Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. Juli 2014 Erster Senat - - I. Arbeitsgericht Solingen - 2 BV 23/09 - II. Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss vom 29. August 2012 - 7 TaBV 4/12 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichworte: Wirtschaftsausschuss - Tendenzunternehmen karitative Bestimmung Bestimmung en : BetrVG §§ 106 bis 110, 118 Abs. 1 Satz 2 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 93/12 7 TaBV 4/12 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. Juli 2014 BESCHLUSS Metze, Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22 . Juli 2014 durch die Präsidenti n des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am Bun - des arbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. hc. Hromadka und Kunz für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom - 2 - 1 ABR 93/12 - 3 - 29. August 2012 - 7 TaBV 4/12 - unter Zu rückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: Es wird festgestellt, dass die Bildung des Wirtschaftsau s- schusses durch den Betriebsrat unwirksam ist. Im Übrigen wird die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Solingen vom 25. November 2011 - 2 BV 23/09 - zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Bildung eines Wir t- schaftsausschusses . Die Arbeitgeberin betreibt in der Rechtsform einer gemeinnützigen GmbH eine von der Bundesagentur für Arbeit anerkannte Werkstatt für b ehi n- derte Menschen iSv. §§ 136 ff. SGB IX (WfbM) mit mehr als 100 Arbeitnehmern und etwa 550 behinderten Mitarbeitern . In ihrem Betrieb ist der zu 2. beteiligte Betriebsrat gebildet. Über den G esellschaftsg egenstand und die Gemeinnützi g- keit der Arbeitgeberin heißt es in ihrem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom 31. August 1994 : § 2 Gegenstand der Gesellsc haft (1) Gegenstand der Gesellschaft sind die Errichtung, die Anmietung, die Unterhaltung, der Betrieb und die Förderung von Einrichtungen der Kinder - , Jugend - und Behindertenhilfe, insbesondere die Übernahme der Werkstatt für Behinderte in S mit allen B e trieb s- stätten sowie sonstigen Einrichtungen vom Ve r ein Lebenshilfe für geistig Behinderte, Ortsverein i gung S e.V. mit dem Sitz in S mit allen Rec h ten und Pflic h ten, sowie der Betrieb einer inte g rativen Kinde r tage s stä t- te. 1 2 - 3 - 1 ABR 93/12 - 4 - (2) Alle M aßnahmen der Gesellschaft dienen einer wirk - samen Eingliederung geistig und körperlich behinde r- ter Menschen, im Sinne des Bundessozialhilfegese t- zes, des Kinder - und Jugendhilfegesetzes (KJHG), des Arbeitsförderungsgesetzes und des Schwerb e- hindertengesetzes zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes und der Förderung ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Fähigkeiten. (3) Für Personen, die wegen ihrer Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmar k- tes keine Arbeit finden, st ellt die Werkstatt für Behi n- derte Dauerarbeitsplätze zur Verfügung. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmitte l- bar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO 1977. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Die Gesellschaft darf keine Personen durch Ausg a- ben, die dem Gegenstand des Unternehmens und dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstige n. (3) Die Gesellschaft darf keine artfremden gewerblichen Unternehmen betreiben. (4) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die sa t- zungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der G e- sellschafter erhält keine Zuwendungen aus Mitteln Die Arbeitgeberin ist alleinige Gesellschafterin eines Tochterunterne h- mens, der I gGmbH (I ). Der Betriebsrat geht davon aus, dass di e se G e sel l- schaft gewinnorientiert arbeitet. Zuletzt betrieb die I noch ein Re s ta u rant. Die WfbM umfasst die Bereiche Berufsbildung, Produktion, Garten - und Landschaftsbau sowie eine Verwaltung. Alle behinderten Menschen, die in die Werkstatt aufgenommen werden sollen, durchlaufen zunächst das bis zu drei Monate dauernde Eingangsverfahren. Dessen