Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 22. August 2017 Erster Senat - 1 ABR 52/14 - ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 I. Arbeitsgericht Berlin Beschluss vom 22. März 2012 - 54 BV 7072/11 - II. Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Beschluss vom 15. Mai 2014 - 18 TaBV 828/12, 18 TaBV 830/12 - Entscheidungsstichwort e : Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde - Beteiligtenwechsel - Änderung g e- willkürter Betriebsverfassungsstrukturen - Mitbestimmungsrecht - Selbs t- mobilen Arbeitsmitteln Leitsätze: 1. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. Funktionsnachfolger der Betriebsräte, die diese Einheiten zuvor repräse n- tiert haben, sofern die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organisatorischen Einheiten zuverlässig vone i- nander abgegrenzt werden können . 2. Stellt ein Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern klar, dass mit der Ausgabe eines mobilen Arbeitsmittels nicht die Erwartung verbunden ist, dieses in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken zu nutzen, unterliegt eine solche Erklärung nicht der Mitbestimmung. ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 52/14 18 TaBV 828/12 18 TaBV 830/12 Landesarbeitsgericht Berlin - Brandenburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 22. August 2017 BESCHLUSS Radtke , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, Beschwerdeführer und Rechtsbeschwerdeführer, 2. Beschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 22. August 20 17 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die ehre n- amtlichen Richter Hayen und Prof. Dr. Rose für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 3 - Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den B e- schlus s des Landesarbeitsgerichts Berlin - Brandenburg vom 15. Mai 2014 - 18 TaBV 828/12, 18 TaBV 830/12 - wird zurückgewiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zum Umgang mit mobilen Arbeits mitteln während der Freizeit . Der antragstellende Betriebsrat war bei Einleitung des Beschlussverfa h- rens im Mai 2011 bei der zu 2. beteiligten Arbeitgeberin , einem abhängigen Konzernunternehmen (§ 18 AktG) , für den trieb VSD Ost - TD sec gebildet . Grundlage war der Zuordnungstarifvertrag für die Telekom Deutschland GmbH (vom 1. April 2010 idF vom 1. April 2011 - ZuordnungsTV 2011) . Durch den nachfolgenden Zuordnungstarifvertrag v om 1. November 2013 (idF vom 1. Februar 2016 - ZuordnungsTV 2016) e- als selbstständige Organisationseinheiten g e- bildet . Nach der Anlage zu diese m Tarifvertrag gehörten zu den regionale n B e- trieb e n GK/KS der Betrieb GK/KS Ost - TD und der B e- trieb GK/KS Nord - TD Standort Hannover . Der zuletzt zum 1. Juli 2017 in Kraft getretene Zuordnungstarifvertrag vom 3. Mai 2017 (ZuordnungsTV 2017) bestimmte schließlich ua. : § 3 Zuordnung der Betriebsteile (1) (2) Selbstständige Organisationseinheiten sind: - Drei regionale Betriebe GK Vertrieb: 1 2 - 3 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 4 - - Nord/Ost; - West/Mitte; - Süd/Südwest Protokollnotiz zu § 3 Absatz 2: Protokollnotiz: Der Betrieb, der die meisten Beschäftigten Einer der drei regionalen Betriebe ist nach der Anlage zum Zuor d- GK Vertrieb Nord/Ost - TD mit Standort Hannover. Nach der Ergebnisniederschrift zu § 3 Abs. 2 des ZuordnungsTV 2017 gingen die i- schen Beschäftigtenanzahl ... Ost in Nord ... integriert wird . Im Betrieb GK/KS Nord - TD waren bei Inkrafttre ten des ZuordnungsTV 2017 mehr Arbeitnehmer beschäftigt als im Betrieb GK/KS Ost - TD. Bereits a m 19. Januar 2011 hatte das herrschende Unternehmen eine für tarifliche und heraus gegeben . D iese ist seitdem im Intranet abrufbar und lautet auszugsweise wie folgt : Veränderte Rahmenbedingungen und schnell wechselnde Trends prägen das Arbeitsleben der heutigen Zeit. ... Um dies en Herausforderungen adäquat zu begegnen und doch weiterhin von den Vorteilen dieser neuen Kommun i- kationsmöglichkeiten zu profitieren, sind Empfehlungen notwendig, die Grenzen ziehen und die Erwartungen se i- tens des Unternehmens deutlich machen. 