Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 23. Februar 2016 Erster Senat - 1 ABR 82/13 - ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Beschluss vom 5. Oktober 2011 17 BV 164/11 - II. Beschluss vom 19. März 2013 - 4 TaBV 252/11 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort: Unzulässige Rechtsbeschwerde Bestimmung: ArbGG § 94 Abs. 2 Satz 2 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 82/13 4 TaBV 252/11 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Februar 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 23. Februar 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den R ichter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Hann und die ehre n- amtliche Richterin Spoo für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretung der Copil o- ten gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeit s- gerichts vo m 19. März 2013 - 4 TaBV 252/11 - wird als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Ersetzung einer von der Gruppenvertretung der Copiloten verweigerten Zustimmung im Zusamme n- hang mit personellen Einzelmaßnahmen. Arbeitgeberin ist die Muttergesellschaft des Lufthansa - Konzerns (DLH). Die bei ihr angestellten Copiloten werden durch die zu 2. beteiligte Gruppenve r- tretung repräsentiert, die auf der Grundlage des nach § 117 Abs. 2 BetrVG g e- schlossenen Tarifvertrags Personalvertretung für das Bordpersonal vom 15. November 1972 (TV PV) gebildet wurde. § 88 TV PV regelt deren Mitb e- stimmung bei personellen Maßnahmen; § 89 TV PV enthält Vorschriften zu vo r- läufige n personelle n Maßnahmen. Die Ar beitgeberin ist an den zwischen der Arbeitsrechtlichen Verein i- gung Hamburg e.V. (später auch dem Arbeitgeberverband Luftverkehr e.V. und Germanwings) und der Vereinigung Cockpit e.V. (VC) geschlossenen Tarifve r- trag über Wechsel und Förderung (TV WeFö) gebu nden. Dieser Tarifvertrag ist für die Cockpitmita r- abgeschlo ssen . Regelungsgegenstand sind die Bedingu n- gen eines Wechsels zwischen Flugzeugmustern und der Förderung zum Flu g- kapitän. Nach § 6 Buchst. a TV WeFö in der am 23. Juni 2010 geänderten Fa s- sung ( TV WeFö Nr. 3a) wird als Ausbildungsmuster ua. das Flugzeugmuster Embraer 190/195 bezeichnet. Dies sowie einer Schlichtungsschlussempfehlung im Tarifkonflikt zwischen der 1 2 3 - 3 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 4 - vom 23.06.2010 , zu deren inhaltlicher Interpretation die Beteiligten unterschiedliche Auffassu ngen vertreten. Flugzeuge des Musters Embraer 190/195 (auch: EMJ) sind dem Luf t- verkehrsbetreiberzeugnis der Lufthansa CityLine GmbH (CLH) zugeordnet. Mit dieser vereinbarte die über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfüge n- de Arbeitgeberin, dass bei ihr beschäftigte Flugzeugführer zur Bereederung der EMJ der CLH im Wege der Arbeitnehmerüberlassung zur Verfügung gestellt werden. Ab Herbst 2010 begann die Arbeitgeberin, die Stellen auf der EMJ im Wege der Arbeitnehmerüberlassung auszuschreiben. Außerde m gab die A r- beitgeberin bereits im August 2010 bekannt, Bewerbungen für Schulungen auf dem Muster EMJ anzunehmen. Da im Februar 2011 nicht alle Schulungsplätze an bei ihr angestellte (Co - )Piloten vergeben werden konnten, plante die Arbei t- geberin eine Beset zung dieser Stellen mit sog. Ready - Entry - Bewerbern. Das sind externe Bewerber (lizenzierte Flugzeugführer), die nicht an der Verkehr s- fliegerschule der Lufthansa Flight Training GmbH geschult wurden. Mit einem der Gruppenvertretung der Copiloten am 28. Feb ruar 2011 zugegangenem Schreiben unterrichtete die Arbeitgeberin ü ber ihre Absicht, die Ready - Entry - Bewerber W und S zur Bereederung der Embraer ei n z u st e l len und an die CLH abzuordnen. Weiter bat sie um Zustimmung zu den Ma ß na h men und teilte e- gen deren Dringlichkeit mit. Die Gruppenvertretung verweigerte mit einem der Arbeitgeberin am 4. März 2011 zuge gangenem Schreiben ihre Zustimmung zu dnung zur CityLine auf das Mu s ter und stützte dies auf die Begründung, die Maßnahmen verstießen in mannigfaltiger Weise gegen Betriebsvereinbarungen, Tarifvertr ä ge und G e se t- ze. Außerdem bestritt sie die Dringlichkeit der Maßnahmen. Mit ihrem bei m Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren hat die Arbeitg e- berin ua. die Ersetzung der Zustimmung der Gruppenvertretung nach § 88 Abs. 8 TV PV begehrt. 