Zie l ist es festzustellen, ob die WfbM die geeignete Einrichtung ist, welche berufsbildenden ergänzenden Lei s- 3 4 - 4 - 1 ABR 93/12 - 5 - tungen zur Teilhabe und Eingliederung in das Arbeitsleben in Betracht kommen und welche Beschäftigungsmöglichkeiten geeignet sind. Es werden Förderpl ä- ne erstellt, über deren Umsetzung die Beteiligten streiten . Die Arbeitgeberin beschäftigt mehr als 50 Arbeitnehmer als Fachkräfte für Arbeits - und Berufsfö r- derung (FAB) . Diese arbeiten mit den behinderten Men schen zusammen und unterstützen deren Fähigkeiten. In der Produktion sind neben den FAB etwa 20 Zusatzkräfte tätig , die den pflegerischen und betreuerischen Zusatzbedarf abde Sie sind sonderpädagogische, betreuerische sowie sozialp ädagogische Fachkräfte. 15 Arbeitnehmer, die überwiegend keine pädagogische Ausbildung haben, werden als Produktionshelfer oder im Lager beschäftigt. Daneben sind ca. 10 Arbeitnehmer in der Verwaltung tätig. Die Arbeitgeberin führt keine Eigenproduktion d urch, sondern nimmt Aufträge von Dritten, insbesondere von Industrieunternehmen an. I nsgesamt erteilen mehr als 100 Kunden über 1.000 Aufträge jährlich. Vor Annahme eines neuen Auftrags, der noch nicht durchgeführte Tätigkeiten betrifft , wird in aller Rege l eine sog. Machbarkeitsprüfung durchgeführt. In der Produktion werden unter Einsatz der behinderten Mitarbeiter regelmäßig Verpa c kungsarbeiten - für eine Firma auch in sog. Außengruppen in deren Betriebsräumen - , Metallbea r- beitung en sowie Druck - und Monta ge arbei ten durch geführt . Im Garten - und Landschaftsbau werden für Dritte Garten - und Grünflächenpflegearbeiten e r- bracht. Bestimmte Aufgaben wie Qualitätskontrolle n, Maschineneinrichtungen , Inventu ren, Arbeiten mit Kettensägen und Motorheckenscheren oder da s Spri t- zen von Pflanzenschutzmitteln werden ausschließlich von den Arbeitnehmern durchgeführt. Die m it den Auftraggebern geschlossenen Verträge sehen häufig Liefertermi ne vor . Unter anderem bei Termindruck oder bei Ausfällen von b e- hinderten Mitarbeitern kommt es zu Überstunden der Arbeit nehmer oder auch dazu, dass ein Auftrag - um seine Erledigung sicherzustellen - nur von Arbei t- nehmern bearbeitet wird. Der Betriebsrat teilte der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 3. Juli 2009 mit, er habe die Gründung eine s Wirtschaftsausschusses beschlossen. Dem 5 6 - 5 - 1 ABR 93/12 - 6 - widersprach die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23 . Juli 2009 unter Berufung auf ihren Tendenzschutz . In dem von ihr eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Auffassung vertreten, bei ihr sei kei n Wirtschaftsausschuss zu bilden. Sie diene karitativen Zwecken, indem sie durch Beschäftigung behinderten Me n- schen ermögliche , ihre Leistungs - un d Erwerbsfähigkeit zu erhalten , zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit zu entwickeln. Hierzu sei sie auf Aufträge von Dritten angewiesen, weshalb sie sich im allgemeinen Wettbewerb behaupten müsse. Die Arbeitgeberin hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass es sich bei ihrem Betrieb um e i- nen Tendenzbetrieb iSd. § 118 Abs. 1 Sa tz 1 BetrVG handelt, so dass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vorschreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaftsausschusses durch den Beteiligten zu 2. unwirksam ist; h ilfsweise, 2. festzustellen, dass § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, der die Bildung eines Wirtschaftsausschusses vo r- schreibt, nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG auf sie nicht anwendbar ist und die Bildung des Wirtschaft s- ausschusses durch den Beteiligten zu 2. unwirksam ist. Der Betriebsrat hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die WfbM sei ein Mischbetrieb . Die Arbeitnehmer setzten ihre Arbeit s- kraft überwiegend in der Produktion und nicht für die Betreuung und Förderung der behind erten Mitarbeiter ein. Im Vordergrund stehe d ie termingerechte Aba r- beitung der Kundenaufträge zur Sicherung der Umsatzer löse; die Förderung der behinderten Menschen sei nachrangig. B ei der Beteiligung an der I ha n d e le es sich um ein nicht - karitatives Tätigkeitsfeld der Arbeitgeberin. Im Ü b rigen werde er gegenüber dem Werkstattrat als Interessenvertretung der behi n derten Menschen benachteiligt, stünden diesem doch Informationsrech t e in wirtschaf t- lichen Angelegenhei ten zu . 