Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 9. April 2019 Erster Senat - 1 ABR 25/17 - ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 I. Arbeitsgericht Bielefeld Beschluss vom 6. Juli 2016 - 6 BV 106/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Beschluss vom 14. Februar 2017 - 7 TaBV 91/16 - Entscheidungsstichwort e : Versetzung - Ersetzung der Zustimmung ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 25 /17 7 TaBV 91 /16 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 9. April 2019 BESCHLUSS Münchberg, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführer in , 2. Anschlussbeschwerdeführer und Anschlussrechtsbe schwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 9. April 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgeric hts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Kunz und Züfle für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Ar beitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 1 4 . Februar 2017 - 7 TaBV 91 /16 - wird, soweit sie sich - 2 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 3 - gegen die Abweisung des Zustimmungsersetzungsantrags richtet, zurückgewiesen . Die Anschlussrechtsb eschwerde des Betriebsrats wird als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Von Recht s wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung des B e- triebsrats zu einer personellen M aßnahme sowie deren vorläufige Durchfüh rung und Aufhebung. Die Arbeitgeberin erbringt bundesweit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnik und der Telekommunikation. Der beteiligte Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlussverfahrens aufgrund eines Zuordnungstarifve r- trags für die Region Nord rhein - Westfalen Ost gebildet. Aufgrund eines nachfo l- gend en Zuordnungstarifvertrag s vom 1. Dezember 2017 (ZuordnungsTV 2017) wurde für den regionalen Betrieb Nordrhein - Westfalen West, Mitte und Ost der Betriebsrat T gewählt. Die Arbeitgeberin schloss mit dem Gesamtbetriebsrat im April 2014 e i- rmationsprogrammen T - Systems § 7 Abs. 3 RV bestimmt , dass die Festlegung der Beschäfti g- ten, die aufgrund eines Interessenausgleichs von einem Arbeitsplatzwegfall b e- troffen sind, nach einem b estimmten Verfahren zu erfolgen hat. Nimmt ein A r- b eitnehmer nur zum Teil wegfallende Aufgaben wahr f- , ist die Auswahl unter allen Arbeitnehmern , die mit diesen Aufgaben b e- schäftigt sind, nach einem in § 8 RV geregelten Verfahren durchzuführen . § 8 RV lautet auszugsweise: 1 2 3 - 3 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 4 - § 8 Auswahlverfahren bei Teil - Betroffenheit (1) Ziel des Auswahlverfahrens unter den teilbetroffenen Beschäftigten ist eine Festlegung, bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplat z wegfällt. Bei der Auswahl der Beschäftigten für die verble i- benden Arbeitsplätze sollen die Businessanforderu n- gen und die betrieblichen Belange berücksichtigt aber auch die sozialen Aspekte der Beschäftigten mit beachtet werden. Die Auswahl erfolgt auf der Grun d- folgender Merkmale: fachliche Eignung in Bezug auf die verbleibe n- den Arbeitsplätze und ggf. erforderliche Qualif i- zierung, soziale Gesichtspunkte durch freiwillige Angabe des Beschäftigten (Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder, Fam i- lienstand, Schwerbehinderung sowie besondere soziale Gesichtspunkte). (2) Zur Koordinierung der Umsetzung des Auswahlve r- fahrens für die im Interessenausgleich ( § 5) festg e- legte betriebsändernde Maßnahme wird jeweils ein Umsetzungsteam gebildet. In das Umsetzungsteam entsenden die IA - schließenden Parteien jeweils bis (3) Auf der Basis des in Absatz (1) genannten Auswah l- prinzips und der dort genannten Merkmale erstellt de r Arbeitgeber einen Vorschlag für eine Auswah l- entscheidung und stellt diese einschließlich