Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 12. März 2019 Erster Senat - 1 ABR 43/17 - ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 23. März 2016 - 29 BV 311/15 II. Landesarbeitsgericht - Württemberg Beschluss vom 12. Juli 2017 - 2 TaBV 5/16 - Entscheidungsstichwort : Vorlageanspruch des Betriebsrats bei Personalplanung ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 43/17 2 TaBV 5/16 Landesa rbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 12. März 2019 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, Verfahrensbevollmächtigter: Verband der Metall - und Elektroindustrie 3. Rechtsbeschwerdeführer, - 2 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 3 - hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 12. März 2019 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Klebe und Stemm er für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 12. Juli 2017 - 7 TaBV 5/16 - insoweit aufgehoben, als dem Antrag des Betriebsrats entsprochen worden ist. Die Beschwerde de s Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. März 2016 - 29 BV 311/15 - wird auch insoweit zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und die des G e- samtbetriebsrats gegen den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsge richts werden zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Vorlage von Unterlagen. Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Automobilindustrie. In ihrem Mitarbeitern ist der zu 1. beteiligte Betriebsrat gebildet. In diesem Betrieb gibt es unter der Vorstandsebene vier Hierarchi e- ebenen. Die Ebene 1 bilden die E1 - Leiter (Direktoren), die Ebene 2 die ca. 179 Bereichsleiter, die Ebene 3 die ca. 850 Abteilungsleiter und die Ebene 4 die c a. 2700 Teamleiter. Im Unternehmen ist der zu 3. beteiligte Gesamtbetriebsrat errichtet; er wird von der Arbeitgeberin in die unternehmensweite Personalplanung einb e- zogen. Die Arbeitgeberin ist kraft Mitgliedschaft im Verband der Metall - und Elektroindustrie Baden - Württemberg e.V. - Südwestmetall - an die Tarifverträge 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 4 - der Metall - und Elektroindustrie Baden - Württemberg - ua. an den am 1. Januar 2007 eingeführten Entgeltrahme ntarifvertrag (ERA - TV) - gebunden. Die Einst u- fung der Arbeitnehmer in eine der 17 Entgeltgruppen des ERA - TV richtet sich nach bewerteten Arbeitsaufgaben, die im Anhang zum ERA - TV dokumentiert sind. Begleitend zur Einführung des ERA - TV schlossen die Arbeitg eberin und der Gesamtbetriebsrat mehrere Gesamtbetriebsvereinbarungen, ua. die am 16. ü- Beschäftigten in den Werken und Zentralbereichen der Arbeitgeberin mit Au s- nahme der Führungskräfte der Ebenen 1 bis 4. In einer Protokollnotiz zu ihr ist niedergelegt, dass die Vergütungsentwicklung der Mitarbeiter zukünftig in e i- nem ganzheitlichen Führungs - und Vergütungsprozess (g FVP) diskutiert we r- den soll. Hierbei handelt es sich um einen jährlichen vom Personalbereich der Arbeitgeberin gesteuerten Einkommensüberprüfungsprozess, dessen Ziel in erster Linie ist, die Vergütungsparameter für die Beschäftigten (tarifliches Grundentge lt, tarifliches Leistungsentgelt, übertarifliche Zulage und ggf. Bela s- tungszulage) im Rahmen einer Einkommensüberprüfung anzupassen. Für die Durchführung des gFVP wird als Instrument zur Vergütungsplanung für Fü h- rungskräfte das IT - Tool ERAeCon verwendet. In diesem Zusammenhang sp genannte Musterbetriebe und Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurchschnitte eine Rolle. Ein Musterbetrieb ist ein virtueller und lediglich zu Planungszwecken