Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 15. April 2014 Erster Senat - 1 ABR 80/12 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 18. März 2011 - 1 BV 64/10 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 31. Juli 2012 - 17 TaBV 38/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : - Antragsänderung in der Rechtsbe - schwerdeinstanz Bestimmung en : ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 2; ZPO § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 80/12 17 TaBV 38/11 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. April 2014 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Anschlussrechtsbeschwerdeführerin , hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 15. April 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt , die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehre n- amtliche Richterin Seyboth und den ehrenamtlichen Richter Rath für Recht e r- kannt: - 2 - 1 ABR 80/12 - 3 - I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düss eldorf vom 31. Juli 2012 - 17 TaBV 38/11 - wird als unzulässig verworfen. II. Die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat aufgrund der Verwerfung der Rechtsbeschwerde ihre Wirkung verloren. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ausgestaltung einer betrieblichen En t- geltordnung. Die Arbeitgeberin beschäftigt an ihrem Standort E ca. 90 Arbeitnehmer. Antragsteller ist der dort gebildete Betriebsrat. Die überwiegende Anzahl der im Betrieb E bestehenden Arbeitsverh äl t- nisse ging aufgrund eines Betriebsteilübergangs von der H GmbH auf die A r- beitgeberin über. In den Arbeitsverträgen waren zum Zeitpunkt des Betriebstei l- übergangs unterschiedliche Wochenarbeitszeiten vereinbart. Daneben enthie l- ten s ie teilweise eine Bezug nahme auf die Tarifverträge der hessischen Metal l- industrie in ihrer jeweiligen Fassung . Im Januar 2009 bot die Arbeitgeberin dem überwiegenden Teil ihrer A r- beitnehmer neue Arbeitsvertr äge an (sog. Standardarbeitsvertrag) . Etwa 60 % der in E beschäftigten Belegschaft nahmen dieses Angebot an. Die Arbeitgeb e- rin gewährte in der Folgezeit Gehaltserhöhungen nur an Arbeitnehmer mit e i- nem Standardarbeitsvertrag. 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 80/12 - 4 - Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Abschluss der Sta n- dartarbeitsverträge und die Gewährung der Gehaltserhöhungen unterliege se i- nem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Der Betriebsrat hat - soweit für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - zuletzt beantragt, 1. a) ... hilfsweise b) die Arbeitgeberin zu verurteilen, die durch die Gewährung einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttomonatsentgeltes in Höhe von drei Pr o- zent zum 1. April 2008 und in Höhe von weit e- ren ein Prozent zum 1. Januar 2009 in Höhe von drei Prozent zum 1. April 2009 und in Höhe von zwei Prozent zum 1. Oktober 2010 gege n- n- vom 6. Januar 2009 mit einer erhöhten rege l- mäßigen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, gegenüber den Arbeitnehm ern A K und S N , 6. Januar 2009 nicht angeboten wurde, entst e- hende unberechtigte Ungleichbehandlung im Betrieb bzw. wegen unterlassener betrieblicher Mitbestimmung ge mäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu unterlassen; 2. a) hilfsweise b) die Arbeitgeberin zu verurteilen, die durch G e- währung einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttomonatsentgeltes in Höhe von drei Pr o- zent zum 1. April 2008 und in Höhe von weit e- ren ein Prozent zum 1. Januar 2009 und in H ö- he von drei Prozent zum 1. April 2009 und in Höhe von zwei Prozent zum 1. Oktober 2010 gegenüber den Arbeitnehmern R B , R o B, S B , E B, R e B, E F, W G, D H, L H, G J, W J, R K, F K, W K, E M , D N, W R, J S, R S, U S, H S, K T, U W, R Z, H Z tandarda r- beit s 6. Januar 2009 mit einer erhöhten regelmäß i- gen Wochenarbeitszeit von 39 Stunden, g e- 5 6 - 4 - 1 ABR 80/12 - 5 - genüber den Arbeitnehmern, denen der neue Januar 2009 angeboten wurde , die diesen allerdin gs nicht unterzeichnet haben, entstehende unberechti g- te Ungleichbehandlung im Betrieb bzw. wegen unterlassener betrieblicher Mitbestimmung g e- mäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu unterlassen; 3. a) hilfsweise b) die Arbeitgeberin zu verurteilen, die durch die Gewährung einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttomonatsentgeltes in Höhe von drei Pr o- zent zum 1. April 2008 und in Höhe von drei Prozent zum 1. April 2009 gegenüber den A r- s- vom 6. Januar 2009 mit einer erhöhten regelmäß i- gen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, g e- genüber den Arbeitnehmern ( S M, R B , G B, M B) , denen der neue Standardarbeitsvertrag vom 