der we i- teren erforderlichen Unterlagen dem Umse t- zungsteam rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung. Das Umsetzungsteam trifft innerhalb von in der R e- gel 7 bis 14 Ka lendertagen eine abschließende Au s- wahlentscheidung. Ist eine einvernehmliche Au s- wahlentscheidung im Umsetzungsteam im Einzelfall nicht möglich, erfolgt innerhalb von 5 Arbeitstagen eine Abstimmung zwischen dem Vorsitzenden/ Sprecher des IA - schließenden Bet riebsratsgremiums und einem Vertreter des betroffenen Geschäftsfü h- rungsbereichs. Kommt es auch hier zu keiner einve r- nehmlichen Lösung, wird der strittige Fall zwischen dem GF HR und dem GBR - Vorsitzenden mit dem Ziel einer einvernehmlichen Entscheidung beha ndelt. Kann auch hier keine einvernehmliche Lösung erzielt - 4 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 5 - werden, liegt das Letztentscheidungsrecht beim A r- beitgeber. (4) Aus den Ergebnissen des Verfahrens wir d eine namentliche Liste erstellt ... Diese Umsetzungsliste wird Grundlage zur Einleitung der erforderlichen pe r- sonellen Einzelmaßnahmen. Die nach § 8 RV ausgewählten Arbeitnehmer gehen - sofern sie nicht gegen Zahlung einer Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden - mit tatsächlicher Umsetzung der im Interessenausgleich vorgesehenen Maßnahme in die Betreuung von Job Service und Placement (JSP) über ( § 7 Abs. 6 Satz 2 RV ) . Hierbei handelt es sich um eine Einheit, die die Arbeitnehmer b is zur We i- tervermittlung auf einen and eren Arbeitsplatz betreut, sie bei der Suche nach anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeiten innerhalb und außerhalb der A r- beitgeberin unterstützt und ihnen alternative Beschäftigungsmöglichkeiten ve r- mittelt ( § 9 Abs. 1 Satz 2 RV) . Die betroffenen Arbeitneh mer werden aus den bisherigen operativen Betriebsprozessen herausgenommen ; g leichzeitig übe r- nimmt ein Placement - Verantwortliche r ihre Betreuung und unterbreitet Beschä f- tigungsangebote. § 9 Abs. 3 Satz 2 RV sieht vor, dass sich die Arbeitnehmer aktiv an der Arbeitsplatz - Vermittlung . Bei einem gleichwertigen Arbeitsplatzangebot haben sie die Pflicht , sich hier auf zu bewerben und unter bestimmten Voraussetzungen diese s anzuneh men ( § 9 Abs. 3 Satz 3 RV) . Bis zur Weitervermittlung auf einen and eren Arbeitsplatz sind die Arbeitnehmer nach § 9 Abs. 4 RV verpflichtet, auf Anforderung auch temporäre Projekteinsä t- ze wahrzunehmen sowie zu r Weitervermittlung erforderliche Qualifizierung s- maßnahmen durchzuführen ; dabei können auch einsatzfreie Zeiten auf treten. Ge mäß § 9 Abs. 4 Satz 4 beiderseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten unberührt N n- - Verantwortliche ü ber die Durchführung von temporär e n Projekteinsätze n und Qualifizierungsmaßahmen . Die betroffenen Arbeitnehmer sollen weiterhin ihre täglichen Beschäftigungsze i- ten, mindestens aber die für den jeweiligen Tag maßgebende individuelle Sol l- arbeitszeit zuzüglich Pausen erfassen. S ie erhalten - sofern sie hierüber nicht 4 - 5 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 6 - bereits verfügen - zu Bewerbungszwecken einen Laptop , dessen Software sie regelmäßig aktualisieren müssen. Die Arbeitgeberin vereinbarte in der Folgezeit mit dem Gesamtbetrieb s- rat den Integrat ion DSS/CSS, Org. - Anpassung CSS & Gründung SPF § 7 Abschnitt 2 Abs. 1 gelten für die Durchführung der dort vorgesehenen personalreduziere n- den Maßnahmen ua. die § § 6 bis 11 RV. Die Anlage 1 zum IA/SP weist für das Team, dem die Arbeitn ehmer in W angehört, einen Personalüberhang aus. Das Umsetzungsteam entschied in der Folgezeit einvernehmlich, dass der en A r- beitsplatz wegfällt. Hierüber wurde die Arbeitnehmer in in einem Gespräch am 9 . Juni 2015 unterrichtet. Die Arbeitgeberin bat de n Betriebsrat a m 24. Juni 2015 um