Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 20. März 2018 Erster Senat - 1 ABR 66/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 I. Arbeitsgericht Augsburg Beschluss vom 13. Oktober 2015 7 BV 18/15 - II. Landesarbeitsgericht München Beschluss vom 21. Juni 2016 - 6 TaBV 16/16 - Entscheidungsstichwort e : Vorlageanspruch des Betriebsrats - funktionelle Zuständigkeit Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 ABR 11/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 66/16 6 TaBV 16/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 20. März 2018 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Berg und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts München vom 21. Juni 2016 - 6 TaBV 16/16 - wird zurückgewiesen . Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über einen Vorlage anspruch. Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit mehreren Betrieben. Sie beschäftigt ua. schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte b e- hinderte Menschen. In ihrem Betrieb in W besteht der antragstellende Betrieb s- rat. Es ist ein Gesamtbetriebsrat gebildet. Der Betriebsrat hat zuletzt die Kopien der an die Bundesagentur für A r- beit übermittelten Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zur Berechnung des Umfangs der Beschäf tigungspflicht und der Ausgleichsabgabe sowie die Verzeichnisse der schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sowie der sonstigen anrechnungsfähigen Personen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX (idF ab dem 1. Januar 2018 durch das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen [Bunde s- teilhabegesetz - BTHG] vom 23. Dezember 2016 [BGBl. I 3234]) verlangt. E i- nem Auskunftsersuchen über alle im Betrieb beschäftigten schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen kam die Arbeitgeberin im Ve r lauf des vorlie genden Verfahrens nach. Während dessen hatte das Lande s- arbeitsgericht München mit Beschluss vom 17. Juni 2015 ( - 8 TaBV 8/15 - ) e i- nen Feststellungsantrag des bei der Arbeitgeberin gebildeten Ge samtbetrieb s- rats rechtskräftig abgewiesen, ihm eine Kopie der an die Bundesagentur für Arbeit gerichteten Anzeige sowie der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zu übermitteln. In diesem Verfahren sind der antragstellende wie die übrigen Betriebsr äte nicht nach § 83 Abs. 3 BetrVG angehört worden. 1 2 3 - 3 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 4 - Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, er benötige die für die Bundesagentur bestimmte Anzeige sowie die nach § 163 Abs. 1 SGB IX für sämtliche Betriebe zu erstellenden Verzeichnisse der schwerbehi nderten, ihnen gleichgestellte n behinderten und der sonstigen anrechnungsfähigen Personen jeweils in Kopie. Ohnehin habe die Arbeitgeberin ihm diese Unterlagen nach der spezialgesetzlichen Regelung des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX zur Verf ü- gung zu stellen. S ein Anspruch ergebe sich auch aus § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG und aus § 154 SGB IX. Er habe darüber zu wachen, ob die Arbeitgeberin ihrer Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Me n- schen nachkomme. Zudem sei er nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG verpflichtet, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie den Abschluss von I n- klusionsvereinbarungen zu fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgaben müsse er die Namen sowie die Betriebsstätte aller betroffenen Arbeitnehmer im gesamten Unternehm en kennen und über die geforderten Unterlagen verfügen . Der Betriebsrat hat zuletzt beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, ihm einmal jährlich eine Kopie der Anzeige der Daten, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung d e- ren Erfüllung und der Ausgleichsabgabe iSd. § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX an die für die Arbeitgeberin zuständigen Agentur für Arbeit gemacht wurden, sowie eine Kopie des Verzeichnisses der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Schwerbehinderten, ihnen gleichgestellten Behinderten und sonstigen anrechnungsfähigen Personen, gesondert für jeden Betrieb, zu übermitteln. Die Arbeitgeberin hat beantragt, d en Antr a g abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Der Beschwerde der Arbei tgeberin hat das Landesarbeitsgericht mit der einschränkenden Maßgabe stattgegeben, dass dem Betriebsrat neben der Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX das Verzeichnis der bei der Arbeitgeberin beschäftigten Pers o- nen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX für den Bet rieb zu übermitteln ist, für den er g e- wählt worden ist. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat sein Begehren weiter, auch die Verzeichnisse für die anderen Betriebe zu erhalten. 