Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 24. Oktober 2017 Erster Senat - 1 ABR 45/16 - ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 Arbeitsgericht Göttingen Beschluss vom 6. Januar 2015 - 2 BV 13/14 - II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen Beschluss vom 1. Juni 2016 - 13 TaBV 13/15 - Entscheidungsstichwort e Zulässigkeit einer Beschwerde - Beseitigung einer Beschwer Leits atz : Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbG G setzt voraus, dass eine in der angefochtenen Entscheidung liegende Beschwer bese i- tigt werden soll. Werden im Rahmen der Beschwerdeinstanz infolge einer Antragsänderung ausschließlich neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht und die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer nicht weiter - ver folgt, ist die Beschw erde unzulässig. ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 45/16 13 TaBV 13/15 Landesarbeitsgericht Niedersachsen Im Namen des Volkes! Verkündet am 24. Oktober 2017 BESCHLUSS Münchberg , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller und Beschwerdeführer, 2. Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 24. Oktober 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeits gericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 45/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 - 3 - Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 1. Juni 2016 - 13 TaBV 13/15 - insoweit aufhoben, als das Landesarbeitsgericht de m Antr ag zu 1. teilweise und dem Antrag zu 2. insgesamt stattgegeben hat . Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Göttingen vom 6. Januar 2015 - 2 BV 13/14 - wird insoweit als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Vo r- lage von Unterlagen . Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen des Gesundheitswesens. Sie b e- treibt in G und T psychiatrische Fachkliniken mit rund 1.100 Arbeitnehmern. Antragsteller ist der für beide Kliniken gewählte Betrieb s rat. Die Klinken unterfallen dem Anwendungsbereich der Verordnung über Maßstäbe und Grundsätze für den Personalbedarf in der stationären Psychia t- rie ( Psychiatrie - Personalverordnung - Psych - PV ) . Die Arbeitgeberin schließt nach Maßgabe des Gesetz es zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ( Krankenhausfinanz ierungsg e- setz - KHG) und der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspfl e gesätze (Bundespflegegeldverordnung - BPflV) sowie der Psych - PV mit den Soziallei s- tungsträgern iSd. § 18 Abs. 2 KHG Pflegesatzvereinbarungen ab . Den Verei n- barung en sind für die Persona lbemessung die Maßstäbe und Grundsätze der Psych - PV zugrunde zu legen (§ 2 Abs. 1 Psych - PV) . E ntsprechen d einem vom Betriebsrat vorgelegten Muster enthalten Pflegesatzvereinbarungen ua. eine - (LKA) iSd. der Anlage 1 zu § 1 1 Abs. 4 BPflV (Anlagenband zum BGBl. I 1994 Nr. 67, S. 27 - 43) l- 1 2 3 - 3 - 1 ABR 45/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 - 4 - len gemäß Berechnung nach Psych - L - Leistungsdaten - ua. eine . Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin zunächst Daten über die Verhandlungsergebnisse von Budgetverhandlungen . Die Personalplanung habe nach den Bestimmungen der Psych - PV zu erfolgen , weshalb die begeh r- ten Unterlagen seien. Aus der Pers o- na lbemessung iSd. § 6 Psych - PV folge de r - . Die Unte r- lagen dienten dazu, die Personalplanung an der zweckmäßigen, ausreichenden Behandlung der Patienten auszurichten . Ihre Kenntnis ermögliche es ihm, Vo r- schläge für die Durchführung der P ersonalplanung zu unterbreiten und die Int e- ressen der Beschäftigten zu wahren . Nachdem der Betriebsrat - sowe it für die Rechtsbeschwerde von Bedeutung - erstinstanzlich den