Zustimmung zum beabsichtigten Wechsel der Arbeitnehmerin W in die Betreuung durch JSP. Dem Antrag waren ua. die mitarbeiterbezogenen Durchführungsregelu n- gen zum JSP und eine Dokumen tation über das Gespräch mit der betr offenen Arbeitnehmer in beigefügt. Der Betriebsrat verweigerte mit E - Mail vom 10 . Juli 2015 die Zustimmung . Die Arbeitgeberin unterrichtete den Betriebsrat am 10. August 2015 über ihre Absicht, die Maßnahme zum 1. September 2015 vo r- läufig durchzuführen. Dieser bestritt mit E - Mail vom 19. August 2015 die Drin g- lichkeit der vorläufigen Maßnahme. Mit einer am 21. August 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen A n- tragsschrift hat die Arbeitgeberin das vorliegende Zustimmungsersetzungsve r- f ahren eingeleitet. Sie hat geltend gemacht, den Betriebsrat ordnungsgemäß unterrichtet zu haben. Die vom Betriebsrat geltend gemachten Gründe rechtfe r- tigten die Zustimmungsverweigerung nicht. Die vorläufige Durchführung der Maßnahme sei dringend erforderli ch. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt, 1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Ve r- setzung der Arbeitneh merin W aus dem G e schäft s b e- reich Delivery, International Field Services, Intern a ti o- nal Logistics & Product Supply, en t ral M a ter i- - DSSFS0309 in die Ei n heit 1. September 2015 zu 5 6 7 8 - 6 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 7 - ersetzen; 2. festzustellen, dass die vorläufige Versetzung de r A r- beitnehmerin W in die Betreuung durch r vice 1. September 2015 aus sachl i- chen Gründen dringend erforderlich ist. Der Betriebsrat hat - neben der Antragsabweisung - beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Versetzung der A r- beitnehmerin W aus dem Geschäfts bereich Delivery , I n- ternational Field Services, International Logi s tics & Pr o- - DSSFS0309 in die Einheit aufzuheben; hilfsweise, die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Versetzung der A r- beitnehmerin W aus dem Geschäfts bereich Delivery, I n- ternational Field Services, International Logi s tics & Pr o- - DSSFS0309 in die Einheit bis spätestens zwei Wochen nac h rechtskrä f tiger Able h- nung der Zustimmungsersetzung oder recht s kräftiger Feststellung, dass die Versetzung als vorläufige Maßna h- me ab dem 1. September 2015 offensichtlich aus sachl i- chen Gründen nicht dringend erforderlich war, au f zuh e- ben. Das Arbeitsgericht hat den Zustimmungsersetzungsantrag der Arbei t- geberin abgewiesen und deren Antrag zu 2. stattgegeben. Das Landesarbeit s- gericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen sowie die - erstmals in der Beschwerde zur Entscheidung ge stellten - Anträge des B e- triebsrats abgewiesen; im Übrigen hat es auf die Anschlussbeschwerde des Betriebsrats festgestellt, dass die vorläufige Versetzung der Arbeitnehmerin W in die Einheit JSP offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erf o r- derlich war . Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihre A n träge weiter; der Betriebsrat möchte mit seiner Anschlussrechtsbeschwerde weiterhin seine Anträge durchsetzen. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin bleibt - soweit sie sich gegen die Abweisu ng ihres Antrags zu 1. richtet - erfolglos. Der Zustimmungserse t- 9 10 11 - 7 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 8 - zungsantrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über zweiten Antrag der Arbeitgeberin. Die Anschlussrechtsb e- schwerde des Betriebsrats ist unzulässig. I. Der Betriebsrat T ist als Funktionsnachfolger des für den früh e ren B e- trieb Region Nord rhein - Westfalen Ost errichteten Betriebsrats nunmehr als Rechtsbeschwerdeführer am Verfahren beteiligt. