Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 50/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR50.16.0 I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Kammern Bremen Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 9 BV 910/14 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Beschluss vom 27. Juli 2016 3 TaBV 2/16 - Entscheidungsstichwort e : Unzulässige Beschwerde - Anforderungen an die Beschwerdebegrün- dung ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR50.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 50/16 3 TaBV 2/16 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Rechtsbe schwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 20. März 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 50/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR50.16.0 - 3 - 1. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 TaBV 2/16 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 27. Juli 2016 - 3 TaBV 2/16 - aufgehoben und die B e- schwerde des Betrie bsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen - Bremerhaven vom 8. Oktober 2015 - 9 BV 910/14 - als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungs - und Auskunftsrechte bei der Gewährung von Aktie noptionen. Die Arbeitgeberin, ein Unternehmen im Konzern der T Inc. (nac h fo l gend TFS), unterhält in Bremen einen Betrieb, in dem der a n tra g ste l lende B e triebsrat gebildet ist. Ein bei der TFS gebildeter Vergütungsausschuss entscheid et in jedem Jahr, welchen im Konzern beschäftigten Arbeitnehmern Aktienoptionen zug e- teilt werden. Die Arbeitgeberin konnte in der Vergangenheit hierzu Vorschläge unterbreiten. Nachdem der Betriebsrat von ihr zunächst noch Übersichten über die Verteilung de r Aktienoptionen erhielt, wurde ihm im Jahr 2014 nur noch mi t- geteilt, welche Arbeitnehmer vorgeschlagen wurden. Der Betriebsrat hat geltend gemacht, er habe bei der Verteilung der A k- tienoptionen als Entgeltleistung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG insoweit mitz u- bestimmen, als die Arbeitgeberin hierfür eigenständig Kriterien aufstelle. Soweit die se im Verlauf des Verfahrens geltend gemacht habe, sie sei nicht mehr zu Vorschlägen berechtigt, handele es sich um e 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 50/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR50.16.0 - 4 - Weiterhin könne e r Auskünfte über die Umsetzung des Aktienoptionspr o- gramms beanspruchen. Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass er bei der Verteilung von Aktie n- optionen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs Bremen mit Ausnahme der leitenden Ang e- stellten im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat, 2. der Arbeitgeberin aufzugeben, ihn über die Verte i- lung und Mengen von Aktienoptionen, die auf Mita r- beiterinnen und Mitarbeiter des Betriebs Bremen mit Ausnahme der l eitenden Angestellten seit 2014 ve r- teilt werden, zu informieren. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht dem Antrag zu 2. s tatt ge geben und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich B e- triebsrat und Arbeitgeberin mit den von ihnen eingelegten Rechtsbeschwerden. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet und die des B e- triebsrats unbegründet, weil bereits die Beschwerde des Betriebsrats gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts, deren Zulässigkeit als Prozessfortführungsvoraussetzung vom Rechtsbeschwerdeg ericht von Amts wegen zu prüfen ist (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 63 mwN, BAGE 158, 121) , unzulässig war. I. Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeic h- nung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheb lic h- keit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Begründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlu s- ses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführ er nicht darauf beschränken, seine Rechtsausfü h- rungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt we r- 5 6 7 8 9 - 4 - 1 ABR 50/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR50.16.0 - 5 - den, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durc h- denkt (BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 62/12 - Rn. 64, BAGE 158, 121) . II. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung des B e- triebsrats nicht. 1. Das Arbeitsgericht hat ausgeführt, das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG setze voraus, dass die Gewährung von Aktienoptionen Gegenstand des Arbeitsverhältnisses sei. Rechtsgrundlage sei vorliegend aber eine neben dem Arbeitsvertrag stehende selbständige vertragliche Abrede mit der TFS. Für eine eigene Verpflichtung der A rbeitgeberin fehle es an Anhalt s- punkten. Darüber hinaus treffe die Arbeitgeberin in Bezug auf die Zuteilung der Aktienoptionen keine Entscheidungen. Die Gewährung erfolge mittlerweile ohne Beteiligung oder Vorschläge der Arbeitgeberin. Das dahingehende Vor bringen habe der Betriebsrat nicht nur mit Nichtwissen bestreiten dürfen. Der Au s- kunftsanspruch nach § 80 Abs. 2 BetrVG sei unbegründet. Es fehle an einer gesetzlichen Aufgabe des Betriebsrats. Eine solche folge mangels eines Mitb e- stimmungsrechts nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das Überwachungsrecht nach § 75 Abs. 1 BetrVG greife nicht ein, weil es an Maßnahmen der Arbeitg e- berin fehle, die sie selbst durchgeführt habe oder die sie beeinflussen könne. 2. Der Betriebsrat gibt in seiner Beschwerdebegründ ung zunächst z u- sammenfassend den Inhalt der Entscheidung des Arbeitsgerichts wieder und wiederholt sodann nur - zum ganz überwiegenden Teil wörtlich - seine erst - instanzliche Argumentation. Er beanstandet die Widersprüchlichkeit der anz u- fechtenden Entscheidung, ohne dies aber näher auszuführen. Die Beschwerde setzt damit lediglich ihre bisherigen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Arbeitsgerichts, ohne sich mi t dessen Begründung auseinanderzu setzen. A b- schließend werden lediglich zwei Leitsätze einer landesarbeitsgerichtliche n Entscheidung zum Auskunftsanspruch eines Betriebsrats bei Aktienoptionen 10 11 12 - 5 - 1 ABR 50/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR50.16.0 zitiert. Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der anzufec h- tenden Entscheidung liegt auch hierin ersichtlich nicht. Schmidt K. Schm idt Treber Rose Berg
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