4 5 6 - 4 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 5 - Sie hat beantragt, 1. die Zustimmung der Gruppenvertretung zur Neuei n- stellung und Abordnung auf das Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit Stationierungsort München der C o- piloten W und S ab 1. März 2011 zu e r se t zen ; 2. festzustellen, dass die vorläufige D urchführung der Abordnung und des Einsatzes der im Antrag zu 1 . benannten Copiloten auf dem Flugzeugmuster EMJ ab dem 1. März 2011 aus sachlichen Gründen dri n- gend erforderlich war. Die Gruppenvertretung hat beantragt , die Anträge abzuweisen . Das Arbeit sgericht hat den Anträgen der Arbeitgeberin entsprochen. Mit ihrer Beschwerde hat die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabwe i- sung weiter verfolgt sowie - im Wege von Wideranträgen - die Feststellungen erstrebt , dass die vorläufige Durchführung der Einstellung en der Copiloten W und S sowie die vorläufige Durchführung der en Abordnu n g en ab 1. März 2011 aus sachlichen Gründen offensichtlich nicht dringend e r for de r lich war en . A u- ßerdem hat sie beantragt, der Arbeitgeberin ein Zwang s geld in Höhe von 2.000,00 Euro für jeden Tag der Zuwiderhandlung anzudr o hen, falls diese die personellen Maßnahmen mit Ablauf von zwei Monaten nach Recht s kraft der Entscheidung noch aufrechterhält. Das Landesarbeitsgericht hat der Beschwe r- de zum Teil stattgegeben und s ie im Übrigen zurückgewiesen. Es hat die Z u- stimmungsersetzungsa nträge der Arbeitgeberin nur hinsichtlich der Ei n stel lung der betroffenen Cop iloten als begründet angesehen und sie im Übrigen abg e- wiesen ; die Wideranträge der Gruppenvertretung hat es zum Teil als unz u lä s- sig , zum Teil als unbegründet abgewiesen . Gegen diesen Beschluss hat a uf die Nichtzulassungsbeschwerde der Gruppenvertretung der Siebte S e nat des Bu n- desarbeitsgerichts mit Beschluss vom 6. November 2013 ( - 7 ABN 55/13 - ) die Rechtsbeschwerde zugelassen, soweit dem Zustimmungserse t zungsantrag der Arbeitgeberin stattgegeben wurde. Mit ihrer Rechtsbeschwe r de verfolgt die Gruppenvertretung ihr Begehren der Antragsabweisung weiter. 7 8 9 - 5 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde der Gruppenvertretu ng ist im Umfang ihrer Ei n- legung unzulässig. I . Die Rechtsbeschwerde ist nur beschränkt eingelegt worden. 1. Ihre Begründung enthält weder Ausführungen zu der - klarstellend g e- troffenen - Feststellung des Beschwerdegerichts, dass die vorläufige Durchfü h- rung der Einstellungen zum 1. März 2011 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war , noch zu der Abweisung der Wideranträge. Damit zielt sie von vornherein nicht auf diese Verfahrensgegenstände, obwohl nach dem in de r Rechtsbeschwerdebegründung verfas sten Antrag nicht lediglich eine teilweise Aufhebung der angefochtenen Beschwerdeentscheidung begehrt wird . 