1 Ein führung Eine angemessene Nutzung von mobile devices im Ko n- zern Deutsche Telekom, die die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben unterstützt, ist am ehesten möglich, wenn es entsprechende Orientierung für den Umgang gibt. 3 4 - 4 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 5 - Dazu gehört, dass Werte wie Respekt, Anerkennung und Wertschätzung gegenüber dem Anderen im Vordergrund stehen, und auch seine Persönlichkeit und seine persönl i- chen Freiräume zu berücksichtigen sind und nicht nur die eigene Zeiteinteilung und berufliche Bedürfnisse. Diese Werte sin d Grundsätze in der Deutschen Telekom und als solche im Code of Conduct als Anspruch an und für jeden Beschäftigten im Konzern Deutsche Telekom verankert. Dieser Anspruch findet sich auch in den fünf Die Inhalte dieser Leitlinien sind gleichzeitig Grundlage dieser Selbstverpflichtung um ein Arbeitsumfeld zu scha f- fen, in dem sich unsere Beschäftigten respektiert fühlen und Vertrauen die Basis der Zusammenarbeit darstellt. Durch klare Grundsätze im Umgang mit mob ile devices außerhalb der Arbeitszeit, sowie durch Grundsätze, die die Beantwortungszeit von E - Mails betreffen, kommen wir im Konzern Deutsche Telekom diesem Ziel näher. Von dieser Selbstverpflichtung bleiben die gesetzlichen, tarifl i- chen oder betriebliche n Regelungen zur Arbeitszeitgesta l- tung unberührt. 2 Grundsätze Wir schaffen ein Arbeitsumfeld, das motiviert, fördert und persönliche Freiräume zulässt. Wir fordern und fördern einen verantwortungsvollen und wertschätzenden Umgang mit mobile devices. Außerhalb der Arbeitszeit wird grundsätzlich nicht erwartet, dass mobile Arbeitsmittel dienstlich b e- nutzt werden. Wir achten die persönlichen Freiräume unserer Beschäftigten und gehen davon aus, dass im U r- laub auf Anrufe, Lesen und Bearbeiten von beru f- lichen E - Mails verzichtet wird. Wir stellen hiermit klar, dass bei ausnahmsweiser Nutzung außerhalb der Arbeitszeit keine Erwa r- tungshaltung für die umgehende Beantwortung und Bearbeitung von E - Mails besteht. Hierbei bauen wir a uf die Selbstverantwortung eines j e- den Beschäftigten. - 5 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 6 - Jeder Nutzer sollte sich bewusst fragen, ob ein E - Mail Versand außerhalb der Arbeitszeit no t- wendig ist. Ausnahmen bilden Krisensituationen und Situat i- onen, in denen ein unmittelbares Handeln erfo r- derlich ist. Hier ist die direkte Kommunikation per Anruf zu bevorzugen. Wir setzen uns ein für eine von gegenseitigem Respekt geprägte Meetingkultur. Ein verantwortungsvoller und wertschätzender Umgang mit mobile devices in Meetings ist ebe n- so Grundvoraussetzung für ein gutes Miteina n- der. Zu Beginn des Meetings soll das gemeinsame Vorgehen abgestimmt und begründete Ausna h- men definiert werden. Das Ausschalten der mobile devices in Sitzungen und Teammeetings ist für uns eine Frage des Respekts anderen gegenüber sowie eine Frage des Anspruchs, der Effektivität und der Lei s- Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten , die Arbeitgeberin dürfe ohne seine Beteiligung die in der Selbstverpflichtung zum Au sdruck gebrachte Erwartungshaltung gegenüber der Belegschaft nicht kommunizieren. Diese b