7 8 9 - 6 - 1 ABR 93/12 - 7 - Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht dem Hauptantrag entsprochen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung . B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist insoweit begründet, als das La n- desarbeitsgericht festgestellt hat, dass es sich bei dem Betrieb der Arbeitgeb e- rin um einen Tendenzbetrieb handelt. Der hierauf gerichtete Haupta ntrag ist unzulässig. Im Übrigen ist die Rech tsbeschwerde unbegründet. Das Landesa r- beitsgericht hat dem gleichfalls vom Hauptantrag umfassten Begehren der Feststellung der Unwirksamkeit der Bildung eines Wirtschaftsausschusses zu Recht entsprochen. Dieser Antrag ist zulässig und begründet. Der Hilfsa ntrag, mit dem die Arbeitgeberin kein anderes Rechtsschutzziel verfolgt als das b e- reits vom zulässigen Hauptantrag umfasste, fällt nicht zur Entscheidung an. I. Der Hauptantrag ist unzulässig, soweit die Arbeitgeberin mit ihm die Feststellung begehrt, dass ihr Betrieb ein Tendenzbetrieb ist. 1. Wie die Auslegung des Hauptantrags ergibt, verfolgt die Arbeitgeberin mit ihm zwei Ziele . Neben der Feststellung, dass die Bildung eines Wirtschaft s- ausschusses unwirksam ist , geht es ihr um den gerichtlichen Aus spruch, dass es sich bei ihrem Betrieb um einen Tendenzbetrieb iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt. An diesem Verfahrensziel hat sie zuletzt mit Schriftsatz vom 1. Juni 2011 ausdrücklich festgehalten. 2. Der Antrag festzustellen, dass es sich bei dem Betrieb der Arbeitgeb e- rin um einen Ten denzbetrieb iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt, ist unz u- lässig. Er ist nicht auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Frage, ob der Betrieb der Arbeitgeberin u nmi t- telbar oder überwiegend karitativen Bestimmungen iSd. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG dient, betrifft allenfalls eine (nicht feststellungsfähige) Vorfrage eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. ausf. BAG 14. Dezember 2010 - 1 ABR 93/09 - Rn. 11 ff., BAGE 136, 334) . Sie ist nicht geeignet, das zwischen den Beteiligten bestehende betriebsverfassungsrechtliche Rechtsve r- 10 11 12 13 14 - 7 - 1 ABR 93/12 - 8 - hältnis einer Klärung zuzuführen. Im Übrigen klärte der Antrag der Arbeitgeberin vorliegend auch nicht einmal eine Vorfrage . Anlass des Verfahrens ist die vom Betriebsrat beschlossene Errichtung eines Wirtschaftsausschusses. Da dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unternehmensbezogen zu bilden ist, kommt es für die Nichtanwendung der §§ 106 bis 110 BetrVG nach § 118 Abs. 1 S atz 2 BetrVG allein auf die Tendenzeigenschaft des Un ternehmens an. II. Der auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Bildung des Wir t- schaftsausschusses gerichtet e Hauptantrag der Arbeitgeberin ist zulässig und begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist auf die Klärung der betriebsverfassung s- rechtlichen Befugnis gerichtet, im Unternehmen der Arbeitgeberin einen Wir t- schaftsausschuss zu bilden oder nicht (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 18 mwN; 5. Oktober 2000 - 1 ABR 14/00 - zu B I der Gründe mwN) . Hierbei handelt es sich um ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO . Für die begeh r- te Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellung s- interesse. Mit dem Antrag kann auch für die Zukunft geklärt werden, ob bei der Ar beitgeberin - bei im Wesentlichen unverändert fortbestehenden Tatsachen - ein Wirtschaftsausschuss zu errichten ist oder nicht (vgl. BAG 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 20) . 