Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Urteil vom 12. November 2013 - 1 AZR 475/12 - I. Arbeitsgericht Bremen - Bremerhaven Urteil vom 18. Mai 2011 - 2 Ca 252 4 /10 - Urteil vom 18. Mai 2011 - 2 Ca 252 5 /10 - 18. Mai 2011 - 2 Ca 2526/1 0 - Urteil vom 7. Juli 2011 - 9 Ca 9378/10 - Urteil vom 7. Juli 2011 - 9 Ca 9379/10 - II. Landesarbeitsgericht Bremen Urteil vom 31. Januar 2012 - 1 Sa 111/11 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Vertrag zu g unsten Dritter - Einstandspflicht für Sozialplanleistungen Gesetz: BGB §§ 133, 157, 328 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 475/12 1 Sa 111/11 Landesarbeitsgericht Bremen Im Namen des Volkes! Verkündet am 1 2 . November 2013 URTEIL Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen 1. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, 2. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, 3. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, 4. Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, 5. Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, gegen - 2 - 1 AZR 475/12 - 3 - Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündli chen Ve r- handlung vom 12. November 2013 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck als Vorsitzenden , den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch und die Richterin am Bundesarbeitsgericht Spelge sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Dr. Hann für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der Klägerinnen und Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 31. Januar 2012 - 1 Sa 111/11 - werden zurückgewi e- sen. 2. Die Kosten der Revisionen haben die Klägerin zu 3. zu 1/3, die übrigen Klägerinnen und Kläger zu jeweils 1/6 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen. Die Klägerinnen und Kläger waren mehr als zehn Jahre bei der Bekla g- ten als Arbeitnehmer beschäftigt. Die Arbeitsverhältnisse gingen durch Be - triebsübergang auf die m GmbH & Co . KG (m) , eine Tochtergesellschaft der Beklagten, über. Die Beklagte, die m und deren Betriebsrat schlossen im Z u- sammenhang mit dem geplanten Verka uf von Geschäftsanteilen der m am 9. (VE 2008) , in der es heißt: 1 2 - 3 - 1 AZR 475/12 - 4 - Zusagen der S AG Sollten innerhalb von drei Jahren nach Eigentümerwec h- sel betriebsbedingte Kündigungen nicht vermeidbar sein, s ichert die S AG folgendes zu: Sollte es bis zum 31.12.2011 bei der Stammb e- legschaft der m zu betriebsbedingten Künd i- gungen kommen, und die betroffenen Mitarbe i- ter keine andere Beschäftigung innerhalb der S AG finden, erhalten die Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels mindestens 10 Jahre dem Unternehmen angehören, eine Abfindung auf Basis des Brutto - M onatsein - kommens, nach der am S - Standort B, bzw. an dem nächstgelegenen S - Standort angewandten S - Sozialplanregelung. Es gilt folgende Vere inbarung: - b ei einer Kündigung bis 31.12.2009 100 % der Differenz zwischen dem Abfindungsbetrag der m und der am S - Standort B bzw. an dem nächstgelegenen S - S tandort geltenden S r eg e- Die m kündigte die Arbeitsverhältnisse der Klägerinnen und Klä ge r am 25. November 2009 aus betriebsbedingten Gründen. Der am 9. Dezember 2009 zwischen der m und ihrem Betriebsrat vereinbarte Sozialplan (SP m ) sah eine Abfindung vor, deren Berechnung dem einschlägigen Sozialplan der Beklagten am Standort B entsprach (Nr. VI.1 . SP m ) . Daneben konnten die von der m g e- kündigten Arbeitnehmer für längstens ein Jahr in eine Transfergesellschaft wechseln. Nach Nr. V.11 . SP m verminderte sich der Abfindungsbetrag für di e- se Arbeitnehmer auf 70 % der Abfindung gem äß Nr. VI.1 . S P m. Die Klägerinnen un d Kläger schlossen mit der m Aufhebungsverträge, nach denen das Arbeitsverhältnis aufgrund der ausgesprochenen Kündigungen 3 4 - 4 - 1 AZR 475/12 - 5 - endete, und begründeten ein Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft. Die m zahlte ihnen die in Nr. V.11 . SP m vorgesehene reduzierte Abfindung. Mit ihren Klagen verlangen die Klägerinnen und Kläger die Zahlung der Differenz zu der in Nr. VI.1 . SP m vorgesehenen Abfindung. Die Klägerin zu 1 . hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin z u 1 . 18.083,98 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; der Kläger zu 2 . hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2 . 14.071,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Klägerin zu 3 . hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 3 . 