Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22 . März 201 6 Erster Senat - 1 A B R 1 0 /14 - ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 I. Arbeitsgericht Freiburg Beschluss vom 5 . Februar 201 3 - 11 BV 5/12 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg - Kammern Freiburg Beschluss vom 9 . Oktober 201 3 - 10 TaBV 2/13 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort : Wirtschaftsausschuss im Gemeinschaftsbetrieb Bestimmungen: AktG § 17; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 21b, § 106 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 2 , § 106 Abs. 3 Nr. 9a, § 109a Halbs. 1; InsO § 86 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 240 Satz 1, § 256 Abs. 1 Leits atz : Bilden zwei Unternehmen nur einen Gemeinschaftsbetrieb, von den en lediglich eine s in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschä f- tigt und ist dieses zugleich Alleineigentümer des anderen beteiligten U n- ternehmens, ist der Wirtschaftsausschuss ausschließlich bei dem her r- schenden Unternehmen zu errichten. ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 10/14 10 TaBV 2/13 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. März 2016 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 22. März 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richt erin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h . c. Hromadka und die ehrenamtliche Richterin Wege für Recht erk annt: - 2 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 9. Oktober 2013 - 10 TaBV 2/13 - wird zurückgewi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss anlässlich einer Veräußerung von Gesellschafts anteilen . Antragsteller ist der Betriebsrat eines Gemeinschaftsbetriebs. Dieser wurde von der K KG (Arbeitge berin zu 1.) und der K mbH ( Ar beitgeb erin zu 2.) gebildet . In d e m Betrieb waren insgesamt etwa 460 Arbeitnehmer beschäftigt . Davon standen ca. 400 Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis zu r Arbeitgeb e- rin zu 1 . und die übrigen zu r Arbeitgeberin zu 2 . Die Arbeitgeberin zu 1 . , bei der ein Wirtschaftsausschuss bestand, war alleinige Eigentümerin der Ar beitgeberin zu 2 . Die Gesellschafter der Arbeitgeberin zu 1 . schlossen im Jahr 2011 e i- nen Vertrag über d ie Veräußerung sämtlicher Gesellschaftsanteile an ein and e- res Unternehmen . Nachfolgend wurde durch arbeitsgerichtlichen Beschluss bei der Arbeit geberin zu 1 . eine von Meinungsverschiedenheiten über U nterrichtungs - und Beratungspflichten der Überna hme des Unternehmens gebildet. Diese hat durch Spruch vom 28. Juni 2012 den Antrag des Betrieb s- rats auf Vorlage des Kaufvertrag s über die Gesellschaftsanteile an den Wir t- schaftsausschuss abgewiesen . Der vom Vorsitzenden der Einigungsstelle u n- terzeichnete Spru ch wurde dem Betriebsrat am 23. Oktober 2012 zuge leitet . Mit seinem am 2 . November 2012 eingegangenen Antrag will der B e- triebsrat die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festgestellt wissen und 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 4 - verfolgt sein Unterrichtungsb egehren weiter . Der Wirtschaftsausschuss sei b e- rechtigt, Einsicht in den Vertrag über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile zu nehmen. Der Betriebsrat hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - beantragt, 1. festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 28. Juni 2012 unwirksam ist , 2. d ie Beteiligte zu 2. zu verpflichten , den Ausschuss für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Inhalte des Kaufvertrags über die Gesellschaftsanteile der K KG, der K mbH und der P GmbH einschließ lich des Kaufpreises unter Vorlage des Kaufvertrags der F SA zu unterrichten. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen. Über das Vermögen der Arbeitgeberinnen wurde im Ver lauf des Rechtsbeschwerdeverfahrens mit Beschluss des Amtsgerichts Freiburg vom 1. Juni 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet . Am 19. August 2015 schlossen die Insolvenzverwalter der beiden A r- e zugleich ein en die von der Arbeitgeberin zu 1 . in den gemeinsamen Betrieb eingebrachten Be triebsteile klinik auf das Universitätsklinik um F , eine Anstalt des öffent lichen Rechts (nachfolgend Un i- versitätsklinikum), einerseits und an eine in deren Eigentum stehende U GmbH anderseits über. Der im Ei gentum der Arbeitgeberin zu 2 . stehende Fo r- schungsbereich wurde an einen weiteren Erwerber ver äußert. Die Arbeitsve r- hältnisse der bei der Insolvenz schuldnerin zu 1. (Arbeitgeberin zu 1.) noch b e- schäftigten Arbeitnehmer gingen zum 14. Oktober 2015 auf das Universitätskl i- nikum und die U GmbH , die bei der Insolvenz schuldnerin zu 2 . (Ar beitgeberin zu 2 .) auf einen weiteren Erwerber über . Seither werden bei den Insolven z- schuldnerinnen keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt . Die Betriebstätigkeit ist eingestellt . Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 hat der Insolvenzverwalter der 5 6 - 4 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 5 - Arbeitgebe rin zu 1 . beantragt , das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. I. Am Verfahren sind in der Rechtsbeschwerdeinstanz allein noch der a n- tragstellende Betriebsrat sowie der Insolvenzverwalter über da s Vermögen der Arbeitgeberin zu 1 . beteiligt. 1. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts war die Arbeitg e- berin zu 2. nicht zu beteiligen ( § 83 Abs. 3 ArbG G ) . Der Wirtschaftsausschuss konnte led iglich bei der Arbeitgeberin zu 1. g e bilde t werden. Durch die au s- schließ lich gegen s ie gerichteten Anträge wird eine betriebsverfassungsrechtl i- che Position der anderen Arbeitgeberin nicht betroffen. a) Nach § 106 Abs. 1 S atz 1 BetrVG ist in Untern ehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Diese Voraussetzungen lagen bei der Arbeitgeberin zu 1. mit etwa 400 ständig beschäftigten Arbeitnehmern vor. b) Die nach § 106 BetrVG vorgesehene n Befugnisse des Wirtschaftsau s- schusses richten sich n icht gegen die Arbeitgeberin zu 2., auch wenn diese e i- nen Gemeinschaftsb etrieb mit der Arbeitgeberin zu 1. betrieben hat. aa ) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht s ist von einer G e- setzeslücke auszugehen, wenn ein einheitlicher Be trieb mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mehreren rechtlich selbstständ i- gen Unternehmen zuzuordnen ist, bei denen jeweils für sich die Anforderung en an die Zahl der beschäftigt en Arbeitnehmer nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind ( BAG 1. August 1990 - 7 ABR 91/ 88 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 65, 304) wird. Dies führt im Hinblick auf den Zweck der § § 106 ff. BetrVG zu deren entsprechenden Anwendung und zur Bildung eines Wirtschaftsau s- schusses bei den am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen. 7 8 9 10 11 12 - 5 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 6 - bb) An einer planwidrigen Gesetzeslücke fehlt es, wenn von einem her r- schenden Unternehmen sowie einem in seinem alleinigen Eigentum stehenden abhängigen Unternehmen (§ 1 7 Abs. 1 AktG) nur ein Gemeinschaftsbetrieb geführt wird (anders wohl GK - BetrVG/ Oetker 10. Aufl. § 106 Rn. 39; Fitting BetrVG 28. Aufl. § 106 Rn. 18) und die Voraussetzungen zur Bildung eines