Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 11/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 I. Arbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 22. Juli 2015 - 7 BV 44/15 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss vom 18. August 2016 - 1 TaBV 2/16 - Entscheidungsstichwort e : Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit Leitsätze: 1. Bei der Übermittlung eine r Kopie der Anzeige zur Berechnung des U m- fangs der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen durch den Arbei t- geber einschließlich der Überwachung der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe (§ 163 Abs. 2 SGB IX) sowie der Verzeichnisse über die in den einzelnen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Me n- schen (§ 163 Abs. 1 SGB IX) handelt es sich um ein e spezialgesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers gegenüber den jeweiligen Int e- ressenvertretungen. Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebe, ist nicht der einzelne Betriebsrat, sondern der Gesamtbetriebsrat a n- spruchsberecht igt. 2. Bei einer für den Arbeitgeber bestehenden Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 Abs. 1 SGB IX handelt es sich um eine öffentlich - rechtliche Verpflichtung, nicht aber um eine zugunsten der Arbeitnehmer geltende gesetzlich e Regelung iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat kann ein Auskunftsbegehren nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht darauf stützen, er wolle die Durchführung der geset z- lichen Bestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren (teilweisen) Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 11/17 1 TaBV 2/16 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschw erdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. März 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 3 - I. Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgericht s Nürnberg vom 18. August 2016 - 1 TaBV 2/16 - aufge h oben. II. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 22. Juli 2015 - 7 BV 44/15 - teilweise abgeändert : Die Anträge zu 2. und zu 3. werden abgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Auskunfts - und einen Vorlagea n- spruch. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte b e- hinderte Menschen. In ihrem Betrieb in T besteht der antragstelle n de B e trieb s- rat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Betriebsrat erhielt von der Arbeitgeberin eine Übersicht über diej e- nigen schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderte n Menschen im Betrieb T , die dort mit mehr als 18 Wochenstunden beschäftigt sind. Die K o pien der an die Bundesagentur für Arbeit übermittelten Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Berechnung des Umfangs der Beschäft i gung s pflich t und der Ausgleichsabgabe sowie die Verzeichnisse der schwerb e hinde r ten o der ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie der sonst i gen a n rec h nungsfäh i- gen Personen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX (idF ab dem 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbesti m mung von Me n schen mit Behinderungen [Bundesteilhabegesetz - BTHG] vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I 3234]) wurden ihm nicht zur Verfügung gestellt. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 4 - Daraufhin begehrte der Betriebsrat Auskunft über alle im Betrieb und im Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten b e- hinderten Menschen iSd. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX sowie die Überlassung einer Kopie der für die Bundesagentur für Arbeit bestimmten Anzeige nebst Verzeichnissen nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX . Währenddessen hatte das Landesarbeitsgericht M ünchen mit Beschluss vom 17. Juni 2015 ( - 8 TaBV 8/15 - ) einen Feststellungsantrag des bei der Arbeitgeberin gebildeten Gesam t- betriebsrats rechtskräftig abgewiesen, ihm eine Kopie der an die Bundesage n- tur für Arbeit gerichteten Kopie sowie der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu übermitteln. Hingegen hatte es dem weiteren Begehren des Auskunft über Namen und Betriebsstätte der in i hrem Unternehmen beschäftigten s chwerbehin derten Menschen und der ihnen Gleichgestellten im Sinne des § 2 SGB e- ben . In diesem Verfahren sind der antragstellende wie die übrigen Betriebsräte nicht nach § 83 Abs. 3 BetrVG angehört worden. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Au s- kunft zu sämtlichen im Betrieb und im Unternehmen beschäftigten schwerb e- hinderten oder ihnen gleichgestellte n Menschen folge aus § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und aus § 154 SGB IX. Er habe d arüber zu w a- chen, ob die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nachkomme. Zudem sei er nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG verpflic h- tet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie den Abschluss von Inklusionsvereinbarun gen zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse er die Namen sowie die Betriebsstätte aller betroffenen Arbeitnehmer im gesa m- ten Unternehmen kennen. Darüber hinaus benötige er die für die Bundesage n- tur bestimmte Anzeige sowie die nach § 163 Abs. 1 SGB IX für sämtliche B e- triebe zu erstellenden Verzeichnisse der schwerbehinderten, ihnen gleichg e- stellte n behinderten und der sonstigen anrechnungsfähigen Personen jeweils in Kopie. Ohnehin habe die Arbeitgeberin ihm diese Unterlagen nach der spezia l- gesetzlich en Regelung des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zur Verfügung zu ste l- len. 4 5 - 4 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 5 - Der Betriebsrat hat beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskunft über Anzahl und Namen der in der Betriebsstätte E - Center T beschäftigten schwe rbehinde r ten und gleichgestellten Menschen iSd. § 2 SGB IX zu erte i- len, 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm Auskunft über Namen und Betriebsstätte der in ihrem Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestel l- ten Menschen iSd. § 2 SGB IX zu erteilen, 3 . die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berec h- nung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleich s- abgabe iSd. § 163 Abs. 2 Satz 1 SG B IX an die für die Arbeitgeberin zuständigen Agentur für Arbeit g e- macht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerb e- hinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, ge sondert für jeden Betrieb, zu übermitteln, hilfsweise, festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat einmal jährlich eine Kopie der A n- zeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung deren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe iSd. § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, s o- wie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der A r- beitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleic hgestellten Behinderten und sonstigen anrec h- nungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Der Au s- kunftsanspruch stehe allenfalls dem Gesamtbetriebsrat zu. Das Arbeitsgericht hat den Anträgen stattgegeben. Die gegen die Stat t- gabe der Anträge zu 2. und zu 3. gerichtete Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeber in ihr Begehren we i- ter. 6 7 8 - 5 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 6 - B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat den in der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallenen zulässigen Anträgen zu 2. und zu 3. rechtsfehlerhaft stattgegeben. Der Hilfsantrag, der e r- sichtli ch nur für den Fall der Unzulässigkeit des Hauptantrags zu 3. gestellt ist, fällt dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Der Gesamtbetriebsrat und die anderen Betriebsräte sind nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind die jenigen Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Ste l- lung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtspo sition des jeweils anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemac h- ten Anspruchs oder Rechts materiell - rechtlich ernsthaft in Frage kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337) . 2. Diese Voraussetzungen liegen nich t vor. a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht mehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuh ö- ren. Aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2015 ( - 8 TaBV 8/15 - ) steht ihm gegenüber bindend fest, dass ihm der hier begehrte Auskunftsanspruch - vorliegend der Antrag zu 2. - zusteht und ein Vorlageanspruch - hier Antrag zu 3. - nicht besteht. Durch eine Entscheidung des Senats kann in betriebsverfassungsrechtliche Rec htspositionen des G e- samtbetriebsrats nicht eingegriffen werden. b) Zu Recht hat die Vorinstanz auch von einer Beteiligung der anderen Betriebsräte abgesehen. Dem antragstellenden Betriebsrat geht es ausschlie ß- lich um die Geltendmachung eigener Auskunfts - und Vorlageansprüche. II. Die Anträge sind ohne Erfolg. 1. Der iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte Leistungsa n- trag zu 2. ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist er unbegründet. 