geschaffener tandardaufgabenbeschreibungen oder - grundsätzlich auch standort - und betriebsübergreifend - Funktionsprofile (sog. Jobfamilien oder Fachketten) zugeordnet sind. Bei der Arbeitgeberin sind 40 bis 50 solcher Musterbetriebe gebildet. Die ausgehend von einem Musterbetrieb festgelegten Sollstrukturen werden im Planungsprozess der Arbeitgeberin - in der Regel auf der Ebene 2, bei großen Einheiten auf der Ebene 3 - auf die in ihren Standorten real existierenden Fachbereiche unter Berücksichtigung b e- reichsspezifi scher Besonderheiten übertragen und Bereichs - Soll - Entgelt - gruppendurchschnitte gebildet. 5 - 4 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 5 - Der Betriebsrat hat geltend gemacht, die Bildung der Entgeltgruppe n- durchschnitte und der hierzu durchgeführte Prozess seien Personalplanung, hinsichtlich derer er an hand von Unterlagen zu unterrichten sei. Grundsätzlich sei - auch aus unionsrechtlichen Gründen - die Unterrichtung einer Interesse n- vertretung der Arbeitnehmer über die Personalplanung sehr weit zu verstehen. Die Vorgesetzten der einzelnen Bereiche müssten sich an den Soll - Entgeltgruppendurchschnitten orientieren und entsprechende Veränderungen im Zusammenhang mit Einstellungen und Umstufungen vornehmen, wenn der Ist - Entgeltgruppendurchschnitt abweiche. Jedenfalls bestehe ein faktischer Handlungsdruck. Die Vorgaben der Arbeitgeberin hätten somit Einfluss auf die konkrete Personalplanung. Der Betriebsrat hat zuletzt - soweit für die Rechtsbeschwerde von B e- deutung - beantragt, 6 7 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm mindestens einmal jährlich vor D urchführung der Umsetzungsko n- Steuerung der betrieblichen Kennzahlen der Bereichs - Soll - Entgelt gruppen durchschnitte zur Verfügung zu stel len, bezogen auf die einzelnen E2 - Einheiten (B e- reiche) des Betriebs D l- nen Funktionen innerhalb der jeweiligen Berei che und - soweit Fachketten einbezogen sind - auch d a- rauf, jeweils unter Aufführung der Anzahl der zug e- ordneten Arbeitnehmer; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm mindestens einmal jährlich vor (hilfsweise: nach) Durchführung der den E2 - angewendete Unterlagen zu Musterbetrieben in den jeweiligen Funktionsbereichen zur Verfügung zu s te l- len, die die Musterbetriebe getrennt nach den einze l- nen E2 - Einheiten (Bereiche) im Betrieb und jeweils heruntergebrochen auf die einzelnen Fachketten, s o- wie auf die einzelnen Funktionen unter Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer, die den jeweiligen Muste r- betrieben, Funktionsketten und Funktionen zugeor d- net sind, enthalten, hilfsweise in diese Einsicht zu g e- währen; - 5 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 6 - Der in der Beschwerdeinstanz vom Landesarbeitsgericht als Beteiligter angehörte Gesamtbetriebsrat hat sich dem Vorbringen des Betriebsrats ang e- sch lossen und im Übrigen geltend gemacht, die Vorlageansprüche stünden ihm gleichermaßen zu. Mit der Festlegung der Bereichs - Soll - Entgeltgruppen - durchschnitte seien Entscheidungen über Neueinstellungen, Versetzungen, Qualifizierungen und Höher - bzw. Rückgrup pierungen verbunden, denn die j e- weiligen Führungskräfte betrachteten die Soll - Werte nicht als unverbindliche Vorgaben. Es handele sich in der Sache um Personalkostenplanung. 