Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. Februar 2019 Erster Senat 1 ABR 37/17 - ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 I. Arbeitsgericht Bonn Beschluss vom 3. Februar 2016 - 4 BV 93/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Beschluss vom 10. März 2017 - 9 TaBV 17/16 - Entscheidungsstichwort e : Unterrichtung Wirtschaftsausschuss - Einigungsstelle Leitsa tz: Die gesetzliche Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Konflikten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses bezieht sich auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Er teilung von Auskün f- ten. ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 37/17 9 TaBV 17/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. Februar 2019 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1 . Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 12. Februar 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richteri nnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Rose und die ehrenamtliche Richterin Wankel für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köl n vom 10. März 2017 - 9 TaBV 17/16 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Modalitäten der Unterrichtung des Wir t- schaftsausschuss es . Die Arbeitgeberin erbringt Kurier - und Expressdienste. In ihrem Unte r- nehmen mit mehr als in der Regel einhundert ständig beschäftigten Arbeitne h- mern ist aufgrund eines Zuordnungstarifvertrags der antragstellende Gesamtb e- triebsrat errichtet sowie ein siebenköpfiger Wirtschaftsaus schuss gebildet . Let z- terem übermittelt d ie Arb eitgeberin vor dessen Sitzungen verschiedene Berichte zu aktuellen G eschäftszahlen . Dabei verfuhr sie i m Zeitpunkt der letzten Anh ö- rung in der Tatsacheninstanz so, dass der sog. WA - Report dem Sprecher des Wirtschaftsausschuss es in Form einer passwortgeschü tzten Excel - Datei und den Wirtschaftsausschussmitglieder n als ausgedrucktes Dokument (Hardcopy) zur Verfügung gestellt wurde . Weitere Unterlagen - Joiner - Leaver - Report, Quick - Sales - Report, GEMA - Report, Beschwerde - Report - erhielten alle Wir t- schaftsausschussmitglieder als Ausdruck . D ie umfangreichen sog. Kostenste l- lenberichte wurden in der Wirtschaftsausschusssitzung auf drei nach dem Si t- zungsende wieder zurückzugebenden Laptops als nicht bearbeitungsfähige Excel - Dateien zur Einsichtnahme vorg ehalten. D er Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, diese Verfahren s- weise genüge nicht der Unterrichtungspflicht der Arbeitgeberin gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Ebenso wie den Führungskräften im Unternehmen seien die Reports und die Kosten stellenberichte allen Mitgliedern des Wirtschaftsau s- schusses auf elektronischem Weg jeweils als bearbeitungsfähige Excel - Datei zu übermitteln. Das habe drei Werktage vor den Sitzungen des Wirtschaftsau s- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 4 - schusses zu erfolgen . Nur dies versetze den Wirtschaft sausschuss in die Lage, mit der Arbeitgeber in über die wirtschaftlichen Angelegen heiten angemessen beraten zu können . Der Gesamtbe triebsrat hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen i h- rer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wir t- schaftsausschusses den WA - Report, die Kostenste l- lenberichte, den Joiner - Leaver - Report, den Quick - Sales - Report, den GEMA - Report und den B e- schwer de - R eport drei Werktage vor der jeweils näc hsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, sp ä- testens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses , auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel - Format zu übermi t- teln; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Ra hmen ihrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, den Mitgliedern des Wirtschaftsausschusses den WA - Report, die Kostenstellenberichte, den Joiner - Leaver - Report, den Quick - Sales - Report, den GEMA - Report und den Beschwer