Wirtschaftsausschusses nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG allein beim her r- schende n U nternehmen vorliegen. D ieses ist aufgrund seines beherrschenden Einflu ss es a uf das abhängige Unternehmen (§ 17 Abs. 1 AktG) zugleich in der Lage, den bei ihm gebildeten Wirtschaftsausschuss auch über die wirtschaftl i- chen Angelegenheiten des in seinem Eigentum stehenden abhängigen Unte r- nehmens zu unterrichten , weil es diese s bestimmt . Damit ist die über den Wir t- schaftsausschuss vermittelte Unterrichtung des Betriebsrats auch in den wir t- schaftlichen Angel egenheiten der Arbeitgeberin zu 2. g ewährleiste t . cc) Diese Voraussetzungen sind hier gegeben . Nur im U nternehmen der Arbeitgeberin zu 1. waren in der R egel ständig mehr als 100 Arbeitnehm e r b e- schäftigt. Sie war alleinige Eigentümerin des Unternehmen s de r Arbeitgeberin zu 2. und kann den bei ihr gebildeten Wirtschaftsausschuss auch über d eren wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichten . 2. Weiterer Beteiligter ist der Insolvenzv erwalter der Arbeitgeberin zu 1. Entgegen der Auffassung des Betriebsrats hat die Eröffnung des Insolvenzve r- fa hrens über das Vermögen der Arbeitge berin zu 1 . d as Verfahren nach § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen. Es wurde aber durch den Insolvenzverwalter der A r- beit geberin zu 1. mit Schriftsatz vom 27. Januar 2016 nach § 250 ZPO aufg e- nommen. a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbei t- geberin zu 1. am 1. Juni 2015 hat zur Unterbrechung des Verfahrens geführt . Sowohl der Streit um die Wirksamkeit des Einigungsstellenbeschlusses, der Gegenstand des Antrags zu 1. ist , als au ch d as Unterrichtungsverlangen , d as der Betriebsrat mit dem Antrag zu 2 . verfolgt, betreffen die Insolvenzmasse iSd. § 240 Satz 1 ZPO. 13 14 15 16 - 6 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 7 - a a) Eine Unterbrechung nach § 240 Satz 1 ZPO setzt voraus , dass das zu muss d er Streitgegenstand als Aktivum oder Passivum ganz oder anteilig zur Masse gehör en , wobei es au s- reichend ist, wenn sich die Beziehung nur als mittelbare darstellt (Stein/Jonas/Roth ZPO 2 2 . Aufl . § 240 Rn. 11 f. mwN) . Hierzu zählen auch Auskunftsklagen gegen eine n Insolvenzschuldner, wenn die Auskunft auf die Insolvenzmasse bezogen ist (allg. Auffassung , etwa Uhlenbruck/Hirte/ Vallender/Mock Insolvenzordnung 14. Aufl. § 85 Rn. 39 mw N ) . b b) Dan ach ist durch das Begehren des Betriebs rats die Insolvenzmasse betroffen. Er stützt sich f ür die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigung s- stellenbeschluss es und hinsichtlich des Auskunfts verlangens auf einen Unte r- richtungsanspruch nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG . Dieser soll es dem Wirtschaftsausschuss ermöglichen, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu u n- terrichten, § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Die der Unterrichtung nachfolgende B e- ratung erfolgt mit dem - und Verfügungsbefugnisse durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter der Arbeitgeberin zu 1. übergegangen sind, allein dieser. cc) D ieses Beratungsrecht besteht auch für wirtschaftliche Angelegenhe i- ten nach § 106 Abs. 3 Nr. 9a B etrVG , ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, in welchem Umfang damit eine Pflicht zur Vorlage der Verei n- barung über die Veräußerung der Gesellschaftsanteile nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einhergeh t . Über die künftige unternehmerische Geschäftstäti g- keit des Unternehmens i Sd. § 106 Abs. 2 Satz 2 BetrVG kann mit dem Unte r- nehmer auch in diesen Fällen beraten