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit Antrag zu 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm minde s- tens einmal jährlich vor (hilfsweise: nach) Durchfü h- r- in den E2 - Einheiten (Bereiche) des Betriebs D e- ben in den jeweiligen Funktionsbereichen, die sich ausschließlich auf den Betri zur Verfügung zu stellen, die die Musterbetriebe g e- trennt nach den einzelnen E2 - Einheiten (Bereiche) im Betrieb und jeweils heruntergebrochen auf die einze l- nen Fachketten, sowie auf die einzelnen Funktionen unter Angabe der Anza hl der Arbeitnehmer , die den jeweiligen Musterbetrieben, Funktionsketten und Funktionen zugeordnet sind, enthalten, hilfsweise in diese Einsicht zu gewähren; 4. hilfsweise für den Fall des Un terliegens mit Antrag zu 2. und 3. die Arbeitgeberin zu verpfli chten, ihm vo r- handene und in den E2 - Einheiten des Betriebs D e- ben in den jeweiligen Funktionsbereichen zur Verf ü- gung zu stellen, hilfsweise in diese Einsicht zu gewä h- ren; 5. hilfsweise für den Fall des Unte rliegens mit den Antr ä- gen zu 2., 3. und 4. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm vorhandene und in den E2 - Einheiten des Betriebs e- trieben in den jeweiligen Funktionsbereichen, die sich ausschließlich auf den B etrieb D r str e cken, zur Verfügung zu stellen, hilfsweise in diese Einsicht zu gewähren. 8 - 6 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 7 - Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm mindestens einmal jährlich vor (hilfsweise: nach) Durchführung der unter Zurverfügungstellung von Aufstellungen, über die tariflichen Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurch - schnitte, hilfsweise: die betrieblichen und überbetrie b- lichen Kennzahlen der Bereichs - Soll - Entgeltgruppen - durchschnitte, jeweils bezogen auf die einzelnen Standorte, dort auf die E2 - Einheiten (Bereiche) und darin auf die einzelnen Funktionen innerhalb der j e- we i ligen Bereiche u nd, soweit Fachketten einbezogen sind auch darauf, jeweils unter Aufführung der Anzahl der jeweils zugeordneten Arbeitnehmer zu unterric h- ten, hilfsweise in diese Unterlagen Einsicht zu gewä h- ren; 2. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm mindestens einmal jährlich vor (hilfsweise: nach) Durchführung der unter Zurverfügungstellung von Unterlagen (Aufste l- lungen), über die tariflichen Soll - Entgeltgruppen - durchschnitte, hilfsweise: die betrieblichen und übe r- betri eblichen Kennzahlen der Bereichs - Soll - Entgelt - gruppendurchschnitte, der Musterbetriebe, getrennt nach den einzelnen E2 - Einheiten (Bereiche) im Unte r- nehmen und jeweils heruntergebrochen auf die ei n- zelnen Fachketten, sowie auf die einzelnen Funkti o- nen unter Angabe der Anzahl der Arbeitnehmer die den jeweiligen Musterbetrieben, Funktionsketten und Funktionen zugeordnet sind, zu unterrichten, hilfswe i- se in diese Unterlagen Einsicht zu gewähren; hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2., 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm die Unterlagen zur Steuerung der tariflichen Entgeltgruppendurc h- schnitte (Soll - Bereichsentgeltgruppendurchschnitte), hilfsweise: die betrieblichen und überbetrieblichen Kennzahlen der Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurch - schnitte, der einzelnen E2 - Einheiten des Unterne h- mens zur Verfügung zu stellen, hilfsweise in diese Einsicht zu gewähren; 4. die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm vorhandene und in den E2 - Einheiten des Unternehmens ang ewendete Unterlagen zu Musterbetrieben in den jeweiligen Fun k tionsbereichen zur Verfügung zu stellen, hilfswe i- se in diese Einsicht zu gewähren. 