de - R e port rechtzeitig, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsau s- schusses auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel - Format zu übermitteln; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen ihrer Unterrichtungs pflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, dem Wir t- schaftsausschuss den WA - Report, die Kostenste l- lenberichte, den Joiner - Leaver - Report, den Quick - Sales - Report, den GEMA - Report und den B e- schwer de - R eport drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, sp ä- testens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel - Format zu übermi t- teln; 4. hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin im Rahmen i hrer Unterrichtungspflicht gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verpflichtet ist, dem Wir t- schaftsausschuss den WA - Report, die Kostenste l- lenberichte, den Joiner - Leaver - Report, den Quick - Sales - Report, den GEMA - Report und den B e- 4 - 4 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 5 - schwer de - R eport rechtzeitig, spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschu s- ses auf elektronischem Wege als elektronische Datei im Excel - Format zu übermitteln. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat den bei ihm anhängigen Hauptantrag und ersten Hilfsantrag ab gewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des G e- samtbetriebsrats, mit der dieser auch die Hilfsanträge zu 3. und zu 4. ang e- bracht hat, zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt de r Gesamtb e- triebsrat sein Begehren weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. D as Landesarbeit s- gericht hat die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats zu Recht zurückgewiesen. Anders als von ihm angenommen, sind die Anträge bereits unz ulä s sig. Sie g e- nügen zwar den verfahrensrechtlichen Erfordernissen an ihre B e stimmtheit und Antragsart. Ihrer Zulässigkeit steht aber entgegen, dass die B e triebsparteien keinen ihre Einigung über die Auskunftsverpflichtung der Arbei t geberin gege n- über dem W irtschaftsausschuss ersetzenden Spruch der Ein i gungsstelle he r- beigeführt haben (§ 109 BetrVG) . I. D ie Anträge sind - nach gebotener Auslegung - hinreichend bestim mt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und auf feststellungsfähige Rechtsverhältnisse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. 1. Sämtliche Begehren betreffen die festzustellende Verpflichtung der A r- beitgeberin, dem Wirtschaftsausschuss bzw. seinen Mitgliedern näher bezeic h- nete Unterlagen - Forma weiteren Schriftsätze des Gesamtbetriebsrats wird deutlich, dass er für den Wirtschaftsausschuss oder seine Mitglieder einen Zugriff auf die Unterlagen als Excel - Dateien ohne Blatt - und Ko pierschutz beansprucht. Der Gesamtbetrieb s- rat hat sein Verlangen ausdrücklich damit begründet, der Wirtschaftsausschuss sei zur Analyseerstel lung auf die Übermittlung in diesem elektronischen D a- 5 6 7 8 9 - 5 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 6 - teiformat angewiesen, um effek tiv mit den Reports arbeiten zu können; ohne Dateien im Excel - Format sei es diesem nicht mög lich, Daten verschiedener R e- ports in Bezug zueinander zu setzen und Rückschlüs se zu ziehen . Auch kön n- ten bei den bisher lediglich über drei Laptops in den Sitzungen de s Wirtschaft s- ausschusses einsehbaren Kostenstell en berichten keine Daten aus den Excel - Listen kopiert und in eigene Listen überführt oder für die Erstellung von Di a- grammen verwendet werden . Die so geltend gemachte Dateien übe r mittlung bezieht sich im Haupt a n- auf Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses, sp ä- testens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusses Bei den Hilfsanträgen var iieren der Adressatenkreis (Mitglieder des Wirtschaftsau s- schusses oder Wirtschaftsausschuss als Gremium) und der Zeitpunkt der D a- te ie nübermitt lung. Im Übrigen sind die Haupt - und