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet si ch die Beteiligung an einem arbeit s- gerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass es einer darauf gerichteten Handlung der Person, der Stelle oder des Gerichts bedarf. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell - r echtlich b e- rechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Z u- ständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes betriebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhängigen B eschlussverfahrens. Endet aufgrund einer Neuwahl das Amt eines Betriebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundgedanken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessen - vertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnac hfolger seines Vorgä n- gers und tritt in dessen Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen B e- schlussverfahre n ein. Dies gilt sowohl im Fall der gesetzlichen als auch bei e i- ner nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gewillkürten Betriebsverfassung s- stru ktur. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines solchen Tarifvertrags neu gewählten Betriebsräte treten jeweils die Funktionsnachfolge der Betrieb s- räte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist alle rdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können ( BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 13, BAGE 160, 41) . 2. Hiernach ist aufgrund der Regelungen im ZuordnungsTV 2017 der B e- triebsrat T Funktionsnachfolger des bisher am Verfahren beteiligten B e trieb s- rats. Er ist in dessen Rechtsposition als Beteiligter und damit als Recht s b e- schwerdeführer eingetreten. Nach § 3 Abs. 1 ZuordnungsTV 2017 werden mit 12 13 14 - 8 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 9 - e- triebsteile aller übrigen Organisationsbereiche entsprechend der Anlage 1 zum ZuordnungsTV 2017 regionalen Betrieben zugeordnet. Die Region Nor d rhein - Westfalen Ost ge Nordrhein - Westfalen West, Mitte und Ost Für diesen Betrieb iSv. § 3 Abs. 5 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist der Betriebsrat T errichtet. 3. Der Beteiligtenwechsel trat ohne Weiteres und allein aufgrund materie l- len Rechts ein; der Vornahme von Prozesshandlungen bedurfte es dazu nicht (BAG 22. August 2017 - 1 ABR 52/14 - Rn. 17 mwN, BAGE 160, 41) . II. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet . 1. Der Zustimmungsersetzungsantrag ist zwar zulä ssig, jedoch unbegrü n- det. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung der Ar beitnehmerin W in die Betreuung durch JSP ist nicht zu ersetzen. a) Der Antrag zu 1. ist zulässig. Die Arbeitgeberin verfügt über das erfo r- derliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Übergang der Arbeitnehmerin W in die Betreuung von JSP stellt eine Versetzung iSd. § 95 Abs. 3 BetrVG dar. aa) Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbesti m- mungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsic h- tigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und dieser daher dessen Zustimmung bedarf (BAG 14. April 2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 14 mwN) . bb) Diese Voraussetzungen liegen vor. Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG beschäftigt. Die Arbeitnehmer in W soll auf unabsehbare Zeit und damit länger als einen Monat du rch den Bereich JSP betreut werden und dabei den besonderen Bedingungen der RV unterliegen. Diese Maßnahme der A r- beitgeberin stellt eine Versetzung dar. 15 16 17 18 19 20 - 9 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 10 - (1) Versetzung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arb eitsbereichs, die die Dauer von voraussichtlich einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der U m- die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Täti g- keit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs. Der Begriff ist räu