e- treffe mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten der betrieblichen Ordnung und Arbeitszeitgestaltung . Der Betriebsrat hat zuletzt noch beantragt 1 . festzustellen, dass er vor der Unterbreitung der r- beitsmitteln (mobile devices) für tarifliche und auße r- t- geberin nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitzubesti m- men hat , 2 . festzustellen, dass er vor der Unterbreitung der r- beitsmitteln (mobile devices) für tarifliche und auße r- t- geberin nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitzubesti m- 5 6 - 6 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 7 - men hat , hilfsweise zum Antrag zu 2 . 3 . festzustellen, dass er vor der Unterbreitung der r- beitsmitteln (mobile devices) für tarifliche und auße r- t- geberin nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG mitzubesti m- men hat. Die Arbeitgeberin hat beantra gt, die Anträge ab zuweisen. Die Vorinstanzen haben die Anträge ab gewiesen. Mit seiner Rechtsb e- schwerde verfolgt der Betriebsrat sein bisheriges Antragsziel weiter. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Dem Betriebsrat steht das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht nicht zu . I. Die Rechtsb eschwerde des Betriebsrats ist zulässig. Der Be triebsrat GK Vertrieb Nord/Ost - TD ist als Funktionsnachfolger des verfa hrenseinleite n- den Betriebsrats nunmehr als Rechtsbeschwerdeführer am Verfahren beteiligt. 1. Antragsteller war zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung im Mai 2011 - dem Zuordnung s TV 2011 gebildete Betriebsrat, wenngleich er das Verfahren d- nungsTV 2016 vollzog ohne inhaltliche Änderung eine Umbenenn ung der d a- maligen sechs Flächenbetriebe Vertrieb und Service Deutschland (VSD) in G e- schäftskundenvertrieb (GK/KS) nach. Der Antragsteller wurde nunmehr als B e- triebsrat GK/KS Ost - TD bezeichnet. 2. Durch den ZuordnungsTV 2017 ist der Betriebsrat GK Vertri eb Nord/Ost - TD nunmehr anstelle des Betriebsrats GK/KS Ost - TD Beteiligter des vorliegenden Verfahrens geworden. 7 8 9 10 11 12 - 7 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 8 - a) Nach § 83 Abs. 3 ArbGG richtet sich die Beteiligung an einem arbeit s- gerichtlichen Beschlussverfahren nach materiellem Recht, ohne dass e s einer darauf gerichteten Handlung der Person oder Stelle oder des Gerichts bedarf (BAG 9. Dezember 2008 - 1 ABR 75/07 - Rn. 13, BAGE 128, 358) . Für das Ve r- fahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell - rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist. Geht im Laufe eines Beschlussverfahrens die Zuständigkeit zur Wahrnehmung der verfahrensgegenständlichen Rechte auf ein anderes b e- triebsverfassungsrechtliches Gremium über, wird dieses Beteiligter des anhä n- gigen Beschlussverfahrens. Endet aufgrund einer N euwahl das Amt eines B e- triebsrats, wird nach dem Prinzip der Funktionsnachfolge und dem Grundg e- danken der Kontinuität betriebsverfassungsrechtlicher Interessenvertretungen der neu gewählte Betriebsrat Funktionsnachfolger seines Vorgängers und tritt in dess en Beteiligtenstellung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ein (BAG 8. Dezember 2010 - 7 ABR 69/09 - Rn. 11 mwN) . Dies gilt sowohl im Fa l- le der gesetzlichen als auch bei einer nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG gewillkürten Betriebsverfass ungsstruktur. Die nach Abschluss, Änderung oder Ende eines solchen Tarifvertrags neu gewählten Betriebsräte treten jeweils die Funktionsnachfolge der Betriebsräte an, die diese Einheiten zuvor repräsentiert haben. Voraussetzung für eine Funktionsnachfolge ist allerdings, dass die vor und nach der Änderung von den