Bundesarbeitsgericht 1 . Senat Urteil vom 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/09 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG Deutsche Steinkohle AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage hauptamtlicher Hauptgeräte - warte bei der Bemessung des Zuschusses Gesetz: Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm der AG vom 25. Juni 2003 § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 Leitsätze: keine - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 544/12 11 Sa 1634/10 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Metze , Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 15. Oktober 2013 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Schmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Linck und Prof. Dr. Koch sowie die ehrenamtlichen Richte r Hayen und Rath für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 544/12 - 3 - 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 22. März 2012 - 11 Sa 1634/10 - teilweise aufgehoben und unter Berücksicht i- gung des in der Revision bezifferten Klageantrags zu 2 neu ge fasst. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückwe i- sung ihrer weitergehenden Berufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 28. Juli 2010 - 1 Ca 1892/ 09 - teilweise abgeändert. D ie Beklagte wird verurteilt, an de n Kläger 75.915,60 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265 ,26 Euro ab dem 1. April 2008, 2 . Mai 2008, 3 . Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 2 . September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 2. Dezember 2008, 2 . Januar 2009, 3 . Februar 2009, 3. März 2009, 1. April 2009, 4 . Mai 2009, 2 . Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 3 . No vember 2009, 1. Dezember 2009, 4 . Januar 2010, 2 . Februar 2010, 2. März 2010, 1. April 2010, 3 . Mai 2010, 1. Juni 2010 und dem 1. Juli 2010 zu zahlen . Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2 . Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der R e- vision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum A n- passungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Der 1958 geborene Kläger war seit 1977 bei der Beklagten , die ein U n- ternehmen des Steinkohlenbergbaus betreibt, zunächst als Hauer beschäftigt. Seit dem Jahre 1998 war er über Tage als technischer Angestellter tät ig . Zum 1. Januar 1999 wurde er zum hauptamtlichen Hauptgerätewart der Grubenwehr bestellt . Die damit verbundenen Aufgaben wurden ihm als Bestandteil des 1 2 - 3 - 1 AZR 544/12 - 4 - Dienstvertrags zur verantwortlichen Erfüllung übertragen. Er organisierte für die etwa 130 freiwillige n Mitglieder der Grubenwehr z wei - bis dreimal wöchentlich am Nachmittag außerhalb seiner Arbeitszeit als technischer Angestellter oblig a- torische Rettungsübungen , nahm an ihnen teil und bescheinigte den Mitgliedern jeweils die Teilnahme an de n Übung en . Hier für erbrachte die Beklagte zusät z- lich zum tariflichen Arbeitsentgelt Zahlungen nach einer Vorstandsrichtlinie , die in den Entgeltabrechnungen unter der Lohn - 1 5 Grubenwehr - . Diese beliefen sich monatlich auf etwa 30 % bis 40 % sein er gesamten Bruttobezüge . Zum 29. Februar 2008 schied der Kläger aus dem Arbeitsverhältnis in den vorgezogenen Ruhestand aus . Seit dem 1. März 2008 bezieht er Anpa s- sungsgeld auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Anpa s- sungsgeld an Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus Zusätzlich erhält er von der Beklagten auf der Grundlage d es Gesamtsozialplans zum Anpassungspr o- gramm der (GSP) vom 25. Juni 2003 einen Z u- schuss in Höhe von monatlich 12 7,09 Euro brutto. In diesem ist bestimmt : § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistungen ausscheiden 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassung s- geld, wenn das Anpassungsgeld das Gara n- tieeinkommen nicht erreicht. (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Bru t- to - Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbez ü- ge in der knappschaftlichen Rentenversicher ung geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Für die Ermittlung des Brutto - Monatseinkommens wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Einmalzahlungen und Mehrarbeitsgrundverg ü- tungen bleiben bei der Ermittlung außer Betracht. 