2 . Demgegenüber bezieht sich die Rechtsbeschwerde auf die Entsche i- dung des Landesarbeitsgerichts über den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeb erin hinsichtlich der Abordnungen der Copiloten W und S . Das B e- differenziert. Bei den Abordnung en hat es angenommen, es handele sich g e- genüber der Einstellung um keine mitbestimmungsrechtlich s e parat zu b e ha n- delnde Versetzung, so dass diesbezüglich auch kein Mitbesti m mungsrecht der Gruppenvertretung nach § 88 TV PV bestehe. Nach seiner A r gumentation hat es f olgerichtig u auch den die Abordnun gen umfassenden Zustimmung s ersetzungsan trag der Arbeitgeberin . Insoweit dürfte dann zwar u rückweisung der A n- lantrag der Gruppenvertretung ins Leere gehen. Gleichwohl befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung ausführlich mit den personellen Maßnahmen der Abord nung oder Versetzung und mit hierauf b e- zogenen mitbestimmungsrechtlichen Fragestellungen. Daher ist dav on ausz u- gehen, dass die Rechtsbeschwerde insoweit nicht beschränkt worden ist. II. In dem so verstandenen Umfang ihrer Einlegung ist die Rechtsb e- schwerde unzulässig. 10 11 12 13 14 - 6 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 7 - 1. Soweit sie sich auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über den auf die Abord nungen der beiden Copiloten gerichte ten Zustimmungserse t- zungsa ntrag der Arbeitgeberin bezieht , ist sie bereits nicht statthaft. a) Nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ArbGG findet gegen den das V erfahren bee n- denden Beschluss eines Landesarbeitsgerichts die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluss des Landesarbeitsg e- richts oder in dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 ArbGG zugelassen worden ist. Dies ist hier nicht in vollem Umfang geschehen. Der Siebte Senat hat die Rechtsbeschwerde laut des Tenors seines Beschlu s- ses vom 6. November 2013 ( - 7 ABN 55/13 - ) u- stimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1. stattgegeben u- lassung umfasst damit keinen anderen Verfahrensgegenstand als die Zusti m- mungsersetzung zu den Einstellungen der Copiloten W und S . b) Die Rechtsbeschwerde ist demnach unstatthaft, als sie sich auf den Verfahrensgegenstand de Flugzeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) erstreckt . 2 . Hinsichtlich des gerichtlichen Ausspruch s der Ersetzung der Zusti m- m ung zu den Einstellungen ist die Rechtsbeschwerde zwar statthaft. Sie ist i n- soweit aber mangels einer ordnungsgemäßen Begründung unzulässig . a) Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegrü n- dung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen B e- schluss verletzt sein soll und worin diese Verletzung besteht. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mi t den tragenden Gründe n des angefochtenen Beschlusses (BAG 21. Oktober 2014 - 1 ABR 11/13 - Rn. 11 mwN) . Der Rechtsbeschwerdeführer muss darl e- gen, warum er die Begründung des Beschwerdegerichts für unrichtig hält (BAG 18. März 2008 - 1 ABR 81/06 - Rn. 13, BAGE 126, 176) . Bei mehreren Strei t - oder Verfahrens gegenständen muss für jeden eine auf die angefochtene En t- 15 16 17 18 19 - 7 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 8 - scheidung zugeschnittene Begründung gegeben werden (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 12 mwN) . Fehlt sie zu einem Streit - oder Verfahren s- ge genstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (BAG 16. Juni 2004 - 5 AZR 529/03 - zu I der Gründe ; 12. November 2002 - 1 AZR 632/01 - zu B I der Gründe, BAGE 103, 312) . b) Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung nicht. aa) B ei de m auf g- zeugmuster Embraer 190/195 (EMJ) zur Lufthansa CityLine GmbH (CLH) mit r- setzungsantrag der Arbeitgeberin handelt es sich um ge sonderte prozessuale Gegenstände. bb ) Das Landesarbeitsgericht hat seine die Zustimmung zu den Einstellu n- gen ersetzende Entscheidung damit begründet, die Arbeitgeberin habe die Gruppenvertretung über die beabsichtigten E instellungen hinreichend gem äß § 88 Abs. 1 TV PV unterrichtet. Auch habe die Gruppenvertretung ihre Zusti m- mung frist - und formgerecht iSv. § 88 Abs. 6 Satz 1 TV PV verweigert. Hing e- gen sei die Zustimmung zu den Einstellungen nach § 88 Abs. 8 TV PV zu e r- setzen, weil die von der Gruppenvert retung in Bezug genommenen Zusti m- mungsverweigerungsgründe des § 88 Abs. 5 Nr . 