6. Januar 2009 nicht angeboten wurde, entsprechende unberechtigte Ungleichbe han d- lung im Betrieb bzw. wegen unterlassener b e- trieblicher Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu unterlassen; 4. a) hilfsweise b) die Arbeitgeberin zu verurteilen, die durch die Gewährung einer rückwirkenden Erhöhung des Bruttomonatsentgeltes in Höhe von drei Pr o- zent zum 1. April 2008 und in Höhe von drei Prozent zum 1. April 2009 und in Höhe von zwei Prozent zum 1. Oktober 2010 gegenüber d- 6. Januar 2009 mit einer erhöhten regelmäß i- gen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden, g e- genüber den Arbeitnehmern, denen der neue Januar 2009 angeboten wurde, die diesen allerdings nicht unterzeichnet haben, entstehende unberech ti g- te Ungleichbehandlung im Betrieb bzw. wegen unterlassener betrieblicher Mitbestimmung g e- - 5 - 1 ABR 80/12 - 6 - mäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu unterlassen; 5. 6. festzustellen, dass dem Betriebsrat bei der U n- terbreitung des Änderungsangebots der Arbei t- geberin durch d as Vertragsänderungsangebot vom 6. Januar 2009 iVm. der dazugehörigen und nachgeschobenen Gesamtzusage vom 29. Januar 2009 an die überwiegende Zahl der Mi t- arbeiter, mit der ein geändertes Entgeltsystem im Betrieb der Arbeitgeberin eingeführt werden sollte und eingeführt wurde, ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zusteht. Die Arbeitgeberin hat die Abweisung der Anträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat die erstinstanzlich noch anders formulierten A n- träge abgewiesen. Hiergegen hat der Betriebsrat Beschwerde eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat dem Antrag zu 6. entsprochen und diesen im Tenor neu gefasst. D ie übrigen Anträge hat es abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwe r- de wendet sich der Betriebsrat geg en die Abweisung der zu 1. bis 4. hilfsweise erhobenen Unterlassungsanträge. Daneben hat er in der Anhörung vor dem Senat einen in der Rechtsbeschwerdebegründung angekündigten Antrag sowie einen darauf bezogenen Hilfsantrag gestellt , nach denen es der Arbeitgeberin untersagt werden soll, Arbeitnehmern Änderungsverträge anzubieten oder di e- se abzuschließen. Mit der von der Arbeitgeberin erhobenen Anschlussrecht s- beschwerde will diese die vollständige Abweisung der vom Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz g estellten Anträge erreichen. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, w eshalb die Anschlussrechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ihre Wirkung verloren hat. I. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig, weil sie nicht dem gesetzlic hen Begründungserfordernis (§ 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG) genügt. 7 8 9 10 - 6 - 1 ABR 80/12 - 7 - 1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses b e- antragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen un d worin die Verle t- zung bestehen soll. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverle t- zung ergeben soll. Dabei muss die Rechtsbeschwerdebegründung den Recht s- fehler des Landesar beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des rechtsbeschwerderechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entsche i- dung. Der Rechtsbeschwerdeführer muss darlegen, war um er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 15. November 2006 - 7 ABR 6/06 - Rn. 13 ) . 2. Die Rechtsbeschwerdebegründung muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die gesamte Entscheidung in Frage zu stellen. Hat das Lande s- ar beitsgericht über einen einheitlichen Streitgegenstand entschieden, muss der Rechtsbeschwerdeführer zwar nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Strei t- punkten im einzelnen Stellung nehmen, wenn bereits ein einziger rechtsb e- schwerderechtlicher Angriff geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Beschlusses die Tragfähigkeit zu entziehen. Anders verhält es sich aber, wenn das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgege n- stands auf zwei voneinander unabhängige, die Entscheidun g jeweils selbstä n- dig tragende Erwägungen gestützt hat. In diesem Fall muss die Rechtsb e- schwerdebegründung beide Erwägungen angreifen. Setzt sich die Rechtsb e- schwerdebegründung nur mit einer der beiden Erwägungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde insge samt unzulässig, da der Angriff gegen eine der beiden Erwägungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu ste l- len (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 45/06 - Rn. 13 , BAGE 122, 293) . 3. Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung des Betriebsrats nicht. Der Betriebsrat hat keine zulässige Sachrüge iSd. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO erhoben. 