Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. Dezember 2017 Erster Senat 1 AZR 433/16 - ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 I. Arbeitsgericht Herne Urteil vom 27. Januar 2015 - 3 Ca 2867/13 - II. Landesarbeitsgericht Hamm Urteil vom 12. Mai 2016 - 11 Sa 520/15 - Entscheidungsstichwort e : Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 1 AZR 382/15 - ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 AZR 433/16 11 Sa 52 0 /15 Landesarbeitsgericht Hamm Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Dezember 2017 URTEIL Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklag ter, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. Dezember 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsg e- richts Sc hmidt, die Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Treber und Dr. Heinkel sowie die ehrenamtliche Richterin Wege und den ehrenamtlichen Richter Pollert für Recht erkannt: - 2 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Hamm vom 12. Ma i 2016 - 11 Sa 52 0 /15 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revis i- on, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum A n- passungsgeld nach einem Gesamtsozialplan. Die Beklagte betreibt ein Unter nehmen des Steinkohlenbergbaus. Der seit 1977 beschäftigte Kläger wechselte 1981 zur Hauptstelle für das Grube n- rettungswesen. Arbeitsvertrag lich ist eine Tätigkeit a ls technischer Angestellter im Servicebereich Technik und Logistikdienste vereinbart . Der Kläger wurde zuletzt als technischer Angestellter nach der Gehaltsgruppe 16 Stufe 5 der A n- lage 5 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch - westfälisch en Steinkohlenbergbaus vergütet. Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine Grubenwehr vorzuhalten. Ihr gehört der Kläger seit seinem Wechsel zur Haup t- stelle für das Grubenrettungswesen an. Die Ausgestaltung der Grubenwehr rich tet sich nach dem von der e n Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne aufgestellten Plan für das Grubenrettungswesen. Dieser enthält ua. fo l- gende Bestimmungen: 3 Grubenwehrmitgliedschaft 3.1 Aufnahme in die Grubenwehr Der Beitritt zur Grubenwehr ist freiwillig. Bewe r- bungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der Grubenwehr werden als Weh r- männer nur Personen aufgenommen, die - mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind , 1 2 3 - 3 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 4 - - unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ei n Jahr unter Tage gearbeitet haben , - nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der Grubenwehr geeignet sind (Abschnitt 3.3), - g em . Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden . Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederka r- tei in die Grubenwehr aufgenommen. Als Ei n- trittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstu n- denübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, de s- sen Empfang sie durch Unterschrift bestätig en. Aus den Pflichten der Grubenwehrmitglieder (Kap. 5) ergibt sich die für Grubenwehrmitgliede r verbindliche Dienstanweisung. 3.2 Ausscheiden aus der Grubenwehr Die Mitgliedschaft endet - durch Austritt, - durch Ausschluß , - durch Tod . 5 Pflichten der Grubenwehrmitglieder 5.1 Grubenwehrmitglieder Jedes Grubenwehrmitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der Grubenwehr (Punkt 3.3) u n- tersuchen zu lassen. Die Grubenwehrmitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körpe r- lich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das Grube n- wehrmitglied hat den Oberführer über Krankhe i- ten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentl i- che Beeinträchtigung fü r den Dienst in der Gr u- benwehr verursachen können. Das Grubenweh r- mitglied hat dafür Sorge zu tragen, da ß es den Anforderungen der Übungen und Ein sätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch - 4 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 5 - mindesten s zweimal im Jahr - hat sich das Gr u- benwehrmitglied unter Aufsicht einer Kondition s- Die Mitglieder der Grubenwehr leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten Gr u- benwehrführers Folge. Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil. 5. 