m- lich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organi - sati on. Um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs handelt es sich, wenn sich das gesamte Bild der Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters nunmehr (BAG 8. November 2016 - 1 ABR 56/14 - Rn. 13 mwN) . Keine zustimmungspflichtige Versetzung liegt dagegen vor, wenn dem Arbeitnehmer nur sein bisheriger A r- beitsbereich entzogen und kein neuer zugewiesen wird. Bestimmt der Arb eitg e- ber den Arbeitnehmer nicht zu einer anderen Tätigkeit, ist für eine Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG kein Raum ( vgl. BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28 mwN, BAGE 151, 27). (2) Demgemäß stellt de r Übergang der Arbeitnehmerin W in die B e tre u ung durch JSP eine Versetzung dar. Die Durchführung des in § 7 A b schnitt 2 Abs. 1 IA/SP iVm. § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorgesehenen Auswah l ve r fahrens führt nicht nur dazu, dass d ie Arbeitnehmer in infolge des Wegfalls ihres A r beitspla t- zes nach § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. c Satz 1 RV ihre bisher wahrg e nommene n Aufgaben beenden muss und aus dem darauf bezogenen operat i ven Betrieb s- prozess herausgenommen wird. Vielmehr hat der damit nach § 7 Abs. 6 Satz 2 iVm. § 9 Abs. 2 Satz 4 Buc hst. c Satz 2 RV gleichzeitig verbu n dene Übergang in die Betreuung durch JSP zur Folge, dass sich die ih r obli e genden Aufgaben derart ändern , dass sie sind. (a) Die in die Betreuung durch JSP übergegangenen Arbeitnehmer sind nach d en Regelungen der RV gehalten, sich aktiv an der Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz zu beteiligen. Nach § 7 Abschnitt 2 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 21 22 23 - 10 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 11 - Abs. 3 Satz 3 RV sind sie verpflichtet, sich auf gleichwertige Beschäftigungsa n- gebote der Arbeitgeberin zu b ewerben und diese bei Erfolg auch anzunehmen. Darüber hinaus haben sie nach § 7 Abschnitt 2 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 4 Satz 2 RV bis zur Weitervermittlung auf einen anderen Arbeitsplatz die Pflicht, auf Anforderung seitens ihres zuständigen Placement - Ver antwortlichen temp o- räre Projekteinsätze und die zu ihrer Weitervermittlung erforderlichen Qualifizi e- rungsmaßnahmen durchzuführen. Im Gegensatz zu einer nicht nach § 99 Abs. 1 BetrVG zustimmungspflichtigen Freistellung des Arbeitnehmers von se i- ner Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28, BAGE 151, 27) wird damit die Pflicht der in die Betreuung durch JSP gewechselten Arbeitnehmer zur Erbringung von Arbeitsleistungen nicht dauerhaft suspendiert . Dies ze igt auch die Regelung in § 9 Abs. 4 Satz 4 RV, wonach die beiderseitigen arbeitsvertraglichen Pflichten während der Betreuung durch JSP unberührt bleiben sollen . Durch den Wechsel zum JSP soll ledi g- lich der Inhalt der von den Arbeitnehmern erwarteten Lei stungen umgestaltet werden . Operative Tätigkeiten müssen s ie nur noch auf Abruf und vorüberg e- hend erbringen. Im Übrigen besteht ihre Aufgabe darin, an e iner Weitervermit t- lung auf einen anderweitigen Arbeitsplatz - ggfs. durch Teilnahme an Qualifizi e- rungsma ßnahmen - entweder bei der Arbeitgeberin oder bei anderen Arbeitg e- bern mitzuarbeiten. Damit ändert sich nicht nur die Ein bindung der betroffenen Arbeitnehmer in d i e betriebliche O rganisation , sondern ihnen wird auch eine andere Aufgabe und Art von Tätigkei t zugewiesen. (b) Entgegen der Annahme der Arbeitgeberin führt nicht erst der temporäre Projekte insatz des der Betreuung durch JSP unterstellt en Arbeitnehmers zu einer zustimmungspflichtigen Versetzung. Da die Arbeitnehmer nach § 7 A b- schnitt 2 Abs. 