9 - 7 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 8 - Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats abzuweisen. Sie hat d ie Ansicht vertreten, dem Betriebsrat stünde kein Anspruch auf Vorlage der Unterlagen zu den Musterbetrieben zu. Diese bezögen sich als Parameter allenfalls auf der Personalorganisation und der eigentlichen Personalplanung vorgelagerte Strukturen zur Steue rung der Wertigkeit einzelner Funktionsbereiche. Auch die Festlegung der Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurchschnitte stelle keine Personalplanung, sondern eine u n- verbindliche Analyse dar. Mit ihnen werde den Führungskräften eines Fachb e- reichs lediglich ein A nhaltspunkt gegeben, wie sie die einzelnen Aufgaben auf die Mitarbeiter verteilen können und ob sie sich mit der Ist - Wertigkeitsstruktur noch in der vorgegebenen Soll - Struktur befinden. Die Frage, ob und ggf. welche personellen Konsequenzen aus eventuellen Differenzen zwischen Soll - und Ist - Entgeltgruppendurchschnitt in einem Bereich gezogen werden, würde erst nachfolgend entschieden. Das Arbeitsgericht hat die Anträge des Betriebsrats abgewiesen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht - unter ihrer Z u- rückweisung im Übrigen - dem Antrag zu 1. des Betriebsrats stattgegeben und die Anträge des Gesamtbetriebsrats abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin die vollumfängliche Wiederherstellung der erstinstan z- lichen Entscheidung, während der Betriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde an seinem zweiten Hauptbegehren und den hierzu gestellten Hilfsa nträgen ebenso festhält wie der Gesamtbetriebsrat mit seiner Rechtsbeschwerde an seinen A n- trägen. B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat Erfolg, während die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Gesamtbetriebsrats erfolglos sind. Die zulässig en Hauptanträge des Betriebsrats und des Gesamtbetrieb s- rats sind unbegründet. Die vom Betriebsrat und vom Gesamtbetriebsrat hilf s- weise angebrachten Begehren fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. I. Die Anträge zu 1. und zu 2. des Betriebsrats sind z ulässig, aber unb e- gründet. 10 11 12 13 - 8 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 9 - 1. Mit ihnen verfolgt der Betriebsrat zulässig angebrachte Begehren. a) Die Anträge sind auslegungsbedürftig. aa) Nach ihrem inhaltlichen Verständnis begehrt der Betriebsrat mit dem Antrag zu 1. das Zurverfügungstellen von Un terlagen zum Abgleichergebnis der t- n- kret festgelegten Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurchschnitten. Der Antrag zu 2. meint demgegenüber die spezifischen Unterlagen zu den Mustereinheiten und zu deren Bildung. Für dieses Verständnis beider Anträge spricht, dass der B e- triebsrat zur Begründung seiner Begehren sowie vor allem zur Begründung se i- ner Beschwerde ge gen die antragsabweisende erstinstanzliche Entscheidung betont hat, er werde - aus seiner Sicht zu Unrecht - darüber im Unklaren gela s- - und Ist - Entgeltgruppendurchschnitte in den ei n- 1.) ie sich die Musterbetriebe z u- 2.). bb) von Unterlagen, deren Art und Weise er im Antrag zu l- - also eine zeitweise Überlassung - angibt, und beim Antrag zu 2. hilfswe i- e- gehrten Vorlage werden - ng 2. wiederum in ein Haupt - und Hilfsve r- hältnis gesetzt wird - näher benannt. b) In dieser Auslegung begegnen den Hauptanträgen keine Zulässigkeit s- bedenken. Sie sind insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 2. Beide Anträge sind unbegründet. Dem Betriebsrat steht kein Anspruch gegen die Arbeitgeberin auf Vorlage der streitgegenständlichen Unterlagen zu. 14 15 16 17 18 19 - 9 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 10 - a) Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 92 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Die