Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 21. Oktober 2014 Erster Senat - 1 ABR 11/13 - I. Arbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 16. März 2012 - 10 BV 119/11 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 7 TaBV 55/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Unzulässige Rechtsbeschwerde - Doppelbegründung Bestimmung: ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 11/13 7 TaBV 55/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. Oktober 2014 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 21. Oktober 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am - 2 - 1 ABR 11/13 - 3 - Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Fasbender und Schuster für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Personalvertretung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Oktober 2012 - 7 TaBV 55/12 - wird als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei personellen Maßnahmen. Die Arbeitgeberin betreibt eine Fluggesellschaft. Bei ihr ist aufgrund e i- nes Tarifvertrags nach § 117 Abs. 2 BetrVG die zuletzt antragstellende Pers o- nalvertretung gebildet. I m Jahr 2007 übernahm die Arbeitgeberin das fliegende Personal der ehemaligen LTU Lufttransport - Unternehmen GmbH ( LTU ) . Mit Wirkung zum 1. April 2011 ist die se durch Übergang ihres Vermögens auf die Arbeitgeberin verschmolzen worden. Ein von der Arbeitgeber in im April 2011 für fünf Flugzeugmuster in Form einer Dienstanweisung beschlossenes Servicekonzept sieht vor, dass die Purser gemeinsam mit der anderen Kabinenbesatzung den Fluggästen Speisen und Getränke servieren. § 5 des für das Kabinenpersonal der e hemaligen LTU geltenden Ma n- teltarifvertrag s Nr. 11 (MTV Nr. 11 LTU) lautet : 5 Besondere Verpflichtungen Wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen sind die Arbeitnehmer verpflichtet, nach Zustimmung der Pe r- sonalvertretung vorübergehend auch eine zumutbare T ä- 1 2 3 4 5 - 3 - 1 ABR 11/13 - 4 - tigkeit auszuüben, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht. Die Höhe der Vergütung wird dadurch nicht verändert. Die Personalvertretung hat die Auffassung vertreten , der Einsatz der Purser der ehemaligen LTU im Rahmen des Servicekonzepts 2011 unterliege nach § 5 MTV LTU Nr. 11 ihrer Zustimmung. Die Personalvertretung hat zuletzt beantragt, 1. der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, Purser der ehemaligen LTU Lufttransport - Unternehmen GmbH (SCCM 2), die heute bei der Arbeitgeberin beschäftigt sind, ohne vorherig erteilte Zustimmung der Personalvertretung nach § 5 MTV Nr. 11 für das Kabinenpersonal der LTU auf den Flugzeugmustern A 321, A 320, A 319 sowie B 737 - 700 und B 737 - 800 auf einer Serviceposition mit der Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken einzusetzen; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ve r- pflichtung aus Ziff. 1 zahlt die A rbeitgebe rin - bezogen auf jeden Tag und jeden Purser der eh e- maligen LTU Lufttransport Unternehmen GmbH - ein Ordnungsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. D as Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Personalvertretung zurückg e- wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Personal vertretung ihre Anträge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist mangels einer ordnungsgemäßen Begrü n- dung unzulässig. I . Nach § 94 Abs. 2 Sa tz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegen stand und 6 7 8 9 10 11 - 4 - 1 ABR 11/13 - 5 - Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12 - Rn. 30) . Ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts über einen Streitgegensta nd auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung alle Erwägungen angreifen, denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung insgesamt infrage zu stell en. Setzt sie sich nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Rechtsbeschwerde in Bezug auf diesen Streitgegenstand unzulässig (BAG 17. September 2013 - 1 ABR 37/12 - Rn. 12) . II . Die Personalvertretung hat ihren Unterlassungsantrag gegenüber der Zuweisung von Tätigkeiten nach dem Servicekonzept 2011 ausschließlich auf die sich nach ihrer Ansicht aus § 5 Satz 1 MTV Nr. 11 LTU ergebende Beteil i- gungspflicht der Arbeitgeberin gestützt. Ein Antragsverständnis, wonach die Unterlassungsverpflichtung auc h aus einer Zuwiderhandlung der Arbeitgeberin gegen die Normen des zuletzt am 30. Mai 2012 abgeschlossenen personalve r- tretungsrechtlichen Tarifvertrags für das Kabinenpersonal (TV PV) folgt , sche i- det hingegen aus. Dagegen spricht schon die Beschränkung des Antragswor t- lauts auf die manteltarifvertragliche Norm und die unterbliebene Berücksicht i- gung der sich für die Arbeitgeberin aus § 72 TV PV ergebende n Möglichkeit , personelle Maßnahmen vorläufig durchzuführen . Ebenso wenig enthält das zur Antragsauslegung heranzuziehende Vorbringen der Personalvertretung ausre i- chende Anhaltspunkte für eine von ihr beabsichtigte Antragshäufung. III. Das Landesarbeitsgericht hat den so verstandenen Unterlassungsa n- trag der Personal vertretung in der Hauptbegründung abgewiesen, weil den Pursern keine Tätigkeit zugewiesen worden ist, die nicht den Tätigkeitsmerkm a- len ihrer Vergütungsgruppen entspricht. Die ihnen bereits zuvor übertragene Teilfunktion im Service sei e n lediglich ausgeweitet worden, ohne dass dies u n- ter Berücksichtigung von quantitativen oder qualitativen Gesichtspunkten zu einer anderen Tätigkeit geführt habe. Da neben hat das Landesarbeitsgericht in einer zweiten selbständig tragenden Begründung angenommen, dass e s sich 12 13 - 5 - 1 ABR 11/13 bei dem Servicekonzept 2011 um eine dauerhafte Zuweisung von Service au f- gaben auf die Purser handel t und damit das Merkmal der nur vorübergehenden Ausübung der seit April 2011 ausgeübten Tätigkeit im Service verneint. Die Entscheidung des Landesarbei tsgerichts beruht daher auf einer Doppelbegrü n- dung. Auf die vom Beschwerdegericht gegebene und selbständig tragende Zweitbegründung geht die Personalvertretung in der Rechtsbeschwerdeb e- gründung nicht ein. Schmidt K. Schmidt Koch Fasbender N. Schust er
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