26.308,14 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweil igen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Klägerin zu 4 . hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 4 . 15.467,49 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; der Kläger zu 5 . hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 5 . 14.071,90 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Pr o- zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Rechtsstreite verbunden und die Berufungen der Klägerinnen und Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen diese ihr Zahlungsbegehren weiter. 5 6 7 8 - 5 - 1 AZR 475/12 - 6 - Entsc heidungsgründe Die Revisionen sind unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die B e- rufungen gegen die klageabweisenden Urteile des Arbeitsgerichts zu Recht z u- rückgewiesen. Die Klagen sind unbegründet. Die Klägerinnen und Kläger haben keinen Anspruch aus der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht komme n- den Nr. 5 VE 2008 auf eine weitere Zahlung gegen die Beklagte. Das Ber u- fungsgericht hat unter Berücksichtigung des in der Revisionsinstanz geltenden eingeschränkten Prüfungsmaßstabs eine Einstandspflicht der Beklagten für die geltend gemachten Abfindungsdifferenzen zutreffend verneint. 1. Das Landesarbeitsgericht hat in Nr. 5 VE 2008 einen zwischen dem Betriebsrat der m und der Beklagten abgeschlossenen Vertrag zu g unsten Dri t- ter gesehen, aus dem die bei d er m beschäftigten Arbeitnehmer anspruchsb e- rechtigt sein sollten. Dabei ist es davon ausgegangen, dass diese Bestimmung keine ausdrückliche Abrede über die Einstandspflicht der Beklagten bei einem Wechsel eines anspruchsberechtigten Arbeitnehmers in eine T ransfergesel l- schaft enthält. Es hat aus Sinn und Zweck von Nr. 5 VE 2008, die Arbeitnehmer hinsichtlich der Abfindungshöhe für einen begrenzten Zeitraum den Arbeitne h- mern der Beklagten gleichzustellen, gefolgert, dass die se lediglich für solche Abfindungsd ifferenzen einstehen sollte, die auf eine gegenüber dem R eferen z- sozialplan unzureichende finanzielle Ausstattung des Sozialplans durch die m zurückzuführen waren. Einen solchen Fall hat das Landesarbeitsgericht ve r- neint, weil die gegenüber dem Referenzsozi alplan reduzierte Abfindung auf der Entscheidung der Arbeitnehmer für den Wechsel in die Transfergesellschaft beruht hat. 2. Dies lässt keinen rev i siblen Rechtsfehler erkennen. a) Das Landesarbeitsgericht hat Nr. 5 VE 2008 zu Recht als echten Ve r- trag zu g unsten Dritter (§ 328 BGB) angesehen. 9 10 11 12 - 6 - 1 AZR 475/12 - 7 - Die VE 2008 ist zwar gemeinsam von der m, ihrem Betriebsrat und der Beklagten abgeschlossen worden. Die Nr. 5 VE 2008 enthält jedoch au s- schlie ß lich eine Vereinbarung zwischen der Beklagten und der m. Die Beklagte konn te als Gesellschafter in der m eine solche Abrede nicht mit deren Betrieb s- rat als Betriebsvereinbarung abschließen. In dieser Regelung hat die Beklagte Arbeitnehmern, die ihrem Unternehmen zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs auf die m zumindest zehn Jahre a ngehört haben, die dort aufgeführten Leistu n- gen zugesagt. Dieser Personenkreis sollte entsprechend den dort bestimmten Voraussetzungen von der Einstandspflicht der Beklagten unmittelbar begünstigt werden. b) Die se Auslegung von Nr. 5 VE 2008 durch das Lan desarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. aa) Die Auslegung nichttypischer Erklärungen ist regelmäßig den Tats a- chengerichten vorbehalten. Revisionsrechtlich nachprüfbar ist lediglich, ob g e- setzliche Auslegungsregeln iSd. §§ 133, 157 B GB, Denkgesetze oder allgeme i- ne Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen worden ist (BAG 16. April 2013 - 9 AZR 731/11 - Rn. 18) . Für die revisionsrechtliche Über prüfung kommt es daher nicht darauf an, ob außer der vom Landesarbeitsgericht vorg e- nommenen Auslegung auch andere Auslegungsergebnisse denkbar wären (BAG 22. Juni 2005 - 7 AZR 363/04 - zu II 2 a bb der Gründe ) . bb) Die durch Nr. 5 VE 2008 begründete Einstandspflicht der Beklagten beruht auf nichttypischen Erklärungen der Vertragsschließenden, die nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterlieg en . Soweit die Kläg e- rinnen und Kläger erstmals in der Revision geltend machen, bei Nr. 5 VE 2008 handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, bei deren Auslegung die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sei, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der in der Revisionsinstanz nicht mehr b e- rücksichtigungsfähig ist ( BAG 11. Juli 2013 - 2 AZR 241/12 - Rn. 30) . Es ist w e- 13 14 15 16 - 7 - 1 AZR 475/12 - 8 - der ersichtlich noch vom Landesarbeitsgericht festgestellt, dass es sich bei Nr. 5 VE 2008 um von der Beklagten gestellte, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen handelt. cc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung nicht gegen Denkg e- setze verstoßen und den Tatsachenstoff vollständig verwertet. (1) Entgegen der Auffassung der Revision musste sich das Landesarbeit s- gericht bei der Auslegung von Nr. 5 VE 2008 nicht auf dess en Wortlaut b e- schränken, sondern durfte den Zweck der Vereinbarung heranziehen. Dies folgt schon aus § 133 BGB. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Au s- drucks zu haf ten. Daher sind bei der Auslegung alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere die Entstehungsgeschichte und der Zweck der Vereinbarung sowie die bei Vertragsschluss bestehende Intere s- senlage (BAG 19. November 2008 - 10 AZR 671/07 - Rn. 20) . (2) Es hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessen s spielraums, wenn das Berufungsgericht den Zweck der von der Beklagten abgegebenen Zusage in einer Gleichst ellung der auf die m übergegangenen Belegschaft mit den bei der Beklagten beschäftigen Arbeitnehmern ansieht. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Hierfür spricht insbesondere das Abste l- len auf den Referenzsozialplan am Standort B bei der Abfindungshöhe. Ausg e- hend von diesem Regelungszweck und unter Berücksichtigung der Interesse n- lage nach dem Gesellschafterwechsel ist die weitere Annahme des Landesa r- beitsgerichts naheliegend, dass die Beklagte nur dann eine Einstandspflicht übernehmen wollte, wenn die Abfindungshöhe in dem bei der m zu vereinb a- renden Sozialplan nicht die an ihrem Standort B geltenden Abfindungsregelu n- g en erreicht. 17 18 19 - 8 - 1 AZR 475/12 - 9 - (3) Soweit die Revision meint, die Beklagte treffe eine Einstandspflicht auch dann, wenn die Arbeitnehmer von dem im Sozialplan eingeräumten Wah l- recht Gebrauch gemacht und sich für einen Wechsel in die Transfergesellschaft entschieden haben, setzt sie lediglich die von ihr vertretene Sichtweise an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts. Damit kann je doch die Auslegung nichttypischer Willenserklärungen durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nicht mit Erfolg angegriffen werden. Das Auslegungsergebnis des Landesa r- beitsgerichts erweist sich vielmehr wegen des Zwecks der von der Beklagten gegebenen Zusage als naheliegend. Die Einstandspflicht sollte sich nicht auf Sozialplanleistungen erstrecken, bei denen die den Arbeitnehmern gewährte Abfindung durch andere Sozialplanleistungen ergänzt wird. Ein solches Ve r- ständnis der Zusage ist nach dem in Nr. 5 VE 2008 zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien und dem Vertragszweck ausgeschlossen. Die Gleichste l- lung in der Zusage ist auf die Abfindungshöhe beschränkt. Über eine Ei n- standspflicht in Bezug auf ein bestimmtes Sozialplanvolumen verhält sich Nr. 5 VE 2008 hingegen nicht. Die auf die Abfindungshöhe im Referenzsozialplan beschränkte Zusage diente einerseits der Begrenzung der Einstandspflicht der Beklagten und andererseits sollten die auf die m übergegangenen Arbeitne h- mer hinsichtlich der Abfindungshöhe so gestellt werden, als wären sie zum Kündigungszeitpunkt noch bei der Beklagten beschäftigt. Die beabsichtigte Gleichstellung zwischen beiden Belegschaften kann aber nur erreicht werden, wenn die jeweils geltenden Abfindungsregelungen übereinstimmen. Ein Ve r- gleich zwischen einer ausschließlich auf Abfindungen beschränkten Entschäd i- gungsregelung mit Sozialplanleistungen, die neben Abfindungen weitere En t- schädigungen für den Arbeitsplatzverlust vorsehen, ist nicht möglich. Auch dies spricht gegen die von de r Revision vertretene Auslegung von Nr. 5 VE 2008. (4) Das Landesarbeitsgericht musste bei seiner Auslegung auch nicht die am 2 6 . August 2008 zwischen der Beklagten und ihrem Gesamtbetriebsrat a b- geschlossene Sozialplanregelung berücksichtigen. Diese war für die Gleichste l- lung der von der Zusage der Beklagten begünstigten Arbeitnehmer unbeach t- 20 21 - 9 - 1 AZR 475/12 lich. Die als Rahmenregelung abgeschlossene Vereinbarung bedurfte einer Umsetzung durch die örtlichen Betriebsräte. Eine solche haben die Betriebspa r- teien des Standor ts B der Beklagten weder bei Abschluss der VE 2008 noch des SP 2009 vereinbart. Linck Spelge Koch Klebe Hann
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