Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2017 Erster Senat - 1 AZ R 435 /1 6 - ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR435.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 27. Januar 2015 - 3 Ca 2173/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. Mai 2016 - 11 Sa 524/15 - Entscheidungsstichwort e : Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsb e- gründung ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR435.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 435/16 11 Sa 524/15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgeric ht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und die ehrenamtliche Richter in Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 435/16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR435.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 12. Mai 2016 - 11 Sa 524/15 - wi rd auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum An - passungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des S teinko h- lenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund geset z- licher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges M itglied in der Funktion eines Gerätewartes und nahm an den Übungen der Gru benwehr teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen zahlte die Beklagte eine sog. Grubenwehrzulage. Mit Schreiben vom 7. März 2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis zum 31. März 2012. Im unmittelbaren Anschluss daran bezog der Kläger bis zum 31. März 2017 zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des (BAnz . Nr. 196 v om 24. Dezember 2008 S. 4697) . Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen m o- natlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Grundlage dafür war en der e- samtsozialplan zum Anpassungsprogramm der D Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung d er Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2010 (GSP 2010) und ab 1. April 2012 der g- 6. März 2012 (GSP 2012) . Im Verhältnis zum GSP 2003 b e trafen d ie Än deru n- gen insbesondere das für die Zuschussb emessung maßge b liche Brutto - 1 2 3 - 3 - 1 AZR 435/16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR435.16.0 - 4 - Monatseinkommen , wobei sich die darauf bezogenen Bestimmu n gen des GSP 2010 und die des GSP 2012 entsprachen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten , der Zuschuss zum Anpa s- sungsgeld se i unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Dies gebe der GSP 2012 vor. Jedenfalls sei die Grubenwehrzulage nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig . Dessen nachfolgende Änderung durch den GSP 2010 und Ablösung durch den GSP 2012 sei en unwirksam. Die Betrieb s- parteien hätten hierbei di e Grundsätze einer unechten Rück wirkung sowie die des Vertrauensschutz es missachtet . Daher stünden ihm für den Zeitraum April 2012 bis März 2017 monatlich jeweils weitere 632,75 Euro zu. Der Kläger hat zul etzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.965,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 632,75 Euro, erstmals ab dem 1. Mai 2012, letztmals ab dem 1. April 2017, zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Z ulässigkeit der Revision gerügt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs begehren weit er. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzl i- chen Begründungsanforderungen . I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich d ie Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 AZR 435/16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR435.16.0 - 5 - chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den trage nden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sicherg e- stellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das ang e- fochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durch enk t . Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . Dazu hat der Revisionsführer dar zu legen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genüg en hierfür nicht (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 17, BAGE 152, 260) . Wird die Revision auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel e r- geben, auf den sich die Revision beruft . Zudem ist die Kausalität zwischen Ve r- fahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dar zu leg e n (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11) . II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht . 1. Die Revision setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Beru fung des Klägers mit der B e- gründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum A n- passungsgeld bestehe nach dem allein anwendbaren GSP 2010 nicht. G e- sichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unechten Rückwi r- kung stünden der W irksamkeit der Änderungsvereinbarung nicht entgegen. b) Die Revision enthält keine hinreichende fallbezogene Auseinanderse t- zung mit dieser Argumentation des Landesarbeitsgerichts. Sie führt lediglich aus, das Berufungsurteil halte einer rechtlichen Überpr üfung nicht stand, da es Januar 2015 zu Unrecht abgelehnt (h a- be), die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen und rechtsfehlerhaft Ansprüche nur nach dem 10 11 12 13 14 - 5 - 1 AZR 435/16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR435.16.0 GSP 2010 gepr üft habe . Im Folgenden wiederholt die Revision nahezu wor t- gleich den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 26. Mai 2015 und bringt vor , dass der Anspruch auch bei Anwendung des GSP 2012 gegeben sei. Sie setzt damit unter bloßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ihre rechtlichen Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts , ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen . 2. Auch d ie von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründet. Wird geltend gemacht, das Berufungsg e- richt habe entgegen § 286 Abs. 1 ZPO einen Beweisantritt übergangen, ist da r- zulegen , über welches Thema hätte Beweis erhoben werden müssen, wo kon - kret der entsprechende Beweisantritt erfolgt ist , welches Erg ebnis die Bewei s- aufnahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruh t (BAG 23. November 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 41 ) . Der Revisionsbegründung lässt sich keine dieser Angaben entnehmen. Insbesondere schweig t sich die Revision darüber aus , dass es nach der Arg u- mentation des Landesarbeitsgerichts auf das Vorbringen zum Inhalt des Ber a- tungsgesprächs am 16. Februar 2011 und des dabei übergebenen Gesamts o- zialplans ankam. Die Revision hat noch nicht einmal behaupt et, dass die En t- scheidung des Landesarbeitsgerichts anders ausgefallen wäre , wenn es den übergangenen Beweis erhoben hätte . Schmidt Treber Heinkel D. Wege Hromadka 15
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