11 12 13 - 7 - 1 ABR 80/12 - 8 - a) Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung der in der Beschwe r- deinstanz hilfsweise gestellten Unterlassungsanträge doppelt begründet . Es hat die Anträge wegen fehlender Bestimmtheit für unzulässig gehalten, weil sich aus ihnen nicht ergebe, welche konkreten Handlungen die Arbeitgeberin unte r- lassen solle. Unabhängig davon hat das Beschwerdegericht die Unterlassung s- anträge auch als unbeg ründet angesehen, weil es sich bei den Gehaltserh ö- hungen um eine für die Arbeitnehmer günstige Maßnahme handele, die zudem mit dem Abschluss des Standardarbeitsvertrags gewesen sei . b) Mit beiden vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründungen setzt sich die Rechtsbeschwerde nicht auseinander. Ausführungen zur Bestimmtheit der Unterlassungsanträge fehlen. Auf Seite 14 der Rechtsbeschwerdebegrü n- dungsschrift wird lediglich dargelegt , dass eine Begründung für ihre Abweisung im angefochtenen Beschluss nicht zu erkennen sei. Dies ist angesichts der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung für die Unzulässigkeit der Unte r- lassungsanträge und deren Unbegründetheit ersichtlich unzureic hend. Auch d er weitere Vortrag des Betriebsrats verhält sich nur zum Vorliegen einer Wiederh o- lungsgefahr für das aus seiner Sicht mitbestimmungswidrige Verhalten der A r- beitgeberin. Dieser Gesichtspunkt war für die antragsabweisende Entscheidung des Beschwe rdegerichts jedoch offenkundig nicht tragend. 4 . Aufgrund der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde in Bezug auf die allein weiter verfolgten Unterlassungsanträge fällt die in der Rechtsbeschwe r- debegründungsschrift vorgenommene Antragserweiterung dem Senat nicht zur Entscheidung an. a) Der Betriebsrat hat erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz Unterla s- sungsanträge mit dem Ziel erhoben, es der Arbeitgeberin zu untersagen, en t- weder mit der im Be trieb E beschäftigten Belegschaft oder hilfsweise einzelnen Arbeitnehmergruppen Arbeitsverträge nach dem Muster des Standardarbeit s- vertrags abzuschließen oder ihnen gegenüber ein auf einen solchen Abschluss 14 15 16 17 - 8 - 1 ABR 80/12 - 9 - gerichtetes Vertragsangebot abzugeben. Damit hat der Betriebsrat einen neuen Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt und seine Anträge erweitert. b) Antragserweiterungen sind ebenso wie sonstige Antragsänderungen im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unzulässig. Der Schluss der Anh ö- rung vor de m Beschwerdegericht bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der Beteiligten die Entsche i- dungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht (§ 559 ZPO) . Eine Ausna h- me hat das Bundesarbeitsgericht dann anerkan nt, wenn der geänderte Sacha n- trag sich auf einen in der Beschwerdeinstanz festgestellten Sachverhalt stützen kann, die anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Antragsänderung o der - erweiterung keine Einwendungen erheben, ihre Verfahrensrechte nicht ve r- kürz t werden und die ge änder te Antragstellung darauf beruht, dass die V o- rinstanzen einen nach § 139 Abs. 1 ZPO gebotenen Hinweis unterlassen h a- ben . In diesen Fällen ist es aus prozessökonomischen Gründen angezeigt, den Beteiligten eine andernfalls erforderlich e Zurückverweisung an das Landesa r- beitsgericht oder gar eine erneute erstinstanzliche Anrufung der Gerichte für Arbeitssachen zu ersparen (vgl. BAG 26. Oktober 2004 - 1 ABR 37/03 - zu B I 1 a der Gründe, BAGE 112, 238) . c) Eine Antragserweiterung ist kein selbständiges Rechtsmittel, sondern kann nur im Rahmen einer zulässigen Rechtsbeschwerde vorgenommen we r- den. Die Zulässigkeit einer geänderten Antragstellung setzt daher voraus, dass der Rechtsbeschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel in die Re chtsbeschwe r- de instanz gelangt ist. Hieran fehlt es, wenn sein Rechtsmittel unzulässig ist. Sein Begehren kann dann nicht um einen weiteren Streitgegenstand erweitert werden. Überdies kann das Rechtsbeschwerdegericht bei einem mangels B e- gründung unzulässigen Rechtsmitt el nicht darüber befinden, ob die für die Z u- lässigkeit der Antragserweiterung geltenden Voraussetzungen erfüllt sind und de r geänderte Antrag begründet ist (vgl. BAG 23. April 1985 - 1 ABR 39/81 - zu B I 1 der Gründe) . 18 19 - 9 - 1 ABR 80/12 5 . Da es an einer ordnungsgemäß begründeten Rechtsbeschwerde fehlt, ist das Rechtsmittel des Betriebsrats insgesamt unzulässig. II. Die Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hat die Wirkungslosigkeit der von der Arbeitgeberin eingelegten Anschlussrechtsbeschwerde (§ 554 Abs. 4 ZPO) zur Fo lge. Schmidt Linck Koch Rath Seyboth 20 21
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