Unterlagen zur Eruier ung und Bildung von Bereichs - Soll - Entgeltgruppen - durchschnitten (Antrag zu 1.), die ihrerseits ua. auf musterbetriebsbezogenen Kennzahlen beruhen (Antrag zu 2.), sind keine Unterlagen der Personalplanung iSv. § 92 Abs. 1 BetrVG. aa) Nach § 92 Abs. 1 Sa tz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die Personalplanung, insbesondere über den gegenwärtigen und künftigen Personalbedarf, anhand von Unterlagen rechtzeitig und umfassend zu unte r- - darauf deutet schon der Wortlaut von § 92 Abs. - auf ein nicht zu enges Verständnis angelegt. Er umfasst jede Planung, die sich auf den g e- genwärtigen und künftigen Personalbedarf in quantitativer und qualitativer Hi n- sicht un d dessen Deckung in zeitlicher und örtlicher Hinsicht, also auf den ab s- trakten Einsatz der personellen Kapazität im weitesten Sinn, bezieht, und betrifft daher Kategorien wie die Personalbedarfsplanung, die Personaldeckungspl a- nung, die Personalentwicklungs planung und die Personaleinsatzplanung (vgl. BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 13 mwN; ebenso Fitting 29. Aufl. § 92 Rn. 9; HaKo - BetrVG/Schulze - Doll 5 . Aufl. § 92 Rn. 8) . Ob auch die - im betriebswirtschaftlichen Sinn zur Personalplanung gerechnete (vgl. zB Wagner/ Seisreiner Praxishandbuch Personalmanagement 1. Aufl. S. 27) - Personalko s- tenplanung dazu zählt, ist umstritten ( dafür Fitting § 92 Rn. 20; DKKW - Homburg 16 . Aufl. § 92 Rn. 33; Fischer/Reihsner Betriebliche Personalpolitik S. 112; Rumpff/ Boewer Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 3. Aufl. Teil E Rn. 27; dagegen Raab GK - BetrVG 11. Aufl. § 92 Rn. 19; H / W / G / N / R / H - Rose 10. Aufl. § 92 Rn. 67 ; Hetzel Die Beteiligung des Betriebsrats an der Pe r- sonalplanung Diss. 1975 S. 104 ff.; dif f. Richardi/Thüsing Bet rVG 16 . Aufl. § 92 Rn. 15) t- legens von Zielen und des Formulierens von Methoden, Strategien und Vorg e- hensweisen, um diese zu erreichen. bb) Die in § 92 BetrVG gerege lten Verpflichtungen des Arbeitgebers, aus denen entsprechende Ansprüche des Betriebsrats resultieren, sollen nach dem 20 21 22 - 10 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 11 - e- reits zu einem möglichst frühen Zeitpunkt über die personell e Situation des B e- triebs und deren Entwicklung umfassend an Hand von Unterlagen unterrichtet wird und mit ihm die Maßnahmen sowie die Vorsorge zur Vermeidung von Hä r- e- meinen personel len Grundsatzentscheidungen, die die Grundlagen für pers o- bessere Objektivierung und bessere Durchschaubarkeit sowohl der allgemeinen Personalwirtschaft als auch der personellen E inzelentscheidungen erwartet (BT - Drs. VI/1786 S. 50) . Der Beteiligungsgegenstand ist damit von dem bei konkreten personellen Einzelmaßnahmen abzugrenzen und b e- zieht sich - insofern auf einer abstrakteren und vom konkreten Arbeitnehmer - auf die Prozesse der gedanklichen Vorwegnahme künft i- gen Personalgeschehens (vgl. auch Fitting 29. Aufl. § 92 Rn. 17) . cc) Eine von diesem Normverständnis abweichende - weitergehende - I n- terpretation des in § 92 BetrVG verwandten Begriffs Personalplanung folgt en t- gegen der Auffassung des Betriebsrats nicht aus unionsrechtlichen Erwägu n- gen. Ungeachtet eines unionsrechtlichen Bezugspunktes bedingen die mit Art. 4 Abs. 2 Buchst. b und Buchst. c der Richtlinie 2002/14/EG vorgegebenen (Mindest - ) Modalitäten und Inhalte der Unterrichtung und Anhörung der Arbei t- nehmer( - vertreter) kein grundsätzlich anderes und auf jegliche organisatorische Entscheidungen des Arbeitgebers bezogenes Unterrichtungsrecht des