Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Juli 2017 Erster Senat - 1 ABR 59/15 - ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss vom 28. Mai 2015 - 21 BV 23/15 II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 21. Oktober 2015 - 4 TaBV 2/15 - Entscheidungsstichwort : Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Gesundheitsschutz Leitsa tz: Die originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezieht sich auf die Behandlung einer Angelegenheit. B e- treffen Regelungsmaterien unterschiedliche Mitbestimmungstatbestände, folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Angel e- genheit keine solche für die andere. ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 59/15 4 TaBV 2/15 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Juli 2017 BESCHLUSS Radtke, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin, 3. Beschwerdeführer, 4. - 2 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 3 - 5. 6. 7. 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. - 3 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 4 - 16. hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgeric hts aufgrund der Anhörung vom 18. Juli 2017 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht s Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtliche Richterin Zorn und den ehrenamtl i- c hen Richter Pollert für Recht erkannt: D ie Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den B e- schluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 21. Oktober 2015 - 4 TaBV 2/15 - wird zurück ge wi e- sen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten stre iten über die Wirksamkeit von Teilen eines Ein i- gungsstellenspruchs. Das Unternehmen der zu 1. beteiligte n Arbeitgeberin bietet in bunde s- weit über 1000 Filialen Bank - und Finanzdienstleistungen sowie Postdienstlei s- tungen, Telekommunikationsprodukte, Papier und Schreibwaren an . Gemei n- sam mit der mit Wirkung zum 1. Januar 2016 auf sie verschmolzenen - vormals zu 2. beteiligten - Postbank Filial GmbH vereinbarte die Arbeitgeberin am 4. Dezember 2013 mit ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. und am 5. Dezember 2013 mit dem dbb beamtenbund und tarifunion einen f- ve r trag gemäß § (Zuordnungstarifvertrag) . Nach diesen inhaltsgle i- chen Tarifverträgen bestehen bei ihr 12 regionale Betriebe und der Betrieb M a- nagement, in denen jeweils ein Betr iebsrat gewählt ist. Außerdem ist ein G e- 1 2 - 4 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 5 - samtbetriebsrat gebildet. Dieser schloss mit der Arbeitgeberin eine am 1. h- (GBV Unternehmensbekle i- dung) , welche auszugsweise lautet: § 2 Grundsätze Das äußere Erscheinungsbild der Beschäftigten ist für das Un ternehmen Postbank Filialvertrieb AG von großer Bedeutung. Die Unternehmensbekleidung soll ihre Trägerin oder ihren Träger in ihrer/seiner berufl i- chen Tätigkeit in der Öffentlichkeit als Angehörige oder An gehörigen der Postbank Filialvertrieb AG kenntlich machen. § 4 Tragevorschrift (1) Die Unternehmensbekleidung ist kom plett - mindestens Hemd/Bluse, Hose/Rock und Krawatte - zu tragen. .. . Der Beteiligte zu 3. ist der nach dem Zuordnungstarifvertrag für den r e- gionalen Betrieb Stuttgart gebildete Betriebsrat, welcher für über 80 Filialen in Baden - Württemberg und Bayern zustän dig ist. Für diesen Betrieb wurde eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Gesundheitsschutz/Raum - klima eingerichtet. Diese beschloss a m 15. Januar 2015 eine Betriebsvereinb a- rung Klima ( BV Klima ) , welche auszugweise lautet : 1. Zielsetzung Ziel dieser Betriebsvereinbarung ist, die aufgrund von Hi t- ze/Kälte in den Arbeitsräumen auftretend e Belastungen im Sinne von ASR A 3.5 der Beschäftigten durch die nachfo l- gend dargestellten Maßnahmen z u verringern, um hie r- durch die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und auch den betrieblichen Belangen Rechnung zu tragen. 5. Wärmebelastung Von einer Belastung durch Wärme ist auszugehen, so fern die Raumtemperatur über 26 Grad Celsius ansteigt. 