Betriebsräten jeweils repräsentierten organis a- torischen Einheiten zuverlässig voneinander abgegrenzt werden können (vgl. BAG 24. August 2011 - 7 ABR 8/10 - Rn. 15 mwN, BAGE 139, 127) . Im Zei t- raum z wischen der mit Inkrafttreten des Tarifvertrags nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG einhergehenden Änderung der Betriebsverfassungsstrukturen und der Errichtung des neuen Betriebsrats führt dessen Vorgänger die Geschäfte nach Maßgabe der §§ 21a, 21b Bet rVG weiter. Diese sind im Bereich gewillkü r- ter Betriebsverfassungsstrukturen anwendbar. Das zeigt § 3 Abs. 5 BetrVG (Linsenmaier RdA 2017, 128, 137 mwN) . b) Hiernach ist aufgrund der Regelungen des ZuordnungsTV 2017 der Betriebsrat GK Vertrieb Nord/Ost - TD Funktionsnachfolger des bisher am Ve r- 13 14 - 8 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 9 - fahren beteiligten Betriebsrats, der bei der vormaligen betriebsverfassung s- rechtlichen Organisationseinheit GK/KS Ost - TD gebildet war. Er ist in dessen Rechtsposition als Beteiligter und damit als Rechtsbeschwerdef ührer eingetr e- ten. aa) § 3 Abs. 2 des ZuordnungsTV 2017 verringerte ab 1. Juli 2017 die A n- zahl der vormaligen sechs Flächenbetriebe auf drei regionale Betriebe GK Ve r- trieb, und zwar Nord/Ost, West/Mitte und Süd/Südwest. Nach der Protokollnotiz zu § 3 Abs. 2 ZuordnungsTV 2017 nimmt der Betrieb, der die meisten Beschä f- tigten repräsentiert, den kleineren auf. Dies war nach der Ergebnisniederschrift zu § 3 Abs. 2 ZuordnungsTV 2017 auf Basis der aktuellen und prognostischen Beschäftigtenzahlen der Betrieb GK/KS Nord - TD, in den der Betrieb GK/KS Ost - bb) Da im aufnehmenden Betrieb GK/KS Nord - TD bereits ein Betriebsrat existierte, ist das Amt des Betriebsrats GK/KS Ost - TD nach § 21 a Abs. 2 iVm. § 21a Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne Übergangsmandat erloschen. cc) Der Beteiligtenwechsel zum Betriebsrat der Organisationseinheit GK Vertrieb Nord/Ost - TD trat ohne W eiteres und allein auf g rund materiellen Rechts ein; der Vornahme von Prozesshandlungen bedurfte es dazu nich t (vgl. BAG 21. Januar 2003 - 1 ABR 9/02 - Rn. 35 mwN) . Der nunmehr beteiligte B e- triebsrat hat die Rechtsbeschwerde weiterverfolgt. Seine Beteiligtenstellung wird durch seinen zwischenzeitlichen Rücktritt und die eingeleiteten Neuwahlen nicht berührt (§ 22 iVm. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG) . II. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat keinen Erfolg. Der zuläss i- ge Feststellungsantrag ist unbegründet. 1. Die nach gebotener Auslegung als einheitliches Begehren zu verst e- henden Hauptanträge sowie der zum Antrag zu 2. gestellte Hilfsantrag sind z u- lässig. 15 16 17 18 19 - 9 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 10 - a) Nach ihrem Wortlaut betreffen die Feststellungsanträge ein Mitbesti m- um ein Mitb e- stimmungsrecht zu Art und Weise der Bekanntgabe der Selbstverpflichtung noch um deren Erlass. Wie aus der Antragsformulierung und seinem Vorbri n- gen folgt, geht der Betriebsrat davon aus, die Arbeitgeberin habe sich die Selbstverpflichtung des h errschenden Unternehmens vom 19. Januar 2011 zu eigen gemacht und erwarte von den Arbeitnehmern deren künftige Beachtung. Auch hat der Betriebsrat - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat - nicht zwei Hauptanträge und zu einem ein Hilfsfestste llungsbegehren g e- stellt. Vielmehr wird für einen einheitlichen Vorgang ein Mitbestimmungsrecht beansprucht. Soweit der Betriebsrat diese s bei seiner Antragsformulierung mit einer rechtlichen Begr ü ndung verknüpft , ist d a s f ü r den Senat nicht binden d und auch nicht Teil eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses (vgl. BAG 26. April 2016 - 1 ABR 21/14 - Rn. 12 mwN) . b) Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es ist nicht zweifelhaft, an welcher Maßnahme der Betriebsrat bete i- ligt werden soll. Dem Antrag kommt auch das erforderliche Feststellungsint e- resse zu, § 256 Abs. 1 ZPO. Die Arbeitgeberin stellt das geltend gemachte Mi t- bestimmungsrecht in Abrede. 