Betrieb s- rats. dd) Hiervon ausgehend b e- trie b lichen Kennzahlen der Bereichs - Soll - Entgelt gruppen zu 1.) sowie zu den - gedanklichen - 2.) keine pe r- sonalplanerischen Belange. Sie sind auch nicht der Per sonalkostenplanung zuzurechnen. (1) Nach den Feststellungen im angefochtenen Beschluss bestehen zum einen schon keine Anhaltspunkte dafür, dass es in der Folge des Festlegung s- prozesses aufgrund der in Unterlagenform verlangten Kennzahlen - jenseits 23 24 25 - 11 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 12 - einer Verbindlichkeit der Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurchschnitte für die Fü h- rungskräfte - überhaupt zu personellen Planungen in Bezug auf einzelne oder mehrere Arbeitnehmer - etwa in Bezug auf ihre Qualifikation oder hinsichtlich grundentgeltrelevanter Umstuf ungen - oder auch nur zu Auswirkungen auf d e- ren leistungsbezogene Vergütungsbestandteile kommt. Solange ein Arbeitgeber aber (nur) wissen will, ob überhaupt ein Handlungsbedarf - bezogen auf kolle k- tiv - planerische Personalmaßnahmen - besteht, oder er (nur) ermittelt, welche Handlungsspielräume ihm diesbezüglich zur Verfügung stehen, erreichen w e- der seine Überlegungen noch die entsprechenden Ermittlungen das Stadium (vgl. dazu BAG 6. November 1990 - 1 ABR 60/89 - zu B II 2 b aa der Gründ e, BAGE 66, 186) . Die begehrten Unterlagen betreffen allenfalls Parameter, die ggf. noch vorzunehmende Planungen auslösen kö n- nen. (2) Zum anderen haben die Kennzahlenermittlungen und - ansätze der A r- beitgeberin weder einen personalplanerischen Kapazitätsb ezug noch einen entsprechenden Ressourcen - oder Kostenbezug. Die streitbefangenen Unterl a- gen beziehen sich auf Parameter, die lediglich der Abbildung einer in Entgel t- gruppen ausgedrückten Wertigkeit für einzelne Bereiche oder Funktionsprofile dienen. Mit d iesen werden nicht personalwirtschaftliche Handlungsbedarfe er u- iert, geplant oder vorstrukturiert, wenngleich durch die Steuerungsgröße des Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurchschnitts - worauf das Landesarbeitsgericht zutreffend verwiesen hat - ggf. faktisch konkrete personelle Einzelmaßnahmen gefördert oder auch verhindert werden. Ausgehend von dem Modell des virtue l- len Musterbetriebs legt die Arbeitgeberin fest, welcher Bereich mit welcher - sich nach dem ERA - Tarifsystem in (Grund - )Entgeltgruppen ausdrücke nden - Arbeitsaufgabenwertigkeit versehen ist; zum Teil erfolgt dabei auch eine Z u- sammenfassung zu sog. Jobfamilien. Das beinhaltet nach den insoweit nicht angegriffenen und den Senat damit bindenden (§ 559 Abs. 2 ZPO) Feststellu n- gen des Landesarbeitsgeric hts keine Ansätze zur Ermittlung eines quantifizie r- ten oder qualifizierten Personalbedarfs oder zu Personalkosten. Das B e- schwerdegericht hat vielmehr ausdrücklich festgestellt, dass den Musterbetri e- ben Standardaufgabenbeschreibungen oder Funktionsprofile z ugewiesen sind. 26 - 12 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 13 - - Soll - daher - ggf. nach Anpassung aufgrund bereichsspezifischer Besonderheiten - Steuerungsansatz für die Bereichsleiter der Ebene 2 bezogen auf das Grun d- entgelt; auch bietet sie Orientierung für die durchschnittliche Wertigkeit eines bestimmten Bereichs oder bestimmter Funktionen bzw. Fachketten (Jobfam i- lien) . Damit dient sie wie der gesamte gFVP dem Controlling der Grundentgelte , was die Wertstruktur und allenfalls Vor stufen von hieraus - nicht zwingend - fo l- genden planerischen Dispositionen zu Personalmengen, Personalqualifizieru n- gen oder Personalkosten betrifft . b) Die mit den Hauptanträgen verfolgten Vorlageverlangen sind nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 2 BetrVG begründet. aa) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm nach Satz 2 Halbs. 