3 - 4 - 1 AZR 544/12 - 5 - Weiterhin bleiben Lohn - bzw. Gehaltsbestandte i- le, die nicht der Sozialversicherungspflicht unte r- liegen, bei der Ermittlung außer Betracht. Der so ermittelte Betrag wird durch die Anzahl der im 12 - Monatszeit raum angefallenen Versicherungstage dividiert und mit dem Faktor 30 multipliziert. Bei der Ermittlung des Brutto - Monatseinkommens wird das im Jahr des Ausscheidens jeweils gült i- ge Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 berücksichtigt. D ie Parteien des Gesamtsozialplans unterzeichneten am 27. Mai 2010 VII zum Gesamtsozialplan zum Anpassungsprogramm vom arin heißt es : r- mittlung des Brutto - Monatseinkommens gemäß § 2 Ziff er b- satz 3 des Gesamtsozialplans, die in der Anlage zu dieser Protokollnotiz aufgeführten Lohn - und Gehaltsarten nicht zu berücksichtigen sind. Weiterhin stellen die Vertragsparteien klar, dass dieses gemeinsame Verständnis der Ermittlung des Brutto - Monatseinkommens i.S.d. vorgenannten Vorschriften des Gesamtsozialplans bereits bei Abschluss des Gesamts o- zialplans am 25.06.2003 vorhanden war und de m A b- - Der Kläger hat geltend gemacht , der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen . Hierbei handele es sich um Entgelt im Sinne des Gesamtsozialplans. Ihm stünden deshalb m o- natlich weitere 1 . 265,26 Euro zu . Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 36.692,54 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkt en über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.265,26 Euro ab dem 4 5 6 7 - 5 - 1 AZR 544/12 - 6 - 1. April 2008, 1. Mai 2008, 1. Juni 2008, 1. Juli 2008, 1. August 2008, 1. September 2008, 1. Oktober 2008, 1. November 2008, 1. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. März 2009, 1. Apr il 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere 39.223,06 Euro zu zahlen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags au s- geführt , die Grubenwehrzulage sei bei der Berechnung des Garantieeinko m- mens nicht zu berücksichtigen. Hierüber habe bei Ab schluss des Gesamtsoz i- alplans zwischen den Betriebsparteien Einigkeit bestanden , was die Protokol l- notiz klarstell e . Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in der Revision noch anhäng i- g en Umfang entsprochen . Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesa r- beitsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Zahlungsanträge weiter . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist überwiegend begründet. D ie dem Kläger für seine Tätigkeit als hauptamtlicher Hauptg erätewart gezahlte Grubenwehrzulage ist bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem Gesamtsozialplan zu berücksichtigen. Die Nebenforderung ist teilweise unbegründet. Sie besteht nicht ab dem Ersten des Folgemonats, wenn dieser a uf einen Sonnabend, Sonntag oder Feiertag fällt. Insoweit war die Klage a b- zuweisen. I. Der Kläger hat nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP im streitbefang e- nen Zeitraum Anspruch auf einen weiteren Zuschuss zum Anpassungsgeld in 8 9 10 11 - 6 - 1 AZR 544/12 - 7 - Höhe von monatlich 1.265,26 Euro. Dies ergibt die Auslegung des Gesamtsoz i- alplans. 