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 4 Satz 2 RV jederzeit auf Anforderung de r- artige Einsätze wahrzunehmen haben, zeichnet sich ihr Arbeitsverhältnis nach der Konzeption der Rahmenvereinbarung während der Zeit der Betreuung durch JSP dadurch aus, dass sie nicht mehr stän dig an einem Arbeitsplatz b e- schäftigt werden. Die Zuweisung der einzelnen Projekteinsätze bedarf damit nach § 95 Abs. 3 Satz 2 iVm. § 99 Abs. 1 BetrVG keiner Zustimmung des B e- triebsrats. 24 - 11 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 12 - (c ) Unerheblich ist, i nwieweit die Regelungen in § 7 Abschnitt 2 Abs . 1 IA/SP iVm. § 9 Abs. 3 und Abs. 4 RV über die Pflichten der in die Betreuung durch JSP übergegangenen Arbeitnehmer wirksam sind . Die betriebsverfa s- sungsrechtliche Mitbestimmung bei einer Versetzung knüpft an die tatsächliche Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs als Realakt an (BAG 17. Februar 2015 - 1 ABR 45/13 - Rn. 28, BAGE 151, 27) . Ob ein solcher zugewiesen wurde, b e- stimmt sich ausschließlich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Betrieb (vgl. BAG 28. März 2000 - 1 ABR 17/99 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 94, 163) . D a- mit kommt es nicht darauf an, ob das arbeitsvertragliche Pflichtenprogramm von den Betrieb sparteien wirksam umgestaltet wo rden ist . (3) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts , wonach die Zuordnung zum Zentralen Personalüberhangmanagement (Stellenpool) des Landes Berlin keine Versetzung iSv. § 12 Abs. 1 BAT darstellt (BAG 15. August 2006 - 9 AZR 571/05 - Rn. 23 f., BAGE 119, 181 ; 13. März 2007 - 9 AZR 417/06 - Rn. 26 ff.) , steht dem vorliegenden Ergebnis schon deswegen nicht entgegen , weil der B e- griff der Versetzung iSv. § 12 Abs. 1 BAT nicht dem nach § 95 Abs. 3 BetrVG entspricht . Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht s die Zuordnung von Beschäftigten z um genannten Stellenpool nicht der Mitb e- s timmung des Personalrats nach § 86 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BlnPersVG unterliegt (BVerwG 2. August 2005 - 6 P 11/04 - Rn. 13 ff.) , beruht dies tragend darauf, dass es sich hierbei nicht um eine Versetzung iSd. Beamten - und Tarifrechts handelt, weil die betroffenen Arbeitnehmer - anders als vorliegend - nicht aktiv an der Erfüllung der dem Stellenpool gestellten Aufgaben mitwirken. b) Wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen ist der Zustimmu ng s- ersetzungsantrag unbegründet, weil die Arbeitgeberin den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet hat. aa) Voraussetzung für die gerichtli che Zustimmungsersetzung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist eine ordnungsgemäße Unterrichtung des Betriebsrats durch den Arbeitgeber. Nur diese setzt die Frist für die Zustimmungsverweigerung in Lauf. Dazu hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforde r- 25 26 27 28 - 12 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 13 - lichen Unterlagen ausrei chend zu unterrichten. Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsach en in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt ( BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 31 f. mwN) . Die Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird grundsätzlich auch dann nicht in Lauf gesetzt, wenn der Betriebsrat es unterlässt, den Arbeitgeber auf die offenkundige Unvollständi g- keit der Unterrichtung hinzuweisen ( BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34 mwN) . Das gilt auch, wenn der Betriebsrat zum Zustimmungsersuchen in der Sache Stellung nimmt und seine Zustimmung mit Bezug auf Gründe nach § 99 Abs. 2 BetrVG verweigert (BAG 14. Dezember 2004 - 1 ABR 55/03 - Rn. 48, BAGE 113, 109) . Durfte der Arbeitgebe r allerdings davon ausgehen, den B e- triebsrat vollständig unterrichtet zu haben, kann es Sache des Betriebsrats sein, innerhalb der Frist um