1 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforde r- li chen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwah r- nehmung erforderlich ist. Anspruchsvoraussetzung ist damit zum einen, dass überhaupt eine Aufgabe des Betr iebsrats gegeben ist, und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erfo r- derlich ist. Dies hat der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall die Gerichte für Ar beitssachen prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen (BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 34, BAGE 139, 25) . bb) Nach diesen Grundsätzen bestehen die mit den Anträgen zu 1. und zu 2. geltend gemachten Vorlageansprüche nicht. Es kan n dabei zu Gunsten des Betriebsrats unterstellt werden, dass er seine Begehren auf sein Vo r- schlagsrecht nach § 92 Abs. 2 BetrVG zu stützen vermag. Er hat aber nicht Bereichs - Soll - Entgelt gruppen die Erledigung dieser Aufgabe erforderlich sind. 27 28 29 - 13 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 14 - (1) Nach § 92 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat dem Arbeitgeber Vo r- schläge für die Einführung einer Personalplanung und deren Durchführung m a- c hen. Hierzu gehören auch solche zur Änderung einer bestehenden und vom Arbeitgeber praktizierten Personalplanung (vgl. BAG 31. Januar 1989 - 1 ABR 72/87 - zu B II 2 der Gründe) . Es zählt aber nicht zu den Aufgaben des B e- triebsrats, neben dem Arbeitgeber ei u- führen (BAG 8. November 2016 - 1 ABR 64/14 - Rn. 21) . (2) Der Betriebsrat hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Vorlage der erstrebten Unterlagen erforderlich ist, um eigene Vorschläge zur Änderung der bisherigen Personalplanung der Arbeitgeberin machen zu können. Da die A r- beitgeberin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in ihrem Unte r- e- zur Einführung einer Personalpl a- nung kein Raum mehr. Vielmehr kann sich die gesetzliche Aufgabe des B e- triebsrats nach § 92 Abs. 2 BetrVG in einem solchen Fall nur darauf beziehen, Vorschläge zur Änderung der - dann auch allein betriebsbezogenen - Persona l- p lanung zu unterbreiten. Der Betriebsrat hat nicht näher aufgezeigt, inwiefern er die Unterlagen benötigt, um sein Vorschlagsrecht wahrzunehmen. c) Auch ein Anspruch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 92 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG bes teht nicht. Es mangelt an einem Au f- gabenbezug. Weder nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts noch nach dem Vorbringen der Beteiligten bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich aus den auf Mustereinheiten beruhenden Ermittlungen und Festlegungen von Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurchschnitten relevante Erkenntnisse ergeben können, die für den Betriebsrat zur Wahrnehmung seiner Aufgabe, die Verei n- barkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG) , relevant sind. Das erschei nt auch deshalb ausgeschlossen, weil die Musterb e- triebe als virtuelle Idealeinheiten gerade keine individuellen Arbeitszeitmode lle enthalten oder feststellen. 30 31 32 - 14 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 - 15 - d) Soweit der Betriebsrat die erstrebten Vorlagen auf § 80 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 iVm. § 80 Abs . 