1, 2 und 4 TV PV nicht vorl ä- gen. Der geltend gemachte Verstoß der personellen Maßnahmen gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern iSv. § 1 Abs. 1 S atz 2 AÜG hindere nicht die Einstellung beim verleihenden Unterne h- men. Entsprechendes gelte für die weiteren von der Gruppenvertretung ang e- führten Rechtsnormen, die nur die Vertragsdurchführung regelten und nicht die Einstellung verbieten würden. Nichts an deres gelte für die von der Gruppenve r- tretung angeführten Nachteile für die betroffenen Piloten iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 4 TV PV. Die Einstellungen verstießen auch nicht gegen eine Auswahlrichtlinie iSv. § 84 Abs. 1, § 88 Abs. 5 Nr. 2 TV PV. Auf einen Verstoß gegen die von der Gruppenvertretung angeführte Betriebsvereinbarung könne sich die Zusti m- mungsverweigerung schließlich nicht stützen, denn diese kollektive Vereinb a- rung sei mangels Abschlusskompetenz der Gruppenvertretung unwirksam. 20 21 22 - 8 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 - 9 - cc ) Mit diesen Ar gumenten befasst sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht, was auch die Arbeitgeberin in ihrer Rechtsbeschwerdeerwiderung zutre f- fend beanstandet. Die Gruppenvertretung führt vielmehr aus, warum die A n- nahme des Landesarbeitsgerichts, ihr stehe kein Beteili gungsrecht zu, recht s- fehlerhaft sein soll. Bezogen auf die Zustimmungsersetzung zu den Einstellu n- gen hat das Beschwerdegericht eine solche Begründung aber nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerdeführerin hebt auf Rechtsfehler ab, die zum einen alle n- falls einen Zusammenhang mit dem Zustimmungsersetzungsantrag zu den A b- ordnungen der Copiloten aufweisen , und zum anderen auf eine Bewertung zi e- len, die das Landesarbeitsgericht dort auch nicht ge troffen hat . Soweit die Gruppenvertretung die Begründung des Beschwerdege richts zu seiner Anna h- me erwähnt , der geltend gemachte Verstoß gegen das AÜG hindere die pers o- nelle Maßnahme nicht, erfolgt auch dies lediglich im Zusammenhang mit den personellen Einzelmaßnahmen der Versetzungen. Der in der Rechtsbeschwe r- debegründung angeführte gibt lediglich die Argumentation d es Landesarbeitsgerichts wieder . Dies stellt ebenso wenig eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung dar, wie die Ausfü h- rung, das Landesarbeitsgericht verkenne, d ass ein Widerspruch gegen die Neueinstellung die Stammmitarbeiter der DLH schütze . Das Beschwerdegericht hat angenommen , § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG sei kein die Einstellung hinderndes Verbotsgesetz iSv. § 88 Abs. 5 Nr. 1 TV PV. Hierzu lässt die Rechtsbeschwe r- de jegliche Auseinandersetzung vermissen. Sie verkennt vielmehr den Begrü n- dungsansatz in dem angefochtenen Beschluss, wenn sie auch insoweit darauf verweist, nach den im TV WeFö Nr. 3a geregelten Anhörungsrechten könne ein Gesetzesverstoß nicht geltend gemac ht werden. Das Beschwerdegericht ist nicht davon ausgegangen, dass bei den Einstellungen der Copiloten allenfalls Anhörungsrechte nach dem TV WeFö Nr. 3a bestünden. Mit ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2016 erkennt dies nun offensichtlich auch die Rechtsb e- schwerdeführeri n, indem sie ausführt, Verweise auf den TV WeFö würden sich erübrigen. Dieser Schriftsatz lässt zwar eine Auseinandersetzung mit dem a n- gefochtenen Beschluss erkennen, soweit gegen diesen die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist. Er ist ab er erst nach Ablauf der bis zum 21. Februar 23 - 9 - 1 ABR 82/13 ECLI:DE:BAG:2016:230216.B.1ABR82.13.0 2014 verlängerten Rechtsbeschwerdebegründungsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 iVm. § 92 ArbGG bei Gericht eingegangen. Schmidt Treber K. Schmidt Sibylle Spoo Hann
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