2. Der Antrag ist begründet. Die A rbeitgeberin ist ein Tendenzunterne h- men iSd . § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient und in dem nach § 118 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Bildung eines Wirtschaftsausschusses ausgeschlossen ist. a) Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Die Vorschriften der §§ 106 bis 110 BetrVG sind nach § 118 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BetrVG nicht auf Unternehmen anzuwenden , die tendenzg e- schützten Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG oder privilegie r- ten Zwecken nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG dienen. Dabei kommt es nur auf die Bestimmung oder den Zweck des Unternehmens an, weil der Wir t- 15 16 17 18 - 8 - 1 ABR 93/12 - 9 - schaftsausschuss bei die sem und nicht beim Betrieb zu bilden ist (vgl. BAG 22. M ai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 18 , BAGE 141, 367 ; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 26) . b) Ein tendenzneutrales Unternehmen kann keinen Tendenzbetrieb unte r- halten, weil der Betrieb als arbeitstechnische Teilorganisation des Unterne h- mens keinen anderen Zweck verfolgen kann als das Unternehmen selbst. A n- dererseits kann die tendenzgeschützte Zielsetzung eines Unternehmens mit mehreren Betrieben sich in einem oder einigen Betrieben niedersch lagen, in anderen nicht (BAG 27. Juli 1993 - 1 ABR 8/93 - zu B III 1 a der Gründe) . U m- ein Unternehmen mit nur einem Betrieb nicht tendenzgeschüt z- te n Bestimmungen, wenn dieser einzige Betrieb keine solche Bestimmung au f- weist . c ) E in Unter nehmen dient karitativen Bestimmungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG , wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist. Dazu muss d as Unternehmen den karitativen Best immungen unmittelbar di e- nen . D as ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe von dem Unternehmen gege n- über körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird (BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 22 mwN, BAGE 141, 367 ) . Weitere V o- raussetzun g en sind , dass die Tätigkeit des Unternehmens ohne Absicht der Gewinnerzielung erfolgt und der Unternehmer nicht ohnehin von Gesetzes w e- gen zu derartigen Hilfeleistungen verpflichtet ist (BAG 14. Mai 2013 - 1 ABR 10/12 - Rn. 17) . d ) Hiernach unterfällt das Unternehmen der Arbeitgeberin dem Tenden z- schutz nach § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG . Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen , dass es unmittelbar und überwiegend karitativen Besti m- mungen dient. Die dieser Annahme zugrunde liegende tatrichterliche Würd i- gung lässt recht sbeschwerderechtlich erhebliche Rechtsfehler nicht erkennen. 19 20 21 - 9 - 1 ABR 93/12 - 10 - aa) Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Arbeitgeberin führt nicht notwendig dazu, dass sie auch unmittelbar karitativen Bestimmungen iSd. § 118 Abs. 1 S atz 1 Nr. 1 BetrVG dient. Dies ergibt sich bereits aus der Syst e- matik der §§ 51 ff. AO. § 52 AO bezieht sich auf die Gemeinnützigkeit und u n- terscheidet sich von der Mildtätigkeit (§ 53 AO) , die zwar strukturell dem Begriff aber nicht für andere Regelungszusamme n- hänge vorgibt ( vgl. hierzu BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 23 mwN, BAGE 141, 367 ) . bb) Das Unternehmen der Arbeitgeberin ist aber überwiegend und unmi t- telbar auf den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen und auf die Heilung, Milderung oder die vorbeugende Abwehr der inneren oder äußeren Nöte Hilfs bedürftiger gerichtet. (1) Das folgt - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus § 2 des Gesellschaftsvertrags. In dem darin niedergelegte n Unternehmensg e- genstand drückt sich eine karitative Bestimmung aus . Die angestrebte berufl i- che Eingliederung oder Wiedereingliederung behinderter Menschen in das A r- beitsleben ist eine Hil feleistung am leidenden Menschen. Dabei ist unerheblich, ob diese Hilfe schon dadurch wirksam wird, dass die behinderten Menschen bei der Arbeitgeberin sinnvoll, dh. mit einem wirtschaftlich verwertbaren Ergebnis beschäftigt werden, oder ob dieses Ziel ers t dann erreicht ist, wenn die behi n- derten Menschen nach einer Beschäftigung bei der Arbeitgeberin wieder in das allgemeine Arbeitsleben eingegliedert werden können (vgl. BAG 7. April 1981 - 1 ABR 83/78 - zu B III 2 der Gründe) . (2) Auch rnehmen der Arbeitgeberin karitativen Besti m- mungen iSv. § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr . 1 BetrVG . D ie WfbM als einziger Betrieb des Unternehmens verfolgt k einen anderen, nicht tendenzgeschützten (B e- triebs - )Zweck. (a) Es handelt sich bei der WfbM nicht um einen s og. Mischbetrieb. Die Werkstatt bezweckt nichts anderes , als behinderten Menschen, die wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wi e- 22 23 24 25 26 - 10 - 1 ABR 93/12 - 11 - der auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine Beschäftigung finden, eine ang e- messene beruflichen Bildung anzubieten, ihre Leistungs - oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu erhöhen oder wiederzugewinnen sowie ihre Persönlichkeit we i- terzuentwickeln. (b) Dem stehen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Ve r- einbarung und Einhaltung von Leistungsterminen bei der Auftragsbearbeitung sowie die Durchführung von Qualitätskontrollen nicht entgegen. Da die Teilhabe am Arbeitsleben und die Förderung der behinderten Menschen vor allem durch Aufträge Dritter erreicht werden soll, muss die Arbe itgeberin Qualitätsstandards und Leistungstermine einhalten. Das dient dazu, Auftraggeber zu gewinnen und zu erhalten. Die Vereinbarung und Einhaltung von Standards und Terminen kann im Übrigen gerade unter dem Gesichtspunkt der Inklusion auch dazu be i- trag en, Menschen mit Behinderung - so gut es geht - in die normale Arbeit s- welt einzugliedern . Das gilt auch für das vom Betriebsrat vorgebrachte Arg u- ment, von den behinderten Mitarbeitern seien die Arbeiten für einen Auftragg e- ber sogar in dessen Betriebsräum en - und nicht in der Werkstatt - zu erbringen . Ob die Auftraggeber mit der Beauftragung der Arbeitgeberin einen Tenden z- zweck verfolgen, spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein die Tendenzbesti m- mung der Arbeitgeberin. (c) Ebenso schließt die Mitarbeit von Arbeitnehmern bei der Auftragsau s- füh rung den Tendenzzweck der WfbM nicht aus . Zum einen müssen nicht alle Arbeitnehmer Tendenzträger sein. Zum anderen dient auch dieser Einsatz dem karitativen Ziel. Von den Arbeitnehmern werden Arbeitsschritte ausgefü hrt, o h- ne die die Abarbeitung von Aufträgen nicht möglich wäre, weil die behinderten Mitarbeiter sie wegen der Gefahren bei der Ausführung oder der Komplexität der Aufgabe nicht übernehmen können. (d) Die vom Betriebsrat vorgebrachten und mit der Rechtsb eschwerde zT vertieften Beanstandungen - wie etwa die mangelhafte Umsetzung der Förde r- pläne , Unzulänglichkeiten bei den Machbarkeitsprüfungen, die dem Leistungs - und Termindruck geschuldete Notwendigkeit von Überstun den der Arbeitne h- mer , die aufgetretenen Auftrag sbearbeitungen durch die Arbeitnehmer ohne 27 28 29 - 11 - 1 ABR 93/12 - 12 - Einsatz der behinderten Mitarbeiter oder auch die in einem Beispiel näher b e- mäkelte Preiskalkulati on - gebieten nicht den Schluss, mit der WfbM werde ein überwiegend produktive r und damit im Ergebnis nicht (mehr) tendenzgeschüt z- te r Betriebszweck verfolgt . Die angeführten Beispiele mögen darauf deuten , dass die betriebliche Umsetzung der karitativen Bestimmung des Unterne h- mens der Arbeitgeberin weder reibungslos noch optimal verläuft . Dies stellt j e- doch nicht die Tendenzeigenschaft der Arbeitgeberin in Frage. (3 ) Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend eine Gewinnerzielungsabsicht der Arbeitgeberin verneint. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Hilfeleistung für leidende Menschen unentgeltlich oder a llenfalls zu einem nicht kostend e- ckenden Entgelt geschieht. Es genügt vielmehr, dass der Träger des Unte r- nehmens seinerseits mit seiner Hilfeleistung keine eigennützigen Zwecke im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Das ist auch dann der Fall, we nn er bis zur Höhe der Kostendeckung Einnahmen aus der Betätigung erzielt (vgl. BAG 22. Mai 2012 - 1 ABR 7/11 - Rn. 20, BAGE 141 , 367 ) . Entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde führen auch das Anstreben wirtschaftlicher A r- beitsergebnisse, das im Übrigen i n § 12 Abs. 3 der Werkstättenverordnung (vom 13. August 1980 - BGBl. I S. 1365 - zuletzt geändert durch Art . 8 des G e- setzes vom 22. Dezember 2008 - BGBl. I S. 2959 - WVO) vorgegeben ist, und das etwaige Ziel der Arbeitgeberin, Erlös e aus ihrer Betätigung steigern zu kö n- nen, nicht zur Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht. Nichts anderes folgt daraus, dass die Arbeitgeberin Gesellschafterin der I ist. Die Tendenze i ge n- schaft ist anhand des Unternehmens zu bestimmen; gesellschaftsrechtliche Verflechtun gen mit anderen Unternehmen bleiben außer Betracht. Sind mehr e- re Unternehmen in einem Konzern oder in anderer Weise verbunden, kommt es ausschließlich auf das Unternehmen an, dessen Tendenzeigenschaft jeweils gesondert zu prüfen ist (vgl. BAG 30. Juni 1981 - 1 ABR 30/79 - zu B III der Gründe, BAGE 35, 352; Fitting 27. Aufl. § 118 BetrVG Rn. 6 f.) . (4) Die Arbeitgeberin verfolgt die karitative n Zwecke unmittelbar . Ihr Unte r- nehmen erbringt die Hilfe am körperlich, geistig oder seelisch leidenden Me n- schen di rekt . 30 31 - 12 - 1 ABR 93/12 - 13 - (5 ) Die Arbeit geberin ist nicht von Gesetzes wegen verpflichtet, Aufgaben im Bereich der Rehabilitation und der Teilhabe behinderter Menschen wahrz u- nehmen. Sie hat sich diesen Zweck selbst gegeben. (6 ) Die mit der Rechtsbeschwerde angebrachten Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. (a ) Die Rüge des Betriebsrats, das Landesarbeitsgericht habe seine - im Einzelnen näher angegebenen - Antragstellerin, sie sei ein Ten und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt , ist bereits unzulässig . Der Umstand, dass das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Bewertung nicht ausdrücklich auf je glichen in den Schriftsä t- zen gehaltenen Vortrag eingegangen ist, bedeutet nicht, dass es diesen bei seiner Entscheidungsfindung außer Acht gelassen hätte. Hierfür bedürfte es besonderer Anhaltspunkte (vgl. BVerfG 31. März 2006 - 1 BvR 2444/04 - Rn. 18 , BV erfGK 7, 485; BAG 24. November 2011 - 2 AZR 429/10 - Rn. 47, BAGE 140, 47) , an denen es vorliegend offenkundig fehlt . (b ) Auch die Rüge übergangener Beweisange bote (Art. 103 Abs. 1 GG iVm. § 286 ZPO) ist nicht zulässig erhoben. Es fehlen Ausführungen dazu, we l- ches Ergebnis die vom Landesarbeitsgericht unterlassene Beweiserhebung voraussichtlich gehabt hätte und weshalb die Unterlassung der Beweiserh e- bung für den angefochtene n Beschluss kausal war (vgl. zu dieser Vorausse t- zung BAG 13. Febr uar 2013 - 7 ABR 36/11 - Rn. 42) . Die Verfahrensrüge e r- schöpft sich vielmehr darin, auf das Unterlassen einer aus Sicht des Betrieb s- ( n ) verweisen. e) Schließlich steht dem Ausschluss der Bildung eines Wirtschaftsau s- schusses bei der Arbeitgeberin nicht entgegen, dass dem Werkstattrat als Ve r- treter der Interessen der Mitarbei ter mit Behinderung en gegenüber der Wer k- stattleitung Mitwirkungsrechte bei der Darstellung und Verwendung des A r- beitsergebnisses, insbesondere Höhe der Grund - und der Steigerungsbeträge, 32 33 34 35 36 - 13 - 1 ABR 93/12 unter Darlegung der dafür maßgeblichen wirtschaftlichen und finanziellen Ve r- hältnisse eingeräumt sind ( vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a der Werkstätten - Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 BGBl. I S. 1297 - WMVO ). Auch der Werkstattrat kann kein dem Wirtschaftsausschuss entsprechendes Gremium errichten. Der Betriebsrat ist nicht gestellt; über den Umfang seiner gesetzlichen Informationsrechte war vorliegend nicht zu b efinden. Schmidt Koch K. Schmidt Hromadka Olaf Kunz
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