Vervollständigung der Auskünfte zu bitten (BAG 13. März 2013 - 7 ABR 39/11 - Rn. 34 mwN) . bb) Die Arbeitgeberin dur fte vorliegend nicht davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Die Unterrichtung war ersichtlich nicht ausreichend . Daher kommt es nicht darauf an, ob der Betriebsrat hierau f fristgemäß hingewiesen hat. (1) Der Betriebsrat muss aufgrund der von der Arbeitgeberin mitgeteilten Tatsachen prüfen können , ob das in § 7 Abschnitt 2 Abs. 1 IA/SP iVm. § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorgesehe ne Auswahlv erfahren eingehalten wurde. Die genannten Regelungen stellen eine Richtlinie iSv. § 95 Abs. 1 iVm. § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG dar . Zwar ist Ziel des dort vereinbarten Auswahlverfahrens ledi g- lich die Festlegung, bei welchen Beschäftigten der Arbeitsplatz bestehen bleibt und bei welchen er w egfällt (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 RV) . Wird ein teilbetroffener Arbeitnehmer ausgewählt, so hat dies allerdings zur Folge, dass er nach dem in § 9 Abs. 2 Satz 4 Buchst. a bis c RV vorgesehenen Überleitungsprozess in die Betreuung durch JSP übergeht, sofern e r nicht zuvor einen Aufhe bungsvertrag nach § 10 Abs. 2 RV schließt oder von sich aus eine anderweitige Entsche i- 29 30 - 13 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 14 - Arbeitgeberin nicht beenden, werden damit bei einer Auswahl zw angsläufig in die Betreuung durch JSP übergeleitet und damit in diese - unter Zuweisung a n- derer Aufgaben - versetzt iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG . (2 ) Für die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer sieht § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV ein bestimmtes Verfahren vor . Danach ist die Auswahlentschei dung - vorrangig - einvernehmlich durch ein stimmenmäßig paritätisches Gremium auf der Grundlage der in § 8 Abs. 1 Satz 3 RV festgelegten Merkmale unter B e- rücksichtigung der in § 8 Abs. 1 Satz 2 RV genannten Auswahlprinzipien zu treffen. Trifft das - auf der ersten Stufe zuständige - Umsetzungsteam eine ei n- vernehmliche Entscheidung, bei welchen der teilbetroffenen Arbeitnehmern der Arbeitsplatz wegfällt, ist diese nach § 8 Abs. 3 Satz damit für die Arbei tgeberin auch für die weitere Durchführung der hieraus resu l- tierenden personellen Einzelmaßnahmen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 RV bindend. Dies hat zur Folge, dass auch der gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG bei der Verse t- zung des betroffenen Arbeitnehmers in die Betreuung durch JSP zu beteilige n- de Betriebsrat der Auswahl nicht erfolgreich nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG mit der Begründung widersprechen kann , das Auswahlergebnis sei angesichts der Vorgaben in § 8 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 RV unzutreffend. Infolge der beso n- deren Ausgestaltung des Auswahlverfahrens beschränkt sich der dem Betrieb s- rat nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zustehende Zustimmungsverweigerung s- grund vielmehr nur auf die Prüfung, ob das in § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV vorg e- sehene Auswahlverfahren eingehalten wurde. (3 ) Damit der Betriebsrat die Möglichkeit hat, die Einhaltung dieses Verfa h- ren zu überprüfen , hat die Arbeitgeberin ihn über den Kreis der in die Auswahl einbezogenen (teilbetroffenen) Arbeitnehmer zu i nformieren und ihm die Mer k- male mitzuteilen, auf Grundlage derer nach § 8 Abs. 1 Satz 3 RV die Auswahl durch das Umsetzungsteam erfolgt ist. Die Arbeitgeberin muss den Betriebsrat darüber unterrichten , von welchen sozialen Gesichtspunkten der in den Kreis einbezogenen Arbeitnehmer und von welchen fachli chen Qualifikationen der Beschäftigten in Bezug auf die verbleibenden Arbeitsplätze das Umse t- zungsteam