenossenschaft meldepflichtigen Arbeitsunfälle des Fremdpersonals im Betriebsgebäude oder auf dem näher bezeichneten Betriebsgelände die Vorl a- ge einer Unfallanzeige zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunte rzeic h- nung . Dieses Begehren bezieht sich - a n ders als bei den Anträ g en zu 1. und zu 2 . - nicht auf die Ko pien, sondern die Originale von unfallversicherungsrech t- lichen Unfallanzeigen. Z war kann dem Antragsw ortlaut nicht entnommen we r- den , wessen Unfallanzeige der Betriebsrat zur Überprüfung, Kenntnisnahme und Mitunterzeichnung vorgelegt verlangt. Aus seinem Vorbringen ergibt sich jedoch, dass er sein Begehren auf Unfallanzeigen der Arbeitgeberin bezieht . 2. Der so verstandene Antrag i st zulässig. Es genügt den Bestimmtheit s- e r fordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Über die inhaltliche Reichweite der i- rschiedenheiten der Beteiligten. 3. Der erstrebte Anspruch besteht nicht. Ein solcher käme allein nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 SGB VII in Betracht , wonach eine Unfallanzeige vom Betriebs rat mit zu unterzeichnen ist. Das gilt aber nur für Anzeigen, di e nach § 193 Abs. 1 bis Abs. 3 SGB VII erstattet werden. Die Arbeitgeberin zeigt Unfälle des Fremdpersonals in ihrem Betriebsgebäude oder auf dem Betrieb s- gelände nicht an. Entsprechend kann und muss sie auch dem Betriebsrat keine e- gen. Sollte sie in Verkennung ein er unfallversicherungsrechtlichen Pflichtenlage die Unfallanzeigen unterlassen, handelte sie ggf. ordnungswidrig. Der Betrieb s- rat vermag die Arbeitgeberin aber nicht durch die Geltendmachung einer Unter - 40 41 42 43 - 15 - 1 ABR 48/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR48.17.0 zeichnungsberechtigung bei der Unfallanzeige zur Erstellung einer solchen a n- zuhalten. Schmidt Ahrendt K. Schmidt Dr. Klebe Benrath
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