Antrag gestellt hatte , die Arbeitgeberin zu ve r- Verhandlungsergebnisse der Budgetverhandlu n- gen inklusive der Protokollnotizen und insbesondere die dazugehörigen jeweil i- gen Pflegesatzvereinbarungen mit den Krankenkassen ab Januar 2008 bis zum , hat er zuletzt - im Anhörungstermin v or dem Lande s- arbeitsgericht - beantragt, 1. d ie Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat die L2 - Statistik und die Personalstellenberechnung nach Psych - PV aus der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung mit der Krankenkasse für die Jahre 2008 bis 2 016 zu übergeben, hilfsweise festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betrieb s- rat die sogenannte L2 - Statistik und die Personalste l- lenberechnung nach Psych - PV aus der jeweiligen Pflegesatzvereinbarung mit der Krankenkasse für die J ahre 2008 bis 2016 zu übergeben, 2. festzustellen, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem Betriebsrat die sogenannte L2 - Statistik und die Personalstellenberechnung nach Psych - PV aus der Pflegesatzvereinbarung mit der Krankenkasse auch für das Jahr 2017 zu übergeben. 4 5 - 4 - 1 ABR 45/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 - 5 - Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat d en erstinstanzlich gestellten Antr a g abgewi e- sen. Auf die Beschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin verpflichtet, den B etriebsrat über de n Inhalt der in den Anträgen zu 1 . und zu 2 . genannten Unterlagen der Jahre 2014 bis 2016 sowie für 2017 unter deren Vorlage zu unterrichten. Mit der vom Landesarbeitsgericht für diese Anträge zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Ar beitgeberin d eren vol l- ständige Abweisung . B. Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin ist begründet. Das Landesa r- beitsgericht hat den Anträgen im genannten Umfang zu Unrecht stattgeben. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen d ie Abweisung des erstinstanzlichen A n- trags ist bereits mangels Beschwer unzulässig. I . Das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 87 Abs. 1 ArbG G setzt v o- raus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt. Ein lediglich im Wege der Antrag s- änderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12 mwN; 10. Februar 2005 - 6 AZR 183/04 - zu 1 b der Gründe mwN) . II. Die zweitinstanzlich zulet zt gestellten Anträge zu 1. und zu 2. ei n- s chließlich des jeweiligen Hilfsantrag s - un ter der damit verbundenen Rüc k- nah me des erstinstanzlichen Antr a g s - sind danach unzulässig. Mit ihnen hat der Betriebsrat neue prozessuale Ansprüche geltend gemacht und die Beseit i- gung einer sich aus der Abweisung des erstinstanzlichen Antrags ergebenden Beschwer nicht - wenigstens teilwe ise - weiterverfolgt. Die nunmehr gestellten M A zu den vom Betriebsrat mit seinem erstinstanzlich en Antrag begehrten Unterlagen dar. 6 7 8 9 10 11 - 5 - 1 ABR 45/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 - 6 - 1. enthält, das einem Beteili g- ten bei Abweisung eines unbegründeten Mehrbegehrens unter W ahrung des Antragsgrundsatzes nach § 308 ZPO zugesprochen werden kann, ist durch Auslegung zu ermitteln. D azu muss d as Teilbegehren erkennbar zum Inhalt des ursprünglich en Antrags erhoben worden s ein . D er in A nspruch genommene darf nicht zu etwas anderem verurteilt werden, als zu dem, worauf er sich für seinen Sachvortrag einrichten musste (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 435/00 - zu II 2 a der Gründe) . 