Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Januar 2018 Erster Senat - 1 AZR 550/16 - ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 I. Arbeitsgericht Ulm - 5 Ca 207/15 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Mai 2016 - 21 Sa 42/15 - Entscheidungsstichwort : Unzulässige Revision ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 550/16 21 Sa 42/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Januar 2018 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 23. Januar 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richterin am Bundesar beitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 550/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Baden - Württemberg vom 25. Mai 2016 - 2 1 Sa 42/15 - wird auf seine Kosten als unzulässig ve r- worfen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelten Altersgrenze endete . Der 1950 geboren e Kläger war seit 1974 bei der K AG beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis ging nachfolgend im Wege des Betriebsübergang s a uf die I AG über . Die se vereinbarte am 4. Dezember 2006 mit dem bei ihr gebildeten Konzernbetriebsrat eine s in der en Ziff. 53 Buchst. c fes t- gelegt ist, dass das Arbeitsve r o nats, in dem der Beschäftigte das gesetzliche Rentenalter v ollendet . Im Januar 2013 schlossen der Kläger, die I AG und die B e kla g te - seinerzeit noch firmierend unte r I GmbH - einen der Kläger mit der Beklagten ein unbefri s tetes Arbeitsverhältnis begründete. Anfang Mai 2015 erreichte der Kläger die für ihn geltende Regelalter s- grenze für den Bezug einer Altersren te. Mit Schreiben vom 21. Mai 2015 teilte die Beklagte ihm ua. mit, dass sie seine Arbeitsleistung nach dem 31. Mai 2015 nicht mehr annehmen werde. Hiergegen hat sich der Kläger mit einer Anfang Juni 2015 beim Arbeit s- gericht eingegangenen Klage gewandt und die Feststellung begehrt zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Mai 2015 weder zum 31. Mai 2015 aufgelöst wurde noch zu einem anderen Zeitpunkt aufgelöst wird M it Schriftsatz vom 2. Sep tember 1 2 3 4 5 - 3 - 1 AZR 550/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 - 4 - 2015 hat er seine Klage um den in der Revisionsinstanz allein noch streitbefa n- genen Antrag erweitert und beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien b e- stehende Arbeitsverhältnis nicht wegen Erreichens des gesetzlichen Rentenalters ge mä ß Ziff. 53 c der Arbeitsordnung mit Ablauf des 31. Mai 2015 aufg e- löst wurde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter . Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzl i- chen Begründungsanforderungen. I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegrün dung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sicher g e- stellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das ang e- fochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt. Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. 6 7 8 9 - 4 - 1 AZR 550/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 - 5 - Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das b isherige Vorbringen genügen hierfür nicht (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 608/16 - Rn. 9 mwN) . Wird die Revision zudem auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben, auf den si ch die Revision beruft. Zudem ist die Kausalität zwischen Verfahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils darzulegen (BAG 7. Juni 2017 aaO ) . II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Sie setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander. 1. Das Landesarbeitsgericht hat bei seiner Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das sein Befristung skontrollbegehren abweisende arbeitsg e- richtliche Urteil auf dieses Bezug genommen und sich anschließend mit den Berufungsangriffen befasst. Hierzu hat es ausgeführt, dass die AO auf das A r- - höre. Da s hat es mit seiner in den Entscheidungsgründen getroffenen Fes t stellung b e- gründet, die Beklagte (bzw. ihre Rechtsvorgängerin) sei eine Toc h tergesel l- schaft der I AG . Bei seinen weiteren Ausführungen zum - vom Kläger in Abre de gestellten - wirksamen Zustandekommen der AO hat es auf die Verteilung der Darlegungs - und Beweislast und einen unter Anwendung dieses Grundsatzes unzureichenden S achvortrag des Klägers abgestellt . Schließlich hat es sich die arbeitsgerichtlichen Ausfüh rungen zu Eigen g e macht, wonach der (dreiseitige) Vertrag des Klägers mit der Beklagten keine günstigere, der Befristung des A r- beitsverhältnisses nach der Ziff. 53 Buchst. c AO entgegenstehende Abrede enthalte, und darüber hinaus ausgeführt, dass nichts Ge genteiliges aus dem Umstand einer gestellten Vertragsbedingung fo l ge . 2. Die Revision des Klägers wiederholt hierzu lediglich - zum ganz übe r- wiegenden Teil sogar wörtlich - die Argumentation in der Berufungsbegründung . Mit dieser Wiederholung sind keine Sachrügen erhoben. D ie Revision setzt l e- diglich ihre Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts, ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen. Soweit die Revision - gleichfalls die Berufungsbegründung repetierend - Tatsachenvortr ag der B e- AO ) , übersieht sie, dass es 10 11 12 - 5 - 1 AZR 550/16 ECLI:DE:BAG:2018:230118.U.1AZR550.16.0 nach der Argumentation in der angefochtenen Entscheidung darauf nicht a n- kam . Im Übrigen vermag e in Festhalten am Bestreiten des Sachvortrags des Gegners eine zulässig erho bene Verfahrensrüge schon im Ansatz nicht darz u- stellen. Schmidt Treber K. Schmidt Berg Rose
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