1. Betriebsvereinbarungen sind wegen ihres normativen Charakters wie Tarifverträge oder Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Bei unbestimmtem Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen ve r- folgte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit sie im Text ihren Niede r- schlag gefunden haben. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systema tik der Regelungen sowie die von den Betriebsparteien prakt i- zierte Handhabung der Betriebsvereinbarung. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, pra k- tisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständn is der Regelung führt (BAG 2 7 . Juli 2010 - 1 AZR 67/09 - Rn. 9 ) . 2. Der Wortlaut des Gesamtsozialplans spricht dafür, die dem Kläger g e- währte Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses zum Anpa s- sungsgeld zu berücksichtigen. a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP wird für die Ermittlung des Bruttom o- natseinkommens das Entgelt der letzten zwölf abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist unter Entgelt die Gegenleistung für geleistete Arbeit zu verstehen (BAG 12. April 2011 - 1 AZR 412/09 - Rn. 21, BAGE 137, 300) . Kennzeichnend für den En t- geltcharakter einer Leistung ist damit , dass sie in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur Arbeitsleistung steht, also eine Gegenleistung hierfür darstellt. b) Hiervon ausgehend legt bereits der Wortlaut des § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 2 GSP nahe , dass die dem Kläger gezahlte Grubenwehrzulage Entgelt für gelei s- tete Arbeit war . Das Landesarbeitsgericht hat insoweit nicht genügend berüc k- sichtigt, dass de m Kläger mit der Bestellung zum hauptamtlichen Hauptgerät e- wart die damit verbundenen Aufgaben als Bestandteil seines Dienst vertrags übertrage n wurden. Sie sind damit ein weiterer Teil seiner bereits bestehenden 12 13 14 15 - 7 - 1 AZR 544/12 - 8 - Arbeitspflichten geworden . Für diese Arbeitsl eistungen, die er außerhalb seiner Arbeitszeiten als technischer Angestellter erbrachte, erhielt er eine Vergütung - und Gasschut z- 3. Der Regelungszusammenhang des Gesamtsozialplans bestätigt dieses Auslegungsergebnis. a) Nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 3 und Satz 4 GSP bleiben Einmalzahlungen und Mehrarbeitsvergütungen sowie Lohn - und Gehaltsbestandteile, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegen , außer Betracht . Hierbei handelt es sich nicht um Entgelt, das in einem synallagmatischen Verhältnis zu erbrachte n Arbeits leistungen steht, sondern um Zusatzleistungen mit besonderer Zwec k- bestimmung. Diese sind daher nicht in o- nat einzubeziehen . Abweichend von diesem Grundsatz sieht § 2 Nr. 7 Abs. 3 Satz 6 GSP in einer Rückausnahme vor , dass das im Jahr des Ausscheidens jeweils gültige Weihnachtsgeld mit einem monatlichen Anteil von 1/12 zu berücksichtigen ist . Diese Bes timmung ist erforderlich, weil nach der Regelungssystematik das Weihnachtsgeld kein Entgelt und damit an sich nicht zu berücksichtigen ist . b) Nach dieser Regelungssystematik ist die Grubenwehrzulage Entgelt, das bei der Ermittlung des Bruttomonatseinkom mens einzubeziehen ist . Sie ist sozialversicherungspflichtiges Arbeitseinkommen, das weder eine Einmalza h- lung noch eine Mehrarbeitsvergütung darstellt . Letzteres ist in der Vorstand s- richtlinie zur Bezahlung der Grubenwehren klargestellt und wird von der Be kla g- ten auch nicht behauptet. 