3 - 5 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 6 - 6. Maßnahmen .. . Bei Feststellung einer Wärmebelastung im Sinne von Zi f- fer 5. dieser Betriebsvereinbarung sind Maßnahmen en t- sprechend des Maßnahmenkatalog e s (Anlage 2) zu tre f- fen. 7. Kältebelastungen Kältebelastungen von unter 19°C in Arbeits - und Pause n- räumen sind zu vermeiden. An den Arbeitsplätzen in den Postfachanlagen (Arbeitsplätze mittlerer Arbeitsschwere) sind Kältebelastun gen von unter 17° C zu vermeiden. Wenn sie unterschritten werden, sind geeignete - technisc he Maßnahmen wie z.B. Wärmestra h- lungsheizung, Heizmatten, - organisatorische Maßnahmen wie zusätzliche Aufwärmpausen (sofern wärmere Räume zur Verfügung stehen), - personenbezogene Maßnahmen wie Erlaubnis zum Tragen von an die Dienstkleidung ang e- passten Pullovern oder Westen in dieser Reihenfolge und unter Einbindung des Betrieb s- rats zu ergreifen. Anlage 2 Maßnahmenkatalog Maßn ahmen bei Raumtemperatur über 30 °C Das Lockern der Dienstbek leidung beinhaltet den Verzicht auf das Tragen von Krawatten Mit ihrer Antragsschrift hat die Arbeitgeberin geltend gemacht , der Spruch der Einigungsstelle sei insoweit unwirksam, als er Regelungen zur U n- ternehmensbeklei dung enthielte . Eine hierauf bezogene Regelungszuständi g- keit kom me auch unter Einbeziehung des Gesundheitsschutzes ausschließlich dem Gesamtbetriebsrat zu. Zu dem bestehe für den fraglichen Regelungsg e- 4 - 6 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 7 - genstand kein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Darüber hinaus hätte die Einigungsstelle ihr en Regelungsauftrag nicht erfüllt. Sie habe sich auf eine bloße Wiederholung der Rahmenvorschriften des öffentlich - rechtlichen Arbeitsschutzes beschränkt . Die Arbeitgeberin hat beantragt festzustellen , dass der Spruch der Einigungsstelle vom 15. Januar 2015 betreffend die Betriebsvereinbarung Kl i- ma für den Betrieb Stuttgart in folgenden Punkten unwir k- sam ist: - Ziffer 7. Kältebelastungen, Satz 3, dritter Spiegelstrich: Personenbezogene Maßnahmen wie Erlaubnis zum Tr a- gen von an die Dienstkl eidung angepassten Pullovern oder Westen . - Anlage 2 Maßnahmenkatalog , Maßnahmen bei Raumtemperatur über 30°C: Das Lockern der Dienstkleidung beinhaltet den Verzicht auf das Tragen von Krawatten. Der zu 3. beteiligte Betriebsrat Stuttgart hat Antrag sabweisung bea n- tragt . Das Arbeitsgericht hat dem Antrag entsprochen . Das Landesarbeitsg e- richt hat ihn auf die Beschwerde des zu 3. beteiligten Betriebsrats Stuttgart und nach Anhörung des Gesamtbetriebsrat s als Beteiligten zu 4. abgewiesen. Mit ihr er Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Beschlusses . Der Betriebsrat Stuttgart und der Gesamtb e- triebsrat beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die zulässige Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hat keinen Erfolg . Ihr zulässige r Feststellungsantrag ist unbegründet. Wie das Landesarbeitsg e- richt zu Recht erkannt hat, sind die streitbefangenen Regelungen des Ein i- gungsstellenspruchs wirksam. I. Der Feststellungsantr ag der Arbeitgebe rin ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Gegen die auf einen Teil der Regelungen beschränkte Anfechtung des 5 6 7 8 9 - 7 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 8 - Spruchs einer Einigungsstelle bestehen jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie sich auf ein selbständig feststellbares Teilrechtsverhältnis bezieht und die Betriebsparteien die übrigen Regelungen übereinstimmend gelten lassen wollen (BAG 30. Mai 2006 - 1 ABR 21/05 - Rn. 13) . Das ist hier der Fall. II. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht den Gesamtbetriebsrat am Verfahren beteiligt (§ 83 Abs. 3 ArbGG ) . Die von der Arbeitgeberin begehrte Entscheidung betrifft dessen betriebsverfassungsrechtliche Stellung. Die A r- beitgeberin beruft sich auf die fehlende Regelungskompetenz des örtlichen B e- triebsrats. Würde ihr Antrag trotz eines bestehenden Mitbestim mungsrechts abgewiesen, stünde zugleich die Unzuständigkeit des Gesamtbetriebsrat s iSv. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fest. Dieser ist deshalb, auch wenn er eine eigene Regelungszuständigkeit nicht ausdrücklich in Anspruch genommen hat , am Ve r fahren beteiligt . Die Vorinstanzen haben e s aber rechtsfehlerhaft unterla s- sen, neben dem Betriebsrat Stuttgart und dem Gesamtbetriebsrat die weiteren durch die Zuordnungstarifverträ g e errichteten Betriebsräte der regionalen B e- triebe und des Betriebs Management zu hören (§ 83 Abs. 3 ArbGG ) . Auch d i e- se sind a n dem Verfahren beteiligt , denn die sich nach dem Verfahrensgege n- stand stellende Frage einer Regelungszuständigkeit für die im Streit stehenden Bestimmungen betrifft auch deren betriebsverfassungsrechtliche Stellung . Eine r auf diesen Rechtsfehler gestützten Zurückverweisung bedarf es indes nicht. Der Senat hat die unterbliebene Anhörung nachgeholt und den zu 5. bis 16. beteiligten Betriebsräten Gelegenheit gegeben, sich zum Antrag der Arbeitg e- berin zu äußern. III. Der Antrag ist unbegründet. D ie angegriffenen Regelungen des Ein i- gungsstellenspruch s vom 15 . Januar 2015 sind wirksam. 1. Die Einigungsstelle ist nach § 87 Abs. 2 BetrVG befugt, in den Angel e- genheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG eine Regelung zu treffen. Ihre Komp etenz reicht dabei so weit wie das Mitbestimmungsrecht. Diese ist für Ziffer 7 Satz 3, dritter Spiegelstrich BV Klima sowie die Anlage 2 zur BV Klima Maßnahmenk a- 10 11 12 - 8 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 9 - talog (Maßnahmen bei Raumtemperatur über 30°C: Das Lockern der Diens t- kleidung beinhaltet den Ve rzicht auf das Tragen von Krawatten) gegeben . a) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Das Mitbesti m- mungsrecht bezieht sich auf Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung v on Gesundheitsschäden, die Rahmenvorschriften konkretisieren. Es setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und mangels einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vorgegebene Ziel des Arbeits - und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Une r- heblich ist, ob die Rahmenvorschriften dem Gesundheitsschutz mittelbar oder unmittelbar dienen (BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 18 mwN) . b) Hiernach unterfallen die verfahrens gegenständlichen Regelung en der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. aa) Mit ihnen sind Maßnahmen festgelegt , um die aufgrund von Hitze oder Kälte in den Arbeitsräumen auftretenden Belastungen für die Arbeitnehmer zu verringern. Es handelt sich um betriebliche Regelungen, welche die P flicht en der Arbeitgeberin nach § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV näher ausgestalten. Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende G e- fährdungen möglichst gering gehalten werden . bb ) Die in § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV festge leg te Verpflichtung des A r- beitgebers beim Einrichten und Betre i ben von Arbeitsstätten ist eine ausfü l- lungsbedürftige, die Mitbestimmung des Betriebsrats aus lösende Rahmenvo r- schrift iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 27) . Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist eine auf die generalkla u- se l artig verfasste Rah menvorschrift des § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV gestützte Mitbestimmung auch nicht auf das Vorliegen einer konkreten Gefahrenlage b e- schränkt. Die Mitbestimmung knüpft aber an vorliegende oder festgestellte ko n- 13 14 15 16 - 9 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 10 - krete Gefährdungen iSv. § 3 Ar bStättV iVm. § 5 A rbSchG an (BAG 28. März 2017 - 1 ABR 25/15 - Rn. 27) . cc ) Von solchen ist vorliegend auszugehen . Die Arbeitgeberin hat dies in den Instanzen nicht problematisiert . S ie und der zu 3. beteiligte Betriebsrat h a- ben auch nicht darüber gestritten, ob der Regelungsbereich der BV K lima übe r- haupt mitbestimmungspflichtig ist , sondern ausschließlich darüber, ob die von der Einigungsstelle beschlossenen Maßnahmen der originären Regelungsz u- ständigkeit des Gesamtbetriebsrats unterfallen. Entsprechend hat die Arbei tg e- berin den Spruch nicht insgesamt, sondern nur partiell angefochten. Eine näh e- re Aufklärung zu feststehen den o der festgestellten Gefährdungen war daher in den Instanzen nicht veranlasst , ungeachtet dessen, dass die Rechtsbeschwe r- de eine dahin gehende Ver fahrensrüge