2. Der Antrag ist unbegründet. Die streitbefangene Maß nahme unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG. Sie regelt schon keine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit. Ob es sich überhaupt um eine Maßnahme der Arbeitgeberin handelt, bedarf keiner Entscheidung. a) Ein Mitbestim mungsrecht folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. aa) Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im B e- trieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betri ebliche Zusammenl e- ben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber kraft 20 21 22 23 24 - 10 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 - 11 - seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beei n- flussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es, die Arbei t- nehmer hieran z u beteiligen. Sie sollen an der Gestaltung des betrieblichen Z u- sammenlebens gleichberechtigt teilnehmen (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 18/14 - Rn. 20 mwN) . Dagegen sind Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren - sog. Ar beitsverhalten - nicht mitb e- stimmungspflichtig (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 63/10 - Rn. 17, BAGE 140, 343) . bb) Ebenfalls ist der außerbetriebliche private Lebensbereich der Arbei t- nehmer der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien entzogen. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berechtigt die Betriebsparteien nicht, in die private Lebensführung einzugreifen und begründet insoweit auch kein Mitbestimmungsrecht des B e- triebsrats. Der Begriff des Betriebs ist dabei nicht räumlich, sondern funktional zu verstehen. Daher k ann ein Mitbestimmungsrecht auch dann bestehen, wenn es um das Verhalten der Arbeitnehmer außerhalb der Betriebsstätte, etwa g e- genüber Kunden und Lieferanten, geht. Es setzt weiterhin nicht voraus, dass die entsprechenden Vorgaben des Arbeitgebers verbindl ich sind. Ausreichend ist es, wenn die Maßnahme darauf gerichtet ist, das betriebliche Verhalten der Arbeitnehmer zu steuern oder die Ordnung des Betriebs zu gewährleisten (BAG 22. Juli 2008 - 1 ABR 40/07 - Rn. 58 f. mwN , BAGE 127, 146) . cc) Nach diesen G rundsätzen zielt die vom Betriebsrat behauptete Ma ß- nahme der Arbeitgeberin nicht auf das Ordnungs v erhalten. Vielmehr bringt sie lediglich zum Ausdruck, dass mit der Ausgabe mobiler Arbeitsmittel keine stil l- schweigende Erwartung verbunden ist, diese auch au ßerhalb der betrieblichen Arbeitszeit in der Freizeit zu dienstlichen Zwecken zu nutzen. Eine damit ei n- hergehende Konkretisierung ihres Weisungsrechts betrifft das Arbeitsverhalten und nicht das betriebliche Verhalten der Arbeitnehmer untereinander. Das gi lt erst recht in Bezug auf den Umgang mit mobilen Arbeitsmitteln während diens t- licher Besprechungen. 25 26 - 11 - 1 ABR 52/14 ECLI:DE:BAG:2017:220817.B.1ABR52.14.0 b) Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG scheidet offenkundig aus. Die vom Betriebsrat angeführte Erwartungshaltung der Arbeitg eberin betrifft weder Regelungen zur betrieblichen Arbeitszeit ei n- schließlich der Pausen noch solche zu deren vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung. Schmidt Treber Heinkel Hayen Rose 27
Full & Egal Universal Law Academy