ausgegangen ist . Zudem hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat e t- 31 32 - 14 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 - 15 - waige Unterlagen vorzulegen, die sie nach § 8 Abs. 3 Satz 1 RV dem Umse t- zungsteam für die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Verfügung gestellt hat. Über die Gründe für die getroffene Auswahl hat die Arbeitgeberin den B e- triebsrat hingegen nicht in Kenntnis zu setzen. (4 ) Da sich das Zustimmun gsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG nur auf die Einhaltung des Auswahlverfahrens e r- streckt, kann der Betriebsrat allerdings nicht schon dann die Zustimmung ve r- weigern, wenn das Umsetzungsteam bei seiner Entscheidung von einz elnen unzutreffenden sozialen Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn es nicht alle Umstän de seiner Entsche idung zugrunde gelegt hat, die - aus Sicht des Betriebsrats - für die Bewertung der fachlichen Eignung betroffener Arbeitne h- mer von Bedeutung sein sollten . Bei der Bewertung der fachlichen Eignung der teilbetroffenen Arbeitnehmer in Bezug auf die verbleibenden Arbeitsplätze kommt dem Arbeitgeber - ebenso wie dem stimmenmäßig paritätisch besetzten Um setzungsteam - ein vom Betriebsrat zu beachtender Be urteilungsspielraum zu. Nur dann, wenn die tats ä chlichen Grundlagen zur Bewertung der fachliche n Eignung der Arbeitnehmer und die sozialen Gesichtspunkte iSv. § 8 Abs. 1 Satz 3 RV , die Grundlage der vom Umsetzungsteam getroffenen Auswahlen t- scheidung waren, insgesamt derart fehlerhaft sind , dass im Rahmen einer G e- samtschau nicht mehr davon gesprochen w e rden kann, dass das durchgeführte Auswahlverfahren den Vorgaben des § 8 Abs. 1 bis Abs. 3 RV entspricht, ist der Betriebsrat berechtigt, die Z ustimmung zur Versetzung der ausgewählten Arbeitnehmer in die Betreuung durch JSP nach § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG zu verweigern . (5) Danach war die in der E - Mail vom 2 4 . Juni 2015 erfolgte Unterrichtung der Arbeitgeberin erkennbar unzureichend. Es fehlen A ngaben zum auswahlr e- levanten Personenkreis und zu den Merkmalen iSv. § 8 Abs. 1 Satz 3 RV, auf Grundlage derer die Auswahl erfolgt ist. 2. Das Verfahren ist bezügl . des Antrag s zu 2. in entsprechender Anwe n- dung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen (vgl. BAG 11. Oktober 2016 - 1 ABR 49/14 - Rn. 17 mwN) . 33 34 35 - 15 - 1 ABR 25/17 ECLI:DE:BAG:2019:090419.B.1ABR25.17.0 III. Die Anschlussrechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 1, § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Rechtsbeschwerdeb e- gründung beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. 1. Die Rechtsbeschwerdebegründung der Arbeitgeberin wurde dem B e- triebsrat am 22. Juni 2017 zugestellt. Die Frist nach § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO endete daher gemäß § 222 Abs. 2 ZPO am Montag, dem 24. Juli 2017. Die A n- schlussrechtsbeschwerde schrift ging jedoch erst am 21. August 2017 und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht ein. 2. Unerheblich ist, dass die Frist des Betriebsrats zur Äußerung auf die Rechtsbeschw erdebegründung der Arbeitgeberin durch Beschlus s vom 19. Juli 2017 bis zum 21. August 2017 verlängert wurde. Die Verlängerung betraf au s- schließlich die dem Betriebsrat gesetzte Äußerungsfrist. Die Frist zur Einlegung der Anschlussrechtsbeschwerde ist nicht verlängerbar (BGH 23. April 2013 - XI ZR 42/12 - Rn. 8; 26 . Februar 2013 - IX ZR 425/10 - Rn. 37 mwN) . Nach § 224 Abs. 2 ZPO können gesetzliche Fristen nur in den besonders bestimmten Fällen verlängert werden. Eine solche Möglichkeit sieht § 554 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht vor. Schmidt K. Schmidt Ahrendt Olaf Kunz Rigo Züfle 36 37 38
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