1 Nr. 8 BetrVG (Beschäftigungsförderung und - sicherung im Betrieb) und § 92a Abs. 1 BetrVG (Vorschlagsrecht zur Beschä f- tigungssicherung) stützt, hat er nicht dargelegt, warum die Unterlagen notwe n- dig sein sollen, um der geltend gemachten Förderungs - und Sicherungsaufgabe nachzukommen oder um Vorschläge zur Beschäftigungssicherung zu unterbre i- ten. Sein pauschal gehaltener und im Wesentlichen lediglich die gesetzlichen Normen wiederholender Verweis auf die ihm obliegenden Aufgaben und sein Vorschlagrecht i st untauglich, die Erforderlichkeit der beanspruchten Unterlagen für die Wahrnehmung dieser Aufgaben und dieses Rechts zu belegen. e) Schließlich ergibt sich der vom Betriebsrat geltend gemachte Anspruch nicht aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG. Die begehrten Unterlagen betreffen keine Planungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, hinsichtlich derer der B e- triebsrat gemäß § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG rechtzeitig unter Vorlage der erforde r- e r- Vorlageverpflichtung des Arbeitgebers knüpfen an die rationale, gedankliche Vorwegnahme von künftigen Handlungsschritten an, die zur Erreichung eines Ziels notwendig scheinen . Selbst wenn bei einer Abweichung der Bereichs - Ist - von der Bereichs - Soll - Entgeltgruppendurchschnittskennzahl Planungen für ko n- krete Arbeitsverfahren oder konkrete Arbeitsabläufe erfolgen sollten, beziehen sich die verlangten Unterlagen nicht auf dieses P lanungsstadium. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Arbeitgeberin bereits mit der Ermittlung der durch den Musterbetrieb (mit)bestimmten Soll - Kennzahl eine Umstrukturierung oder Ve r- änderung von arbeitsausführungsbezogenen Verfahren oder Abläufen konz i- piert. Letztlich eruiert sie allenfalls Handlungsbedarfe, die Vorhaben auslösen (können), jedoch nicht selbst das Vorhaben (bereits) planen. II. Die Hilfsanträge zu 3. bis 5. des Betriebsrats fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Nach ihrem In halt enthalten sie Modifikationen und B e- schränkungen für den Fall, dass die beiden Hauptverlangen als zu weitreichend angesehen werden, weil sie entweder Unterlagen betreffen, die sich nicht au s- 33 34 35 - 15 - 1 ABR 43/17 ECLI:DE:BAG:2019:120319.B.1ABR43.17.0 äge zu 3. und zu 5.), oder wegen des erstrebten Zeitpunkts der Unterlagenvorlage als unb e- gründet angesehen werden (Hilfsanträge zu 4. und zu 5.). Sie stehen damit e r- sichtlich unter innerprozessualen Bedingungen. Diese sind nicht eingetreten. Die mit den An trägen zu 1. und zu 2. geltend gemachten Ansprüche bestehen schon dem Grunde nach nicht; sie sind nicht abzuweisen, weil sie in ihrer e r- strebten Reichweite nicht begründet sind. III. Die Hauptanträge zu 1. und zu 2. des Gesamtbetriebsrats sind gleic h- falls unbegründet. Mit sämtlichen Anträgen erstrebt der Gesamtbetriebsrat die Vorlagen eben jener Unterlagen, die (auch) der Betriebsrat zur Verfügung g e- stellt bzw. zur Einsichtnahme verlangt. Die streitbefangenen Vorlageansprüche sind ungeachtet der Frage, ob ihre Ausübung in die Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats oder des Gesamtbetriebsrat oder - wie der Gesamtbetriebsrat a r- gumentiert - in die kumulative Kompetenz beider Gremien fällt, unter keinem materiell - rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Insoweit gilt nichts Anderes als das unter B.I. Ausgeführte. Die vom Gesamtbetriebsrat mit den Hilfsanträgen zu 3. und zu 4. angebrachten Anträge sind aus den gleichen Gründen wie bei den Hilfsanträgen des Betriebsrats angeführt nicht zu bescheiden (vgl. unter B.II .) . Schmidt Ahrendt K. Schmidt Dr. Klebe Stemmer 36
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