Hilfsbegehren jeweils auf sechs Unterlagen ( WA - Report, Kostenstell en berichte, Join er - Leaver - Report, Quick - Sales - Report, GEMA - Report und Beschwer de - Report) gerichtet , hinsich t- lich derer die im Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts best e- hende Vorlagepraxis der Arbeitgeberin ihrerseits variiert e (zT als pass wortschutzgeschützte Da tei , zT als Hardco py , zT als lesender Zugriff auf drei Laptops) (zT drei Tage vor der Sitzung des Wir t- schaftsaus schusses , zT während der Sitzung) (zT dem Sprecher des Wirtschaftsausschusses , zT al len Wirtschaftsausschussmitgli e- dern , zT drei Lese geräte für sieben Wirtschaftsausschussmitglieder). Gegenstand aller Anträge ist damit die Feststellung der Verpflichtung der Arbeitgebe rin zur Übermittlung von sechs Re ports in einer bestimmten Art und Weise an einen bestimmten Adressatenkreis zu einem näher benannten Zeitpunkt. Der jeweilige Antragsgegenstand ist seinerseits nicht auf teilbar etwa dergestalt, dass er - - nur die Art und Weise oder nur ein en bestimmten Adressatenkreis oder nur den Zeitpunkt der Unterrichtung beträfe. Soweit allerdings der Zeitpunkt der erstrebten Unterlagenvorlage in allen Antr ä- gen mit dem Zusatz spätestens jedoch zur jeweils nächsten Sitzung des Wir t- schaftsausschusses beschrieben ist, beinhaltet dies kein eigenständiges 10 11 - 6 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 7 - Rechtsschutzziel . Der Gesamtbetriebsrat drückt damit vielmehr aus, dass es ihm drei Werktage vor der jeweils nächsten Sitzung des Wirtschaftsausschusse s geht , falls dieser zeitliche (Teil - )Aspekt der Unterrichtung durch die Arbeitgeberin nicht begründet sein sollte. Ebenso verhält es sich mit der in den Hilfsanträgen zu 2. und zu 4. 2. In diesem Verständnis begegnen den Anträgen keine Bedenken an i h- rer hinreichenden Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) . Unklarheiten über den Umfang der objektiven Rechtskraft einer stattgebenden oder ihn abweise n- den gerichtlichen Sachentscheidung wären nicht zu besorgen. Auch betrifft d er Streit darüber, ob die Arbeitgeberin zu der von den Anträgen umfassten Vorlage nach den beanspruchten Modalitäten verpflichtet ist, ein betriebsverfassung s- rechtliches Rechtsverhältnis der Betriebsparteien (§ 256 Abs. 1 ZPO) . II. Der Zu lässigkeit der Anträge steht jedoch die gesetzlich normierte Pr i- märzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVG entgegen. 1. § 109 BetrVG regelt z ur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten über ein Auskunftsverlangen des Wirtschaftsausschusses ein besonderes Ko n- fliktlösungsverfahren. Nach Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift entscheidet , wenn eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSd. § 106 BetrVG entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzei tig oder nur ungenügend erteilt wird und hierüber zwischen Unte r- nehmer und Betriebsrat k eine Einigung zustande kommt , die Einigungsstelle . Das Verfahren des § 109 BetrVG ist vorgesehen für Auseinandersetzungen über den konkreten Umfang der Unterrichtungsp flicht des Unternehmers nach § 106 Abs. 2 BetrVG unter Vorlage erforderliche r Unterlagen ( vgl. BAG 8. A u gust 1989 - 1 ABR 61/88 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 62, 294 ; vgl. auch 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - zu B II 2 der Gründe ) . Die Einigung s stelle befindet in diesem Zusammenhang (auch) über Rechtsfragen (Fitting 29. Aufl. § 109 Rn. 1) . 12 13 14 - 7 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 8 - 2. Die besondere Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 Satz 1 und Satz 2 BetrVG ver pflichten Unternehmer und (Gesamt - )Betriebsrat, vor Anr u- fung der Gerichte für Arbeitssachen deren Entscheidung herbeizuführen . Ein im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ange brachtes Begehren , das der Pr i- märzuständigkeit der Einigungsstelle unterfällt , ist nur dann zulässig , wenn z u- vor das in § 109 BetrVG vorgesehene Konfliktlösungsverfahren durc h geführt wurde ( vgl. [ für ein von den Betriebsparteien vereinbar te s innerbetriebl i che s Konfliktlösungs verfahren ] BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 19 ff.). 