4. Ein solches Normverständnis entspricht dem Regelungszweck des G e- samtsozialplans . Durch den Zuschuss zum Anpassungsgeld werden nach § 2 Satz 1 GSP die Richtlinien zur Gewährung des Anpassungsgeldes (zuletzt in der Fassung v om 12. Dezember 2008, BAnz 2008 S. 4697) ergänzt. Diese b e- zwecken gemäß Nr. 1.1 , die mit dem Steinkohlefinanzierungsgesetz vom 20. Dezember 2007 beschlossene Beendigung des subventionierten Steinko h- 16 17 18 19 - 8 - 1 AZR 544/12 - 9 - lebergbaus sozialverträglich zu flankieren. Wird durch das nach diesen Richtl i- nien gezahlte Anpassungsgeld das Garantieeinkommen in Höhe von 60 % des Bruttomonatseinkommens nicht erreicht, besteht nach § 2 Nr. 7 Abs. 1 und Abs. 3 GSP ein Anspruch auf einen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Damit dient das Anpassungsge ld dazu, den in dieser Bestimmung festgelegten sozi a- len Besitzstand zu sichern, der sich nach der Höhe des Entgelts richtet, das der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistungen erhalten hat . Da die Tätigkeit als hauptamtliche r Hauptgerät ewart in der Grubenwehr zu den arbeitsvertraglichen Pflichten des Klägers gehörte, spricht auch eine am Nor m- zweck orientierte Auslegung dafür, das für diese Arbeitsleistung bezogene En t- gelt bei der Ermittlung des für die Berechnung des Zuschusses maßgeblic hen Bruttomonatseinkommens einzubeziehen. 5. Aus der Entstehungsgeschichte des G esamtsozialplans ergibt sich en t- gegen der Auffassung der Beklagten kein anderes Ergebnis. D er bis zum Jahre chen Lei s- tungen und Vorsorgemaßnahmen für die von Stil l egungen betroffenen Arbei t- nehmer des Steinkohle n Mai 1968 wurde im Jahre 2003 durch den hier anwendbaren Gesamtsozialplan vollständig abgelöst . Dieser enthält ein eigenständiges Regelu ngswerk . Die zu dem früheren Gesamtsozia l- plan ergangenen Erlasse und Hinweisschreiben der Arbeitsverwaltung können schon deshalb für die Auslegung der neuen Vereinbarung nicht herangezogen werden . II . Die Protokollnotiz vom 27. Mai 2010 steht diese r Auslegung des G e- samtsozialplans nicht entgegen. 1. Hierbei handelt es sich um eine Auslegungshilfe und nicht um eine e i- genständige normative Regelung. Die Betriebsparteien haben in der Protokol l- notiz ihr gemeinsame s Verständnis von den bei der Ermittlung des Bruttom o- natseinkommens nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP zu berücksichtigen den Entgeltb e- standteilen zum Ausdruck gebracht und ausgeführt, dass dies bereits bei A b- schluss des Gesamtsozialplans bestand . Damit haben sie o- konstitutiv neu festgelegt, sondern nur verdeutli cht , 20 21 22 - 9 - 1 AZR 544/12 wie ihrer Auffassung nach ein bestimmtes Tatbestandsmerkmal des Gesamts o- zialplans zu verstehen ist. 2. Dieses Normverständnis der Betriebsparteien hat im Gesamtsozialplan allerdings keinen hinreichende n Niederschlag gefunden und kann deshalb nicht berücksichtigt werden. Da es bei dessen Auslegung darum geht festzustellen, wie die Normunterworfenen und die Gerichte eine Regelung zu verstehen h a- ben (BAG 19. Juni 2007 - 1 AZR 541/06 - Rn. 13) , sind Betriebsvereinbarungen objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er in der betreffenden Regelung erkennbaren Au s- druck gefunden hat (Kreutz GK - BetrVG 9. Aufl. § 77 Rn. 65; Fitting BetrVG 26. A ufl. § 77 Rn. 15) . Anders als in dem Sachverhalt, der dem Senatsurteil vom 2. Oktober 2007 ( - 1 AZR 815/06 - ) zugrunde lag, haben die Betriebspa r- teien hier de n Begriff des Entgelts in § 2 Nr. 7 Abs. 3 GSP hinreichend deutlich bestimmt. Das Verständnis der Betriebsparteien zur fehlenden Einbeziehung von Grubenwehrzulage n , die hauptamtliche Hauptgerätewarte beanspruchen können , die arbeitsvertraglich zu diese r Tätigkeit in der Grubenwehr verpflichtet sind , ist mit Wortlaut, systematischem Regelungszusammenhan g und dem sich hieraus erschließenden Zweck unvereinbar. Ein solcher Regelungswille kann deshalb keine Berücksichtigung finden. III. Die Zinsentscheidung folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 193 BGB. Schmidt Koch Linck Hayen Rath 23 24
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