4 5 6 7 - 4 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 5 - B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Lande s- arbeitsgericht hat den Antrag insoweit zutreffend abgewiesen . I. Der Gesamtbetriebsrat und die anderen Betriebsräte sind nicht nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuhören. 1. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG sind diejenigen Stellen zu beteiligen, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Ste l- lung unmittelbar betroffen sind. Voraussetzung für ein Betroffensein iSv. § 83 Abs. 3 ArbGG ist, dass eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition des jewei ls anderen Gremiums als Inhaber des vom Antragsteller geltend gemac h- ten Anspruchs oder Rechts materiell - rechtlich ernsthaft in Frage kommt (BAG 28. März 2006 - 1 ABR 59/04 - Rn. 10 ff., BAGE 117, 337) . 2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht mehr nach § 83 Abs. 3 ArbGG anzuh ö- ren. Aufgrund der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vom 17. Juni 2015 ( - 8 TaBV 8/15 - ) steht ihm gegenüber bindend fest, dass ihm ein Vorlageanspruch nicht zusteht. Durch eine Ents cheidung des Senats kann in betriebsverfassungsrechtliche Rechtspositionen des Gesamtbetriebsrats nicht eingegriffen werden. b) Zu Recht hat die Vorinstanz auch von einer Beteiligung der anderen Betriebsräte abgesehen. Dem antragstellenden Betriebsrat geht es ausschlie ß- lich um die Geltendmachung eines eigenen Vorlageanspruchs. II. Der allein noch auf die Übermittlung der Verzeichnisse für die neben dem Betrieb W bestehenden anderen Betriebe der Arbeitgeberin geric h tete z u- lässige Leistungsantrag i st unbegründet. 1. Der Antrag erfüllt die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 259 ZPO. Ein solcher, auf eine zukünftige Leistung gerichteter Antrag ist zulässig, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtz eitigen Leistung entziehen (BAG 6. Mai 2003 - 1 ABR 13/02 - zu II 2 b der 8 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 6 - Gründe, BAGE 106, 111) . Das ist hier der Fall. Die Arbeitgeberin hat die b e- gehrte Vorlage in der Vergangenheit verweigert. Daher ist zu besorgen, dass sie dem Betriebsrat ohne gerich tliche Entscheidung auch in Zukunft eine Kopie d er geforderten Unterlagen nicht übermittelt. 2. Der Antrag ist unbegründet. a) Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht nach der spezialg e- setzlich geregelten Vorlagepflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 S GB IX die jährliche Übermittlung einer Kopie der Verzeichnisse nach § 163 Abs. 1 SGB IX für die weiteren Betriebe verlangen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsg e- richts steht der Anspruch nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX nicht dem einzelnen Betriebsrat, sondern dem Gesamtbetriebsrat zu, sofern im Unternehmen eines Arbeitgebers mehrere Betriebe bestehen. a a) Der Betriebsrat ist nicht schon aufgrund des Wortlauts von § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX anspruchsberechtigt. Mit der der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Übermittlungspflicht gegenüber dem nach den einschlägigen Gesetzen gebildeten Betriebs - , Personal - , Richter - , Staatsanwaltschafts - und Präsidialrat besteht. Damit wird nicht zugleich die funktionelle Zuständigkeit innerhalb der nach den betreffenden gesetzlichen Regelungen möglichen Beteiligungsebenen bestimmt. b b) Abweichend von der nach dem Betriebsverfassungsgesetz geregelten Abgrenzung einer Zuständigkeit zwischen der Betriebs - un d der Unterne h- mensebene für die Wahrnehmung eines Überwachungsrechts (dazu BAG 16. August 2011 - 1 ABR 22/10 - Rn. 29 ff., BAGE 139, 25) obliegt die spezia l- gesetzlich geregelte Vorlagepflicht des Arbeitgebers nach § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX gegenüber dem G esamtbetriebsrat, wenn im Unternehmen mehrere Betriebe bestehen. (1 ) Bereits der Inhalt der Anzeigepflicht nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist unternehmensbezogen ausgestaltet. Er dient vor allem der Veranlagung zur Ausgleichsabgabe nach § 160 SGB IX. Der en Inhalt wird durch die Vordrucke 16 17 18 19 20 - 6 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 7 - der Bundesagentur für Arbeit (§ 163 Abs. 6 Satz 1 SGB IX) näher festgelegt. Dementsprechend sind in der Anzeige nach Abs. 2 der Vorschrift die Zahl der Arbeitsplätze nach § 156 Abs. 1 SGB IX, die Stellen, die gemäß § 156 Abs. 2 SGB IX nicht als Arbeitsplätze gelten, die Ausbildungsplätze entsprechend § 157 SGB IX und die Zahl der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen (§ 158 Abs. 2 SGB IX) sowie etwaige Mehrfachanrec h- nungen iSd. § 159 SGB IX bezo gen auf das