2. Vorliegend zielen die in zweiter Instanz gestellten Anträge nicht auf die Beseitigung einer mit der Antragsabweisung durch das Arbeitsgericht verbu n- den Beschwer. Vielmehr verfol gt die Beschwerde nunmehr Antragsziele, die nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfah rens waren . a) Mit seinem erstinstanzlichen A ntrag hat der Betriebsrat allgemein und unstrukturiert Daten über die Verhandlungsergebnisse der Budgetverhandlu n- gen begehrt. Die nach der Entscheidung des Landesarbeitsgericht s vorzul e- genden Unterlagen sind zwar Bestandteil dieses Konvoluts . Dem erstinstanzl i- chen Vorbringen des Betriebsrats kann allerdings nicht entnommen werden, die - - PV seien e r- kennbar - jedenfalls hilfsweise - eigenständig zum I nhalt seines Antrags g e- macht worden. Der Betriebsrat führt zwar aus, die Leistung s - und Kalkulation s- aufstellung nach der BPlfV sowie die Personalstellenberechnung nach der Psych - PV sei Inhalt der Pflegesatzvereinbarungen. Dieses Vorbringen erfolgt allerdin gs lediglich im Zusammenhang mit der Auffassung des Betriebsrats, das KHG, die BPflV und die Psych - PV bildeten die rechtlichen Grundlagen der Pe r- sonalplanung der Arbeitgeberin. Deshalb seien, so sein weiterer Vortrag, die - erstinstanzlich begehrten - Unte rlagen in ihrer Gesamtheit wesentliche um die Rechte des Antragstellers nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu g e- Der Betri e bsrat hat auch im Rahmen der zw eiti n- stanzlichen Antragsänderung sein jetziges Begehren, er könne gerade die 12 13 - 6 - 1 ABR 45/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 - 7 - Überlassung dieser beiden Dokumente beanspruchen, nicht näher begründet , sondern ist bei seinem allgemein gehaltenen Vorbringen geblieben. b ) Ein den zuletzt gestellten Anträgen entsprechender Entscheidungsau s- spruch hielte sich daher nicht mehr im Rahmen de s erstinstanzlichen Antr ags , § 308 Abs. 1 ZPO. Das Gericht würde erkennen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Überlassung der Unterlagen nur in Bezug auf einzelne Dokume n- te und im Übrigen nicht bestehe, also unter Einschränkungen, die nicht erken n- bar Antragsinhalt sind . Es würde nicht weniger, sondern etwas anderes als b e- antragt zugesprochen (vgl. für die einschränkende Stattgabe von Unterla s- sungsanträgen BAG 3. Mai 1994 - 1 ABR 24/93 - zu C 1 de r Gründe, BAGE 76, 364; BGH 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - zu II 1 a der Gründe mwN) . 3. Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus § 264 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich um eine Sonderregelung für eine Klageänderung in Form der Antragsänderung be i gleichbleibendem Klagegrund . Ihre Geltung setzt aber eine Änderung des Streitgegenstandes voraus ( s h . nur MüKoZPO/Becker - Eberhard 5. Aufl. § 264 Rn. 3 ) . Selbst wenn es sich - wie das Landesarbeitsgericht gemeint hat - vorli e- gend um einen Fall des § 264 Nr. 2 ZPO handel te , wäre die Beschwerde unz u- lässig. Deren Zulässigkeit beurteilt sich auch nach dem Rechtsmittelziel , also die Beseitigung der erstinstanzlichen Beschwer bei Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - Rn. 19 ) . Daran fehlt es. III. Auf g rund der Unzulässigkeit der Beschwerde kann dahinstehen, ob das Landesarbeitsgericht dem Betriebsrat unter Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 ZPO etwas Anderes als das Beantragte zugesprochen hat (vgl . BAG 7. J uni 2016 - 1 ABR 26 / 14 - Rn. 8 ) . Der Betriebsrat hat die Überla s- sung der in den Anträgen genannten Unterlagen begehrt. Demgegenüber hat das Landesarbeitsgericht die Arbeitgeberin sowohl nach dem Tenor des B e- schlusses als auch ausweislich der Gründe lediglich als verpflichtet angesehen, über den Inhalt der in den Anträ von Unte r- 14 15 16 - 7 - 1 ABR 45/16 ECLI:DE:BAG:2017:241017.B.1ABR45.16.0 erkennbar nicht gerichtet. Schmidt K. Schmidt Treber N. Schuster Fritz
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