4 Oberführer Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durc h- führung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungsw e- sen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Gruppenwehrmitglieder . Die Oberführer, Truppführer und Hauptgerätewarte der Grubenwehr waren der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und dem Bergamt als ve r- antwortliche Personen iSd. §§ 58 bis 62 BBergG zu benennen. Hierzu erfolgte eine Bestellung durch die Beklagte unter Übergabe eines S chreibens. Ein so l- ches erhielt der Kläger zuletzt im April 2005. Der Kläger na hm an Übungen der Grubenwehr teil, die auch außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden. Hierfür erhielt er von der Beklagten Leistungen - und Ga s- 1 und 2 (VR 02/07) . Diese lautet auszugsweise wie folgt: 2 Einsätze der Gruben - / Gasschutzwehr Grundvergütung Für einen Einsatz der Gruben - oder Gasschutzwehr erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdie n- ten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst g e- zah l ten Zulagen. Mehr - , Ruhetags - , Sonntags - und Feiertagsarbeit Für Mehr - , Ruhetags - , Sonntags - und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt. 4 5 - 5 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 6 - Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages. 3 Übungen innerhalb der Schicht Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeit rahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht . Für eine Übung / Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen. 4 Übungen außerhalb der Schicht Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen a u- ßerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitl i- chen A ufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung 5 Unterweisungen / Teilnahme Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zul a- gen. Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Au f- wand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unte r- weisungszeiten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete mit Ablauf des 3 0 . April 200 7 . Im unmittelbaren Anschluss bezog er bis zum 3 0 . April 201 2 ein Anpassung s- geld e- Juni 200 3 (GSP 2003) einen monatlichen Zuschuss zum Anpassungsgeld. Der GSP 2003 bestimmt ua. : 6 - 6 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 7 - § 2 Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf Anpassungsgeld oder Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis aus scheiden und Anspruch auf die Gewährung von Anpassungsgeld nach den jeweils gül tigen APG - Richtl inien haben, erha l- ten folgende Leistungen: 7. Zuschuss zum Anpassungsgeld (1) DSK leistet einen Zuschuss zum Anpassung s- geld, wenn das Anpassungsgeld ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2 der APG - Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht e r- reicht. (3) Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des Brutto - Monatseinkommens, jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für M o- natsbezüge in der knappschaftlichen Rente n- versicherung geltenden Beitragsbemessung s- grenze. Für die Ermittlung des Brutto - Monatseinkom - mens wird das Entgelt der letzten 12 abgerec h- neten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt. Der Kläger h at geltend gemacht, der Zuschuss zum Anpassungsgeld sei unter Einbeziehung der Grubenwehrzulage zu berechnen. Es handele sich um Entgelt iSd. GSP 2003. Ihm stünden deshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2012 monatlich jeweils weitere 97,44 Euro br utto zu. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.846,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 97,44 Euro, erstmals ab dem 1. Juni 2007, letztmals ab dem 1. Mai 2012 zu zahlen; 2. 7 8 - 7 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 8 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat dem Zahlungsantrag stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufun g der Bekla g- ten mit einer Maßgabe hinsichtlich des Zinsbeginns des ausgeurteilten Betrags zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt s ie weiterhin die vollständige Kl a- geabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesa r- beitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . Der Senat kann auf der Grundlage der tatsäc h- lichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger nach se i- ner ar beitsvertraglichen Verpflichtung die Tätigkeit eines Hauptgerätewarts schuldete und eine hierfür gezahlte Grubenwehrzulage bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 berücksicht i- gungsfähig ist. I. Zutreffend geht das L andesarbeitsgericht davon aus, dass nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 GSP 2003 das für die Ermittlung des Garanti e- einkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 GSP n- leistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit ist. Das ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans (BAG 7. Juni 201 7 - 1 AZR 382/15 - Rn. 1 1 f.; 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 14 ff. ) . Aus Sinn und Zweck der nach dem GSP 2003 zu gewährenden Leistungen folgt weiterhin, dass das syna l- lagmatische Verhältnis aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Danach ist es für den Anspruch des Klägers auf einen erhöhten Zuschuss zum Anpa s- sungsgeld entgegen seiner Ansicht unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme des Klägers in di e Grubenwehr ein weit e- res Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solches zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen hinzutretendes weiteres 9 10 11 12 - 8 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 9 - Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schut z- zwec k des staatlichen Anpassungsgeldes erfasst und damit auch nicht nach dem GSP 2003 bezuschussungsfähig (BAG 7. Juni 201 7 - 1 AZR 382/15 - Rn. 1 3 f. ) . II. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist mit der B e- gründung einer Mitgliedschaft in der G rubenwehr die dort geleistete Tätigkeit nicht Inhalt der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste des Klägers geworden ( § 611a BGB) . 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommen en zusätzli chen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweit e- rung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründen. Das ist ane r- kannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartners der Innenverwaltung des Landes Nordrh ein - Westfalen (BAG 30. September 2015 - 10 AZR 251/14 - Rn. 13 ff., BAGE 153, 32) , eines Datenschutzbeauftragten (BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12, BAGE 135, 327) , einer Fachkraft für Arbeitss i- cherheit (BAG 15. Dezember 2009 - 9 AZR 769/08 - Rn. 51, BAGE 133, 1) s o- wie eines Betriebsbeauftragten für Abfall (BAG 26. März 2009 - 2 AZR 633/07 - Rn. 20, BAGE 130, 166) . Ob eine solche Bestellung durch den Arbeitgeber und eine darauf bezogene Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Einbindung der dami t verbundenen Aufgabe in das arbeitsvertragliche Pflichtengefüge führt, ist durch Auslegung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln ( vgl. BAG 29. September 2010 - 10 AZR 588/09 - Rn. 12 f., BAGE 135, 327) . 2. Eine solche Vertragsänderung folgt entgege n der Auffassung des Kl ä- gers weder aus dem Bestellungsschreiben vom 1. April 2005, aus dem Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne noch der VR 02/07 oder aus bergrechtlichen Verpflichtungen der Beklagten. a ) Eine Änderungsvereinbarung ergibt sich nicht aus dem zuletzt ausg e- händigten Bestellungsschreiben vom 1. April 2005 an den Kläger als veran t- wortliche Person für die Gerätestation des Rettungswesens, Brand - und Expl o- 13 14 15 16 - 9 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 10 - sionsschutz in der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen Herne. Anders als in dem vom Senat mit Urteil vom 15. Oktober 2013 ( - 1 AZR 544/12 - Rn. 15 ) entschiedenen Fall befassen sich die typischen Willenserklärungen der Beste l- lungsurkunde, deren Erklärun gswert der Senat bestimmen kann, nicht mit a r- beitsvertraglichen Pflichten. Vielmehr k am die Beklagte lediglich ihren gesetzl i- chen Pflichten aus § § 131, 58 ff. BBergG nach. Gemäß § 131 iVm. § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BBergG ist die Bestellung einer veran twortlichen Person der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen schriftlich zu erklären und sind deren Aufgaben und Befugnisse konkret zu beschreiben. Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der jeweiligen Ausführungen in der Bestellungsurkunde. b ) Ein P flichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt - anders als d a s Landesarbeitsgericht meint - weder aus dem maßgebe n- den Plan für das Grubenrettungswesen Herne noch aus der VR 02/07 . Letztere sieht für Übungen und Unterweisungen außerh alb der Schicht lediglich Pa u- schalen für grubenwehrbezogene Funktionen vor (BAG 7. Juni 2017 - 1 AZR 382/1 5 - Rn. 18 f.) . Soweit der Kläger sich vor dem Senat auf einen anderen Grubenrettungsplan bezogen hat, stehen d iesem Vorbringen die unangegriff e- nen Fe ststellungen des Landesarbeitsgerichts entgegen. Bei dem Plan handelt es sich auch nicht um revisibles Recht, welches der Senat unabhängig von den Feststellungen des Berufungsurteils zu berücksich tigen hätte (§ 545 Abs. 1, § 546 ZPO) . c ) Ebenso folgt eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht aus bergrechtlichen Bestimmungen . Die Beklagte ist weder nach dem BBergG noch nach der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) - gehal ten, d en ihr obliegenden Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen bestehe n- de r Arbeitsverhältnisse nachzukommen (BAG 7. Juni 201 7 - 1 AZR 382/15 - Rn. 20 ) . Schließlich lässt die von der Beklagten zu verantwortende Organisatio n des Grubenrettungswesens durch d ie Hauptstelle für das Grubenrettungsw e- sen, die der en Abteilung Technik und Logistikdienste zugeordnet ist, k ein a r- beitsvertragliches Pflichtengefüge erkennen. Diese hat auf das Rechtsverhältnis 17 18 - 10 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 - 11 - der Beklagten zu Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen Herne betraut, keinen Einfluss (BAG 7. Juni 201 7 - 1 AZR 382/15 - Rn. 2 1) . 3 . Mit der Aufnahme des Klägers in die Grubenwehr haben die Parteien dessen arbeitsvertragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert. a) Bei den zur Begründung einer Mitgliedschaft in der Grubenwehr erfo r- derlichen Willenserklärungen sowie deren Inhalte n, die das Landesarbeitsg e- richt den Vorgaben des BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenre t- tungswesen sowie der VR 02/07 entnommen hat, handelt es sich um typische Willenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unter liegen (vgl. BAG 26. Mai 1998 - 1 AZR 704/97 - zu III 1 der Gründe, BAGE 89, 31) . b) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgericht s kommt der Au f- nahme des Klägers in die Grubenwehr nicht der Erklärungsgehalt zu, arbeit s- vertragliche Pflichten sollten e rweitert werden. Keiner der vorstehend genan n- ten Gesichtspunkte verhält sich zu einer arbeitsrechtlichen Einordnung der T ä- tigkeit eines Grubenwehrmitglieds (BAG 7. Juni 201 7 - 1 AZR 382/15 - Rn. 23 ) . Gleiches gilt hinsichtlich der Abführung von Sozialversi cherungsbeiträgen für die gezahlten Grubenwehrzulagen. Dies beruht allein auf einer sozialversich e- rungsrechtlichen Einordnung der Grubenwehrzulage iSd. § 14 SGB IV. Zur G e- staltung einer arbeitsvertraglichen Beziehung verhält sie sich nicht ( s h . bereits BAG 7. Juni 201 7 - 1 AZR 382/15 - Rn. 23 ) . III. Der Rechtsstreit ist nicht zur Entscheidung reif. 1. Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger bereits nach seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag als technischer Angestellter eine Tätigkeit als Hauptgerätewart schuldete. Das Landesarbeit s gericht hat keine näheren Feststellungen zum Vorbringen des Kläger s getroffen, er sei nach seinem Wechsel zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ab 1981 zunächst als Gerätewart und ab 1996 bis zu r Beendigung des Arbeitsverhältnisses au s- 19 20 21 22 23 - 11 - 1 AZR 433/16 ECLI:DE:BAG:2017:191217.U.1AZR433.16.0 schließlich als Hauptgerätewart eingesetzt und ent s prechend vergütet wo rden. Sollte die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Hauptgerätewart im Rahmen ihres Direktionsrechts zugewiesen haben, wäre die Grubenwehrzulage bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem GSP 2003 zu berücksichtigen. 2. Ei n em solche n Anspruch würde weder die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 2 Satz 1 Tarifvertrag über allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen im rheinisch - westfälischen Steinkohlenbergbau vom 12. April 1975 (TV ABA) noch die mit der Berufungsbegründung erhobene Verjährungseinrede der Beklagten entgegenstehen . Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist kein Anspruch auf E r- mittlung, Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt , der allein von der Ausschlussfrist erfasst wird. Die Verjährungseinrede hat die Beklagte in de r V erhandlung vor dem Landesarbeitsgericht ausdrücklich nicht mehr aufrech t- erhalten. Damit ist der prozessuale Zustand wieder hergestellt, der vor deren Erhebung bestanden hat (BGH 29. November 1956 - III ZR 121/55 - zu 1 der Gründe, BGHZ 22, 267) . Schmid t Treber Heinkel D. Wege Pollert 24
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