3 . Danach sind die Haupt - und Hilfsa nträge des Gesamtbetriebsrats unz u- lässig. Ihnen liegen - entgegen seiner Auffassung - V erlangen des Wir t schaft s- ausschusses zu gr unde , für die die Einigungsstelle zuständig iSv. § 109 BetrVG ist. a ) Der Wirtschaftsausschuss hat von der Arbeitgeberin die Vorlage von Unterlagen - die nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Betrieb s pa r- teien wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens iSv. § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG betreffen - in einer bestimmten Art und Weise, gegenüber e i nem bestimmten Adressatenkreis und zu einem bestimmten Zeitpunkt verlangt. § 109 Satz 1 BetrVG erfasst nach seinem unmissverständlichen Wortlaut nicht nur eine unternehmensinterne Beilegung von Meinungsverschiedenheiten, wenn eine Auskunft entgegen einem entsprechenden Verlangen des Wir t- b) Bereits aufgrund des Konflikts über den Zeitpunkt der Vorlage der U n- terlagen , der jeweils Teil de r einheitlichen Rechtsschutzbegehren ist , hätte der Gesamtbetriebsrat nach § 109 BetrVG zuvor die Einigungsstelle anrufen mü s- sen. c ) Ungeachtet dessen bezieht sich das Konfliktlösungsverfahren des § 109 Satz 1 BetrVG auch auf Streitigkeiten über die Art und Weise der Erte i- lung von Auskünften . 15 16 17 18 19 - 8 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 - 9 - aa) Das gibt der im buchstäblichen Sinn unzulänglich ist aber mit dem Adjektiv Auskunftspflicht des § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, welche - i (diese r Begriff ist in § 109 Satz 1 BetrVG aufgegriffe n) - l- gen hat. n- titativen Komponente, gleichzusetzen ist, enthält ü einen qualitativen Aspekt. bb) Sinn und Zweck des § 109 Satz 1 BetrVG sprechen aber eindeutig für eine umfassende Primärzuständigkeit der Einigungsstelle bei Meinungsve r- schiedenheiten der Betriebsparteien über konkrete Modalitäten der Unterric h- tungs - und Vorlagepflicht des Unternehmers gegenüber dem Wirtschaftsau s- sch uss. Sinn des Einigungsstellenverfahrens e- legenheiten der Unternehmensleitung zunächst einer unternehmensinternen Regelung zuzuführen (vgl. den Ausschussbericht zum Entwurf des Betriebsve r- fassungsgesetzes 1952, das in § 70 eine gleiche Regelung enthielt, BT - Drucks. I/3585, S. 15) . Die Form der Vorlage von Unterlagen gegenüber dem Wir t- schaftsausschuss - als Papierausdruck oder als elektronische Datei - ist r e ge l- mäßig nicht nur vom Umfang der Auskunftserteilung abhängig, sondern auch von deren Inhalt en . Das kann b ei einfachen Datensätzen anders zu beurteilen sein als bei umfangreichen Dokumenten. Vor allem aber können - inhaltsa b- hängig - diverse unternehmensspezifische Belange zu beachten sein, etwa ein Interess e an Blatt - und Kopierschutz bei elektronischen Dateien. Gerade dera r- tige inhaltskontextuelle Fragen sollen aber nach § 109 BetrVG einer unterne h- mensinternen Lösung zugeführt werden. d ) Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle erfasst ebenso Streitigk e i- ten über den Adressatenkreis der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses . Auch diese Teile der Anträge des Gesamtbetriebsrats sind kein e jeweils a b- trennbare n , eigenständige n Begehren. Es handelt sich im Übrigen um G e- sichtspunkt e , die die Art und Weise d er Unterrichtung des Wirtschaftsau s- 20 21 22 - 9 - 1 ABR 37/17 ECLI:DE:BAG:2019:120219.B.1ABR37.17.0 schusses betreffen . A uf die Reichweite der nach § 108 Abs. 3 BetrVG best e- henden (bloßen) Berechtigung der Mitglieder des Wirtschaftsausschusses, in die nach § 106 Abs. 2 BetrVG vorzulegenden Unterlagen Einsicht zu neh men, kommt es damit nicht an . Schmidt Ahrendt K. Schmidt Rose Wankel
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