Bundesarbeitsgericht Urteil vom 7. Juni 2017 Erster - 1 AZ R 62 6 /1 5 - ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR626.15.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 3. Dezember 2014 - 5 Ca 965/14 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 10. September 2015 - 11 Sa 198/15 - Entscheidungsstichwort e : Zuschuss zum Anpassungsgeld - unzulässige Revision - Revisionsb e- gründung ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR626.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 6 26 /1 5 11 Sa 19 8 /15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 7. Juni 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. , Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 7. Juni 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie den ehrenamtlichen Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Hromadka und die ehrenamtliche Richter in Wege für Recht er kannt: - 2 - 1 AZR 6 26 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR626.15.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Hamm vom 10. September 2015 - 11 Sa 198/15 - wird auf Kosten des Klägers als unzulässig ve r- worfen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eine s Zuschusses zum An - passungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Der Kläger war bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Steinko h- lenbergbaus betreibt, unter Tage beschäftigt. Die Beklagte ist aufgrund geset z- licher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Der Kläger war dort freiwilliges M itglied in der Funktion eines Truppführers und nahm an den Übungen der Grubenwehr teil. Diese fanden auch außerhalb seiner Arbeitszeit statt. Für die Teilnahme an solchen Übungen zahlte die Beklagte eine sog. Grubenwehrzulage. Zudem erhielt d er Kläger eine F . Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 kündigte die Beklagte das A r- beitsverhältnis zum 30. Juni 2011 und einigte sich anschließend mit dem Kläger auf eine Beendigung zum 31. Mai 2011. Im unmittelbaren Anschluss daran b e- zog d er Kläger bis zum 31. Mai 2016 Anpassungsgeld auf der Grundlage der zur Gewährung von Anpassungsgeld an Arbeitnehmer und Arb ei t- nehmerinnen des Steinkohlenbergbaus vom 12. (BAnz . Nr. 196 vom 24. Dezember 2008 S. 4697) . Darüber hinaus gewährte die B e- klagte einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld auf der Grundlage des s zum Anpassungsprogramm der D Juni 2003 (GSP 2003) in der Fassung einer am 2. Dezember 2010 vereinbarten und mit Wirkung zum 1. Januar 201 1 in Kraft getretenen Änderungsvereinbarung (GSP 2010) . Diese Änderungen betrafen insbesondere die Regelun gen zur B e- 1 2 3 - 3 - 1 AZR 6 26 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR626.15.0 - 4 - rechnung des für die Bemessung des Zuschusses maßgeblichen Brutto - Monatseinkommens. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Zuschuss zum Anpa s- sungsgeld sei insbesondere unter Berücksichtigung der Grubenwehrzulage s o- wie der Lohnart 1150 zu b erechnen. Diese seien nach dem GSP 2003 berüc k- sichtigungsfähig. D ieser sei durch den GSP 2010 nicht wirksam abgeändert worden. Die Betriebsparteien hätten hierbei die Grundsätze einer unechten Rückwirkung sowie die des Vertrauensschutzes missachtet. Daher stünden ihm für den Zeitraum Juni 2011 bis Mai 2016 monatlich jeweils weitere 473,29 Euro zu. Der Kläger hat zuletzt beantragt , die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.397,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssat z aus jeweils 473,29 Euro, erstmals ab dem 1. Juli 2011, letztmals ab dem 1. Juni 2016, zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Z ulässigkeit der Revision gerügt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsge richt hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungs begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzl i- chen Begründungsanforderungen . I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Re chtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- 4 5 6 7 8 9 - 4 - 1 AZR 6 26 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR626.15.0 - 5 - beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadurch soll sicherg e- stellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das ang e- fochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchd enkt . A ußerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen (st. Rspr. BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 912/07 - Rn. 11 mwN) . Dazu hat ein Revisions kläger dar zu legen, aus welc hen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vorbringen genüg en hierfür nicht (BAG 25. August 2015 - 1 AZR 875/13 - Rn. 17, BAGE 152, 260) . II. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger seine Revision unzu reichend begründet. 1. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers mit der B e- gründung zurückgewiesen, ein Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum A n- passungsgeld nach dem allein anwendbaren GSP 2010 bestehe nicht. G e- sichtspunkte des Vertrauensschutzes oder Grundsätze der unechten Rückwi r- kung stünden der Wirksamkeit der Änderungsvereinbarung nicht entgegen. 2. Der Kläger hat in der Revisionsbegründung im Wesentlichen nur eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Herne vo m 18. November 2015 ( - 1 Ca 635/15 - ) wörtlich zitiert und sich auf die Vergleichbarkeit der entschiedene n Sachverhalt e berufen . Eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung liegt hierin ersichtlich nicht. Auch ersetz t die bloße Bezugnahme auf eine andere gerichtliche Entscheidung und deren au s- zugsweise wörtliche Wiedergabe grundsätzlich nicht die von Gesetzes wegen verlangte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung , die Gege n- stand des Revisionsverfahrens ist . Eine solche Darstellung lässt weder erke n- nen, welche Ausführungen des Landesarbeitsgerichts die Revision bea n- standet, noch welche Gründe für eine davon abweichende Rechtsauffassung 10 11 12 - 5 - 1 AZR 6 26 /1 5 ECLI:DE:BAG:2017:070617.U.1AZR626.15.0 sprechen und geeignet sein sollen, die tragenden Gründe der angefochte nen Entscheidung in Frage zu stellen. 3. Soweit die Revision auf den im Kündigungsschreiben enthaltenen Hi n- Gesamtsozialplans da r- legt, dass dies dem Bestimmtheitsgebot widerspreche, liegt darin keine Aus - einandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung . Diese befasst sich mit dieser Rechtsfrage überhaupt nicht und hat nur betrieb s- verfassungsrechtlich vermi ttelte Ansprüche , nicht aber solche vertraglicher N a- tur zum Gegenstand. Aus dem gleichen Grund gehen auch die Ausführungen der Revision ins Leere, wonach in der einvernehmlichen Abkürzung der Künd i- gungsfrist eine vertragliche Vereinbarung zur Anwendung des GSP 2003 liege n soll . Schmidt Treber Heinkel D. Wege Hromadka 13
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