Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2017 Erster Senat - 1 AZ R 608 /1 6 - ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR608.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 1. Juli 2015 - 5 Ca 438/15 - II. Landesarbeitsgericht Hamm - 11 Sa 1297/15 - Entscheidungsstichwort e : Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsb e- gründung ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR608.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 608 /16 11 Sa 1297 /15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Tr eber und Dr. Heinkel sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und die ehrenamtliche Richter in Wege für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 608 /16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR608.16.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 7. Juli 2016 - 11 Sa 1297/15 - wird auf s eine Kosten als unzulässig verworfen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum An - passungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinko h- lenberg baus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund geset z- licher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges M itglied in der Funktion eines Gerätewartes und Wehrmannes und nahm an den Übungen der Grubenwehr teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen erhielt der Kl ä- ger von der Beklagten eine sog. Grubenwehrzulag e. Mit Schreiben vom 25. Juni 2013 kündigte die Beklagte das Arbeitsve r- hältnis zum 30. September 201 4. A b dem 1. Oktober 2014 bezog der Kläger zur Gewährung von Anpa s- sungsgeld an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. (BAnz . Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697) . Darüber hinaus gewährte die Beklagte einen monatlichen Zuschuss zum A n- passungsgeld. Grundlage dafür waren der s- sungspr ogramm der D Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 2. Dezember 2010 (GSP 2010) und ab 1. April 2012 der e endigung des deutschen Steinkohlenbergbaus zum 31 März 2012 (GSP 2012) . Im Ve r- hältnis zum GSP 2003 betrafen die Änderungen in s besondere das für die Z u- schussbemessung maßgebliche Brutto - Monats einkommen, wobei sich die d a- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 608 /16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR608.16.0 - 4 - rauf bezogenen Bestimmungen des GSP 2010 und die des GSP 2012 entspr a- chen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpa s- sungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen , die nach dem GSP 2003 berücksichtigungsfähig sei. Dieser sei durch den GSP 2012 nicht wirksam abgelöst worden. Die Betriebsparteien hätten die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie des Vertrauensschutzes mis s- achtet . Aber auch bei Anwendung des G SP 2012 sei di e Grubenwehrzulage zu berücksichtigen. Daher stünden ihm für den Zeitraum Oktober 2014 bis Se p- tember 2019 monatlich jeweils weitere 559,31 Euro zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.271,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 559,31 Euro ab dem vierten Kalendertag des Folg e- monats, erstmals ab dem 3. November 2014, letz t- mals ab dem 4. November 2015, zu zahlen; 2. an ihn beginnend ab November 2015 bis zu dem Monat September 2019 über den jetzigen Zuschuss von 491,00 Euro monatlich hinaus einen weiteren Z uschuss zum Anpassungsgeld in Höhe von 559,31 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Z ulässigkeit der Revision gerügt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsansprüche weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzl i- chen Begründungsanforderungen . 4 5 6 7 8 - 4 - 1 AZR 608 /16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR608.16.0 - 5 - I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich d ie Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den trage nden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sicherg e- stellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das ang e- fochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchd en kt . Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . D azu hat d er Revisionsführer dar zu legen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genüg en hierfür nicht (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 17, BAGE 152, 260) . Wird die Revision auf Verfahrensrügen gestützt, sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel e r- geben, auf den sich die Revision beruft . Zudem ist die Kausalität zwischen Ve r- fahrensmangel und Ergebnis des Berufungsurteils dar zu leg en (BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11) . II. Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht . 1. Die Revision setzt sich mit den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hinreichend auseinander. a) Das Landesarbeitsgericht hat die Beru fung des Klägers mit der B e- gründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum A n- passungsgeld sowie auf künftige Leistung bestehe nach dem allein anwendb a- ren GSP 2012 nicht. Weder sei die Grubenwehrzulage zu berücksichtigen noch habe der Kläger weitere Zahlungen dargelegt, die einen höheren Anspruch 9 10 11 12 13 - 5 - 1 AZR 608 /16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR608.16.0 - 6 - ergäben. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unec h- ten Rückwirkung stünden der Wirksamkeit des GSP 2012 nicht entgegen. b) Die Revision führt lediglich aus, das Berufungsu rteil halte einer rechtl i- Juli 2015 zu Unrecht abgelehnt (habe), die Grundsätze der unechten Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zur Anwendung zu bringen und rechtsfehlerhaft Ans prüche nur nach dem GSP 2012 geprüft habe . Im Anschluss daran stellt die Revision die Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung zur echten und unechten Rückwirkung von Rechtsnormen abstrakt dar und bringt vor , dass diese bei der Ablösung eines Sozial planes zu beachten seien . Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Landesarbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung liegt darin ersichtlich nicht. Soweit die Revision im Folgenden nahezu wort gleich den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 19. November 2015 wiederholt, stellt auch dies einen revisionsrechtlich beach t- lichen Angriff auf das Berufungsurteil nicht dar. Denn damit setzt sie unter bl o- ßer Wiederholung des bisherigen Vorbringens ihre rechtlichen Erwägungen l e- diglich an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsgerichts , ohne sich mit diesen inhaltlich auseinanderzusetzen . Daran fehlt es auch, soweit das Landesarbeit s- gericht die Berechnung des Zuschusses nach den im Verhältnis zum GSP 2003 geänderten Regelungen des GSP 2012 für zutreffend hält. Zu den Modalitäten der Zuschussberechnung nach dem GSP 2012 verhält sich die Revision nicht. 2. Auch d ie von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie ist nicht ordnungsgemäß begründe t . Wird gelt end gemacht, das Berufungsg e- richt habe entgegen § 286 Abs. 1 ZPO einen Beweisantritt übergangen, ist da r- zulegen, über welches Thema Beweis hätte erhoben werden müssen, wo kon - kret der entsprechende Beweisantritt erfolgt ist , welches Ergebnis die Bewei s- aufn ahme voraussichtlich gehabt hätte und weshalb das angefochtene Urteil auf dem Verfahrensfehler beruh t (BAG 23. Nove mber 2016 - 7 ABR 3/15 - Rn. 41 ) . Der Revisionsbegründung lässt sich keine dieser Angaben entnehmen. Es fehlt schon an jedweder Darlegung , in welchem Schriftsatz welcher Beweis 14 15 - 6 - 1 AZR 608 /16 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR608.16.0 für die als entscheidungserheblich dargestellte Tatsache angeboten worden sein soll . Schmidt Treber Heinkel D. Wege Hromadka
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