9 10 11 12 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 7 - a) Der auf eine einmalige Auskunft gerichtete Leistungsantrag ist nur tei l- weise zulässig. Soweit er sich auf die Namen der beschäftigten schwerbehi n- derten und gleichgestellten Menschen iSd. § 2 SGB IX im Betrieb des antra g- stellenden Betriebsrats bezieht, fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzint e- resse. aa) D as Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvorausse t- zung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es daran, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Zwar ist das Rechtsschutzinteresse bei Leistungs klagen regelmäßig gegeben. Es folgt aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Ob dieser besteht, ist grun d- sätzlich eine Frage der Begründetheit. Besondere Umstände können aber b e- reits das Verlangen, in die materiell - rechtliche Sachprüfung einzutret en, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn ua. der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf (vgl. BAG 19. Februar 2008 - 1 ABR 65/05 - Rn. 12) . bb) Danach ist der Antrag insoweit unzulässig, als der Betriebsrat eine Auskunft auch für den eigenen Betrieb begehrt. Aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung steht bereits rechtskräftig fest, dass die Arbeitgeberin zur Erte i- lung dieser Auskunft verpflichtet ist. b) Der darüber hinausgehende Auskunftsanspruch ist unbegründet. aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Ein solcher Informationsanspruch setzt d aher voraus, dass überhaupt eine Au f- gabe des Betriebsrats gegeben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die b e- gehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Anhand seiner Angaben kann der Arbeitge ber und im Streitfall das Gericht prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vo r- liegen ( vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . 17 18 19 20 21 - 7 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 8 - bb) Für sein Auskunftsbegehren kann sich der Betriebsrat nicht auf eine Förderpflicht iSd. § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG stützen. Die von ihm begehrte Auskunft lässt keinen entsprechenden Aufgabenbezug e r- kennen. Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, für welche konkrete Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG - die Eingliederung schw erbehinderter Menschen ei n- schließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen und sonstiger b e- sonders schutzbedürftiger Personen zu fördern - er die Namen der in anderen Betrieben der Arbeitgeberin Beschäftigten bedarf. Sein allgemeiner Hinweis auf ei ne enge Zusammenarbeit zwischen ihm und dem Gesamtbetriebsrat nach § 182 Abs. 1 SGB IX ist ersichtlich untauglich (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16) . Gleiches gilt für das nicht näher ausgeführte Vorbri n- gen, er könne ggf. darauf hinwirken , dass die Beschäftigungsquote nach § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in dem Betrieb, für den er gewählt wurde, erfüllt oder, wenn sie in anderen Betrieben nicht erreicht werde, sogar übererfüllt werde. Unabhängig davon, ob und inwieweit dieses Anliegen Teil der Förderpflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ist, bedarf es dazu keiner Auskunft über die einzelnen schwerbehinderten und die ihnen gleichgestellten behinderten Menschen in allen anderen Betrieben. Es genügt, wenn die Arbeitgeberin über den Umfang der Beschä ftigung Auskunft erteilt. cc) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt ein Anspruch des Betriebsrats auf die geforderte Auskunft nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat keine Schutzvorschrift zu g unste n von Arbeitnehmern benannt, deren Einhaltung er zu überwachen hat . Die betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe iSd. § 80 Abs. 1 Nr. h- ( BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 32 , BAGE 136, 123 ) . Die Pflicht des Arbeitgebers zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 154 SGB § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Sie begründet für den Arbeitgeber eine öffentlich - 22 23 24 25 - 8 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 9 - rechtliche Pflicht und führt nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung zugunsten einzelner schwerbehinderter Arbeitnehmer oder Stellenbew erber. Die Vorschrift vermittelt diesem Personenkreis keine unmittelbaren subjektiven Rechte (s h . nur Neumann in Neumann/ Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 71 Rn. 3 mwN; zu § 5 SchwbG aF BAG 1. August 1985 - 2 AZR 101/83 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 49, 2 14 ) . Darauf hat auch die Erörterungspflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 7 bis Satz 9 SGB IX keinen Einfluss. Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat ein Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit einem bei ihm beschäftigten ode r einem arbeitsl os oder arbeits uchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Erfüllt er seine Beschä f- tigungspflicht gemäß § 154 SGB IX nicht, hat er seine Entscheidung zur Nich t- berücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder Stellenbewe r- b ers mit der Schwerbehindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX) . Eine Verletzung des Prüf - und Konsultationsve r- fahrens nach § 164 Abs. 1 SGB IX kann zwar einen Betriebsrat zur Zusti m- mungsverweigerung nach § 99 Abs. 1 Nr . 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Einstellung berechtigen (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 29, BAGE 135, 57) . Das begründet aber keinen subjektiven Anspruch zugunsten betroffener schwerbehinderter Menschen. 2. Auch der Antrag zu 3. ist ohne E rfolg. a) Der Antrag erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 259 ZPO. Ein solcher, auf eine zukünftige Leistung gerichteter Antrag ist zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Le istung entziehen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 106, 111) . Das ist hier der Fall. Die Arbeitgeberin hat die b e- gehrte Vorlage in der Vergangenheit verweigert. Daher ist zu besorgen, dass sie dem Betriebsrat ohne gerichtliche Ent scheidun g auch in Zukunft eine Kopie der geforderten Unterlagen nicht übermittelt. b) Der Antrag ist unbegründet. 26 27 28 - 9 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 10 - aa) Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht nach der spezialg e- setzlich geregelten Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX di e jährliche Übermittlung einer Kopie der aktuellen unternehmensbezogenen Anzeige nebst den Verzeichnissen für mehrere Betriebe verlangen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht ein solcher Anspruch nicht dem einzelnen B e- triebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu, sofern im Unternehmen eines Arbeitgebers mehrere Betriebe bestehen. (1) Der Betriebsrat ist nicht schon aufgrund des Wortlauts von § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB der Gese tzgeber zum Ausdruck, dass die Übermittlungspflicht gegenüber dem nach den einschlägigen Gesetzen gebildeten Betriebs - , Personal - , Richter - , Staatsanwaltschafts - und Präsidialrat besteht. Damit wird nicht zugleich die funktionelle Zuständigkeit innerhalb d er nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen möglichen Beteiligungsebenen bestimmt. (2) Abweichend von der nach dem Betriebsverfassungsgesetz geregelten Abgrenzung einer Zuständigkeit zwischen der Betriebs - und der Unterne h- mensebene für die Wahrnehmun g eines Überwachungsrechts (dazu BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 25) obliegt die spezia l- gesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem Gesamtbetriebsrat, wenn im Unternehmen mehr ere Betriebe bestehen. (a) Bereits der Inhalt der Anzeigepflicht nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist unternehmensbezogen ausgestaltet. Er dient vor allem der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX. Deren Inhalt wird durch die Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit (§ 163 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) näher festgelegt. Dementsprechend sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Vorschrift die Zahl der Arbeitsplätze nach § 156 Abs. 1 SGB IX, die Stellen, die gemäß § 156 Abs. 2 SGB IX nicht als Arbeitsplätze gelten, die Ausbildungsplätze en tsprechend § 157 SGB IX und die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 2 SGB IX) sowie etwaige Mehrfachanrec h- nungen iSd. § 159 SGB IX bezogen auf das gesamte Unternehmen aufzufü h- 29 30 31 32 - 10 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 11 - ren. Beizufügen sind die - für jeden Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) getrennt zu führenden - Verzeichnisse nach § 163 Abs. 1 SGB IX, die alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinde r- ten Menschen nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX sowie die sonstigen anr e- chenbaren Personen (§ 158 SGB IX) nebst den in den Vordrucken geforderten Angaben zu den einzelnen Personen erfassen. Auf dieser Datengrundlage hat der Arbeitgeber im Wege der Selbstveranlagung zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Au sgleichsabgabe für das gesamte Unternehmen zu entrichten ist . (b) Die für das betreffende Unternehmen in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX geregelte und im Übrigen voraussetzungslose