werden (GK - BetrVG / Oetker 10. Auf l . § 106 Rn. 115; ähnlich Fitting BetrVG 28. Aufl. § 106 Rn. 11 2 jew eils mwN) . Bei der Unterrichtungs - und Vorlagepflicht handelt es sich schließlich nicht um eine höchstpersönliche Leistung , die ohne Änderung ihres Inhalts nur von der A r- beitgeberin zu 1. erbracht werden k önnte (vgl. BGH 30. Oktober 1967 - VIII ZR 176/65 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 49, 11) . Nach der Eröffnung des Inso l- 17 18 19 - 7 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 8 - venzverfahrens unterliegen die Geschäftsunterlagen des Insolvenzschuldners der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwal ters . Er kann einem Unterric h- tungs - und Vorlage anspruch grundsätzl ich nachkommen . b ) Die Beteiligtenstellung des Insolvenz verwalters der Arbeitgeberin zu 1. ist durch die Betriebsteilübergänge auf das Universitätsklinikum und die U GmbH nicht entfallen. Zwar kann ein Betriebserwerber im Falle eines Betrieb s- teilübergang s in die verfahrensrechtliche Rechtsstellung des Betriebsveräuß e- rers als beteiligter Arbeitgeber einrück en (BAG 8. De zember 2009 - 1 ABR 66/08 - Rn. 30 , BAGE 132, 314) . Dies setzt voraus, dass der Verfa h- rensgegenstand eine Rechtsposition s- sungsrecht s betrifft. Daran fehlt es hier . Die Pflicht zur Unterrichtung des Wir t- schaftsausschusses nach § 106 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG obliegt ausschließlich demjenigen Unternehmer, dessen Unterne hmen im Rah - men eine r Veräußerung der Gesellschaftsanteile durch einen Erwerber übe r- nommen werden soll. In diese betriebsverfassungsrechtliche Pflichtenstellung rück en andere Unternehmen, welche Betriebsteil e im Wege der Singularsu k- zession erw e rben , nicht ein. Sie sind daher nicht verpflichtet, über die wir t- schaftlichen Angelegenheiten des veräußernden Unternehmens einen dort b e- stehenden Wirtschaftsausschuss zu informieren. c) Der Insolven zverwalter der Arbeitgeberin zu 1 . hat das Ve rfahren mit S chriftsa tz vom 27. Januar 2016 nach § 250 ZPO iVm. § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO wirksam aufgenommen. aa) Die Aufnahme des Verfahren s bestimmt sich nach § 86 Abs. 1 Nr. 3 InsO . Bei dem den Beratungsanspruch nach § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorb e- reitenden Unterrichtungsanspruch handelt es sich um eine unvertretbare Han d- lung, die mit Beginn des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit einz u- ordnen ist ( Henckel in Jäger Ins O § 86 Rn. 16 f. mwN ) . bb ) Der Schriftsatz des Insolvenz verwalters der Arbeitgeber in zu 1 . enthält zwar nicht ausdrücklich die Erklärung, das Verfahren werde aufgenommen. Der 20 21 22 23 - 8 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 9 - entsprechende Wille kommt aber erkennbar in der beantragten Einstellung des B eschlussverfahren s sowie in dem Hilfsantrag zum Ausdruck , die Rechtsb e- schwerde des Betriebsrats zurückzuweisen. 3 . Der Betriebsrat ist beteiligtenfähig iSd. § 10 Satz 1 Halbs. 2 ArbGG. Er war bei Einleitung des V erfahrens im Amt. Zwar ist der G emeinschaftsbetrieb durch dessen Spaltung untergegangen. Er kann sich aber im Verhältnis zum I nsolvenzverwalter über da s Vermögen der Arbeitgeberin zu 1 . a uf ein Res t- mandat nach § 21b BetrVG stützen . II . Die Anträge des Betriebsrats haben jedenfalls nach dem mit der Spa l- tung verbundenen Untergang des Gemeinschaftsbetriebs der Insolvenzschul d- nerin n en keinen Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag zu 1 . i st mangels eines nach § 256 Abs . 1 ZPO erforderliche n Feststellungsinteresses unzulässig. a) Das Feststellungsbegehren iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist die zutreffende Antrags form . Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle bei Meinungsverschiedenheit über eine Auskunft zu wir t- schaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens , der die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, hat feststellende und nicht rechtsgestalte n- de Wirkung (BAG 8. Dezember 2015 - 1 ABR 2/14 - Rn. 3 2 ff. ; 15. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Rn. 15) . b) Dem Betriebsrat fehlt für seinen Antrag das notwendige Feststellungsi n- teresse. aa) Ein rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung der Unwir k- samkeit des Spruchs einer Einigungsstelle besteht nicht, wenn d ieser au s- schließlich einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang regelt und keinerlei Rechtswirkungen für die Zukunft hat (BAG 28. April 2009 - 1 AB R 7/08 - Rn. 10 mwN) . Es ist nicht Aufgabe der Gerichte, einem Beteiligten zu besche i- nigen, dass er im Recht war, oder eine die Verfahrensbeteiligten interessiere n- 24 25 26 27 28 29 - 9 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 - 10 - de Rechtsfrage gutachterlich zu klären (BAG 9. November 2010 - 1 ABR 76/09 - Rn. 18 mwN ) . bb ) Es ist vorliegend nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat im Rahmen se i- nes gegenüber dem Insolven zverwalter der Arbeitgeberin zu 1. infolge der Au f- spaltung des Gemeinschaftsbetriebs entstandenen Restmandats nach § 21b BetrVG eine r zukunftsbezogene n geric htliche n Entscheidung über die Unwir k- samkeit des Einigungsstellenspruchs bedarf. Aufgrund de r Betriebsteilveräuß e- rungen a n das Universitätsklinikum und d ie U GmbH sowie der Veräußerung des Teils des Gemeinschaftsbetriebs, der im Eigentu m der früheren Arbeitgeb e- rin zu 2 . stand, ist der Gem e inschaftsbetrieb, für den der B etriebsrat gebildet wurde, u ntergegangen . Es werden dort keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt. Aufgrund des Wegfalls der Errichtungsvoraussetzungen nach § 106 Abs. 1 S atz 1 BetrVG endet z war das Amt des Wirtschaftsausschusses. Die Unterric h- tungsrechte bei einer Unternehmensübernahme stehen aber dann nach § 109a iVm. § 106 Abs. 2 Satz 1, § 106 Abs. 3 Nr. 9 a BetrVG dem Betriebsrat zu. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, für wel che restmandatsbezogenen Aufgaben der Betriebsrat die begehrte Unterrichtung und die Vorlage des Ve r- äußerungsvertrags benötigt. D ie vo n ihm begehrte Feststellung über die Wir k- samkeit des Einigungsstellenspruchs könnte allenfalls aussprechen, dass seine dam alige Rechtsauffassung in der Einigungsstelle zutreffend war. 2. Der Leistungsantrag zu 2. i st unbegründet. Der Betriebsrat kann im Rahmen seines Restmandats sein Begehren gegenüber dem Insolvenzverwa l- ter der Arbeitgeberin zu 1 . nicht weiterverfolgen. Zwar richten sich mit dem Restmandat verbundene Mitwirkungs - und Mitbestimmungsrechte gegen den Inhaber des ursprünglichen Betriebs. Das Restmandat ist aber kein Vollmandat , sondern erstreckt sich vorliegend auf die durch die mit der Spaltung verbund e- ne St illlegung des Gemeinschaftsbetriebs ausgelösten Aufgaben des Betrieb s- rats (BAG 8. Dezember 2009 - 1 ABR 41/09 - Rn. 16 mwN , BAGE 132, 324 ) . Ein solcher funktionaler Bezug ist für den mit dem Antrag zu 2. verfolgten Unte r- 30 31 - 10 - 1 ABR 10/14 ECLI:DE:BAG:2016:220316.B.1ABR10.14.0 richtungs anspruch infolge der Veräußerung sämtlicher Betriebsteile und der damit einhergehenden Betriebsstillegung offensichtlich nicht gegeben . Schmidt K. Schmidt Treber Hromadka D. Wege
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