gesamte Unternehmen aufzufü h- ren. Beizufügen sind die - für jeden Betrieb iSd. Betriebsverfassungsgesetzes (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGB IX) getrennt zu führenden - Verzeichnisse nach § 163 Abs. 1 SGB IX, die alle schwerbehinderten und ihnen gleichge stellten behinde r- ten Menschen nach § 2 Abs. 2 und Abs. 3 SGB IX sowie die sonstigen anr e- chenbaren Personen (§ 158 SGB IX) nebst den in den Vordrucken geforderten Angaben zu den einzelnen Personen erfassen. Auf dieser Datengrundlage hat der Arbeitgeber im W ege der Selbstveranlagung zu ermitteln, ob und in welcher Höhe eine Ausgleichsabgabe für das gesamte Unternehmen zu entrichten ist . (2 ) Die für das betreffende Unternehmen in § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX geregelte und im Übrigen voraussetzungslose Vorlagev erpflichtung an die j e- weilige Interessenvertretung richtet sich an den Gesamtbetriebsrat, wenn in diesem mehrere Betriebe bestehen. Der Gesamtbetriebsrat ist - nicht zuletzt aufgrund seiner Zusammensetzung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG - in der Lage, die vorstehend dargestellten Angaben zur unternehmensbezogen ausg e- stalteten Beschäftigungspflicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und g g f . beim Arbeitgeber auf eine Berichtigung hinzuwirken. Über seine Mitglieder kann er sich erforderliche Kenntnisse über d en jeweiligen Betrieb verschaffen. Aufgrund der seit dem Inkrafttreten des SGB IX am 1. Juli 2001 nicht mehr wie in der Vorgängerregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchwbG (in der bis zum 30. Juni 2001 geltenden Fassung) erstellenden Anzeige ist dem jeweiligen Betriebsrat eine Aufschlüsselung der in der Anzeige unternehmensweit aufgeführten Daten mangels notwendiger Kenntnisse über die Beschäftigten und die Arbeitsplätze in den anderen Betrieben zumindest erschwert, wenn n icht unmöglich (Dau in LPK - SGB IX 4. Aufl. § 80 Rn. 10) . Im anderen Fall käme es auch zu einer der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung 21 - 7 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 8 - entgegenstehenden Information der örtlichen Betriebsräte, wenn ihnen die j e- weiligen Verzeichnisse iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX über alle anderen Betriebe übermittelt würden. (3 ) Diese Auslegung führt auch nicht zu einer Schutzlücke bei der Unte r- richtung des Betriebsrats. Soweit im jeweiligen Betrieb eines Unternehmens mit mehreren Betrieben ein Betriebsrat besteht, kann er vo m Arbeitgeber die no t- wendigen Unterlagen nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verlangen, um die Durc h- führung der die Arbeitnehmer schützenden Vorschriften iSd. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG überwachen zu können. Zur Wahrnehmung seiner weiteren Aufgaben nach § 80 Abs. 1 BetrVG, namentlich derer nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG, sind dem Betriebsrat gleichfalls nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Der Betriebsrat kann dann seiner Aufgabe, die Eingli e- derung schwerbehinderter Menschen zu f ördern (§ 176 Satz 1 SGB IX) , auf Grundlage der für ihn erforderlichen Unterlagen nachkommen. b) Ein weiterer spezialgesetzlich geregelter Vorlageanspruch des B e- triebsrats folgt auch nicht aus § 176 Satz 2 SGB IX. Dabei muss der Senat nicht abschließend d arüber befinden, ob aus den Überwachungspflichten ein eige n- ständiger Auskunfts - oder Unterrichtungsanspruch über die Erfüllung der B e- schäftigungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber folgt. Ein solcher wäre jede n- falls nicht auf diejenigen Daten gerichtet, die Inhalt der Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und der Verzeichnisse iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX sind. c) Ein betriebsverfassungsrechtlicher Vorlageanspruch des Betriebsrats besteht nicht. a a) Ein solcher folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. (1 ) Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und ihm nach Satz 2 der Bestimmung auf Verlangen die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Hieraus folgt ein entsprechender A n- 22 23 24 25 26 - 8 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 9 - spruch des Betriebsrats, wenn überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats geg e- ben ist und zum anderen, dass im Einzelfall die begehrte Information zur Wah r- nehmung dieser Aufgabe erforderlich ist. Dies h at der Betriebsrat darzulegen. Erst anhand dieser Angaben können der Arbeitgeber und im Streitfall das G e- richt prüfen, ob die Voraussetzungen der Vorlagepflicht vorliegen ( vgl. BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350) . (2 ) Entgegen der Au ffassung des Landesarbeitsgerichts folgt ein Anspruch des Betriebsrats auf die geforderte n Unterlagen nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 2 iVm. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Der Betriebsrat hat keine Schutzvorschrift z u- g unsten von Arbeitnehmern benannt, zu deren Überw achung er die verlangten Unterlagen benötigt . ( a ) Die betriebsverfassungsrechtliche Überwachungsaufgabe iSd. § 80 Abs. 1 Nr. h- und Gebote ( BAG 27. Oktober 2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 32 , BAGE 136, 123 ) . ( b ) Bei der Pflicht des Arbeitgebers im Rahmen der Selbstveranlagung zur Ausgleichsabgabe und der hierbei zu fertigenden Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX sowie den nach § 163 Abs. 1 SGB IX beizufügenden Verzeic h- nissen handelt es sich um eine öffentlich - rechtliche Verpflichtung des Arbeitg e- bers, nicht aber um ein zugunsten einzelner Arbeitnehmer geltendes Gesetz. Diese Beurteilung wird durch § 176 Satz 2 Halbs. 1 SGB IX bestäti gt. § 163 SGB IX wird von denjenigen Bestimmungen ausgenommen, auf deren Erfüllung der Betriebsrat durch den Arbeitgeber zu achten hat. Eine etwaige Kontrolle wird über die spezialgesetzlich geregelte Übermittlungspflicht des § 163 Abs. 2 Satz 3 SGB IX erm öglicht (oben II 2 a bb) . ( c ) Die aus § 154 SGB IX folgende Verpflichtung des Arbeitgebers zur B e- schäftigung schwerbehinderter Menschen ist ebenfalls keine zugunsten der 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Sie b e- gründet für d en Arbeitgeber eine öffentlich - rechtliche Pflicht und führt nicht zu einer rechtlichen Verpflichtung zugunsten einzelner schwerbehinderter Arbei t- 27 28 29 30 - 9 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 - 10 - nehmer oder Stellenbewerber. Die Vorschrift vermittelt diesem Personenkreis keine unmittelbaren subjektiven Rec hte (s h . nur Neumann in Neumann / Pahlen/Majerski - Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 71 Rn. 3 mwN; zu § 5 SchwbG aF BAG 1. August 1985 - 2 AZR 101/83 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 49, 2 14 ) . Darauf hat auch die Erörterungspflicht nach § 164 Abs. 1 Satz 7 bis Satz 9 SGB IX keinen Einfluss. Nach § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX hat ein Arbeitgeber zunächst zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit einem bei ihm beschäftigten oder einem arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Erf üllt er seine Beschäftigungspflicht gemäß § 154 SGB IX nicht, hat er seine Entscheidung zur Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder Stellenbewerbers mit der Schwerb e- hindertenvertretung und dem Betriebsrat zu erörtern (§ 164 Abs. 1 Satz 7 SGB IX) . Eine Verletzung des Prüf - und Konsultationsverfahrens nach § 164 Abs. 1 SGB IX kann zwar einen Betriebsrat zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei einer beabsichtigten Einstellung berechtigen (vgl. BAG 23. Juni 2010 - 7 ABR 3/09 - Rn. 29, BAGE 135, 57) . Das begründet aber keinen subjektiven Anspruch zugunsten betroffener schwerbehinderter Menschen. b b ) Für sein Vorlagebegehren kann sich der Betriebsrat schließlich nicht auf eine Förderpflicht iSd. § 80 Abs. 2 Satz 2 iV m. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG stützen. Die von ihm begehrte Vorlage von Unterlagen lässt keinen entspr e- chenden Aufgabenbezug erkennen. Der Betriebsrat hat nicht dargelegt, für welche konkrete Aufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG - die Eingliederung schwerb ehinderter Menschen ei n- schließlich des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen und sonstiger b e- sonders schutzbedürftiger Personen zu fördern - er die Vorlage einer Kopie der Anzeige nach § 163 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nebst den einzelnen Verzeichnissen iSd. § 163 Abs. 1 SGB IX bedarf. Sein allgemeiner Hinweis auf eine enge Z u- sammenarbeit zwischen ihm und dem Gesamtbetriebsrat nach § 182 Abs. 1 SGB IX ist ersichtlich untauglich (vgl. BAG 17. September 2013 - 1 ABR 26/12 - Rn. 16) . Gleiches gilt für das nicht nä her ausgeführte Vorbringen, er könne ggf. 31 32 - 10 - 1 ABR 66/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.B.1ABR66.16.0 darauf hinwirken, dass die Beschäftigungsquote nach § 154 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in dem Betrieb, für den er gewählt wurde, erfüllt oder, wenn sie in and e- ren Betrieben nicht erreicht werde, sogar übererfüllt werde. Un abhängig davon, ob und inwieweit dieses Anliegen Teil der Förderpflicht des § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG ist, bedarf es dazu keiner Vorlage der noch geforderten Unterlagen. Es genügt, wenn die Arbeitgeberin über den Umfang der Beschäftigung Auskunft erteilt. Schmidt K. Schmidt Treber Berg Rose
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