Vorlageverpflichtung an die j e- weilige Interessenvertretung richtet sich an den Gesamtbetriebsrat, wenn in diesem mehrere Betriebe bestehen. Der Gesamtbetriebsrat ist - nicht zuletzt aufgrund seiner Zusammensetzung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - in der Lage, die vorstehend dargestellten Angaben zur unternehmensbezogen ausg e- staltete n Beschäftigungspflicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und ggf . beim Arbeitgeber auf eine Berichtigung hinzuwirken. Über seine Mitglieder kann er sich erforderliche Kenntnisse über den jeweiligen Betrieb verschaffen. Aufgrund der seit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 nicht mehr wie in der Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbG (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) Anzeige ist dem jeweiligen Betriebsrat eine Aufschlüsselu ng der in der Anzeige unternehmensweit aufgeführten Daten mangels notwendiger Kenntnisse über die Beschäftigten und die Arbeitsplätze in den anderen Betrieben zumindest erschwert, wenn nicht unmöglich (Dau in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 80 Rn. 10) . Im anderen Fa ll käme es auch zu einer der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung entgegenstehenden Information der örtlichen Betriebsräte, wenn ihnen die j e- weiligen Verzeichnisse iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX über alle anderen Betriebe übermittelt würden. (c) Diese Auslegun g führt auch nicht zu einer Schutzlücke bei der Unte r- richtung des Betriebsrats. Soweit im jeweiligen Betrieb eines Unternehmens mit mehreren Betrieben ein Betriebsrat besteht, kann er vom Arbeitgeber die no t- 33 34 - 11 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 - 12 - wendigen Auskünfte nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verlangen, um die Durc h- führung der die Arbeitnehmer schützenden Vorschriften iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen zu können. Zur Wahrnehmung seiner weiteren Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG, namentlich derer nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, ist der Betr iebsrat gleichfalls im erforderlichen Umfang durch den Arbeitgeber zu unterrichten. Der Betriebsrat kann dann seiner Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern (§ 176 Satz 1 SGB IX) , auf Grundlage der für ihn erforderlichen Unterricht ung nachkommen. bb) Ein weiterer spezialgesetzlich geregelter Vorlageanspruch des B e- triebsrats folgt auch nicht aus § 176 Satz 2 SGB IX. Dabei muss der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob aus den Überwachungspflichten ein eige n- ständiger Auskunft s - oder Unterrichtungsanspruch über die Erfüllung der B e- schäftigungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber folgt. Ein solcher wäre jede n- falls nicht auf diejenigen Daten gerichtet, die Inhalt der Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und der Verzeichnisse iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX sind. cc) Ein betriebsverfassungsrechtlicher Vorlageanspruch des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nicht. Eine Überwachungsaufgabe iSd. Vorschrift hat der Betriebsrat nicht dargetan. (1) Bei der Pflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Selbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe und der hierbei zu fertigenden Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie den nach § 163 Abs. 1 SGB IX beizufügenden Verzeic h- nissen handelt es sich um eine öffentl ich - rechtliche Verpflichtung des Arbeitg e- bers, nicht aber um ein zugunsten einzelner Arbeitnehmer geltendes Gesetz. Diese Beurteilung wird durch § 176 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX bestätigt. § 163 SGB IX wird von denjenigen Bestimmungen ausgenommen, auf deren Er füllung der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zu achten hat. Eine etwaige Kontrolle wird über die spezialgesetzlich geregelte Übermittlungspflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ermöglicht (oben II 2 b aa [2] ) . 35 36 37 - 12 - 1 ABR 11/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR11.17.0 (2) Gleiches gilt - wie bereits ausgeführt (oben II 1 b cc) - für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers nach § 154 Abs. 1 SGB IX. dd) Schließlich kann sich der Betriebsrat nicht auf § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG stützen. Es bleibt nach dem Vorbringen des Betri eb s- rats völlig offen, aus welchen Gründen er die in der Anzeige und den Verzeic h- nissen enthaltenen Daten (oben II 1 b bb) benötigt. Schmidt K. Schmidt Treber Berg Rose 38 39
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