nicht erhoben hat . Nichts anderes folgt daraus, dass sich die Arbeitgeberin auf die im Anhörungstermin vor dem B e- schwerdegericht zu Protokoll gegebene Erklärung des zu 3. beteiligten B e- beurteilung g e- dahing e- hend eingelassen hat dies kann derzeit . Zum einen liegt hierin kein substantiiertes Bestrei ten. Zum anderen steht die Einlassung im Widerspruch zu den Ausführungen in der Begründung des teilweise angefoc h- tenen Einigungsstellenspruchs, dass derzeit ca. seien . Soweit die Arbeitgeberin mit der Rechtsbeschwerde begründung nunmehr pau schal eine zum Gesundheit s- schutz durchgeführte Gefährdungsbeurteilung als Voraussetzung für die A n- nahme eines zwingenden Mitbestimmungsrechts in Abrede stellt , handelt es sich um neuen Sachvortrag , der in der Rechtsbeschwerdeinstanz nach § 92 Abs. 2 ArbGG iVm. § 559 ZPO grundsätzlich n icht berücksichtigungsfähig ist. 2. Der Beteiligte zu 3. ist als örtlicher Betriebsrat für die angegriffenen R e- gelungen zuständig. a) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfa s- sungsgesetz obl iegt grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmittelbar g e- 17 18 19 - 10 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 11 - wählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das G e- samtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einze l- nen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Erforderlich ist, dass es sich zum einen um eine mehrere Betriebe betreffende Angelege n- heit handelt und zum anderen objektiv ein zwingendes Erfordernis für eine u n- ternehmense inheitliche oder betriebsübergreifende Regelung besteht. Das Vo r- liegen eines zwingenden Erfordernisses bestimmt sich nach Inhalt und Zweck des Mitbestimmungstatbestands, der einer zu regelnde n Angelegenheit z u- grunde liegt. Maßgeblich sind stets die konkret en Umstände des Unternehmens und der einzelnen Betriebe. Allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer u n- ternehmenseinheitlichen oder betriebsübergr eifenden Regelung, sein Koste n - o der Koordinierungsinteresse sowie reine Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte g e- nü gen nicht, um in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrats zu begründen (BAG 17. März 2015 - 1 ABR 48/13 - Rn. 29 mwN, BAGE 151, 117 ) . b) In Unternehmen mit mehreren Betrieben sind im Bereich des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG regelmäßig die Einzelbetriebsräte für die Regelung der d a- von erfassten Angelegenheiten zuständig . Der Gesamtbetriebsrat ist nur z u- ständig, wenn die Maßnahmen des Arbeits - und Gesundheitsschutzes eine überbetriebliche Angelegenheit betreffen und die se durch die einzelnen B e- triebsräte nicht geregelt werden können ( vgl. für unternehmensweit einheitliche Arbeits - und Sicherheitsanweisungen für Montagearbeiten im Außendienst BAG 16. Juni 1998 - 1 ABR 68/97 - zu B II der Gründe, BAGE 89, 139 ) . Hierfür ist bei den vorliegenden Regelungen zum Gesundheitsschutz im Zusammenhang mit dem Raumklima nichts ersichtlich. Eine solche mitbestimmte Angelegenheit bezieht sich typischerweise konkret auf die Gegebenheiten in den einzelnen Arbeitsräumen auf betrieblicher E bene. c) E ntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde folgt e ine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die strittigen Maßnahmen nicht aus dessen Komp e- 20 21 - 11 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 12 - tenz für - im Wege der GBV Unternehmenskleidung getroffene - Regelungen zu einer einheitliche n Unternehmensbekleidung. Es trifft zwar zu, dass der G e- samtbe triebsrat eine in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit gemeinsam mit dem Ar beitgeber zu regeln hat und nicht auf eine bloße Rahmenkompetenz beschrän kt ist. Eine einheitliche mitbestimmungspflichtige Angelegenheit kann nicht aufgespalten werden in Teile, die in die Zuständigkeit des Gesamtb e- triebsrats fallen, und solche, für welche die örtlichen Betriebsräte zuständig sind (vgl. BAG 14. November 2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 33 ff. m wN, BAGE 120, 146) . Die Rechtsbeschwerde verkennt aber , dass es sich bei den verfahrensgege n- ständlichen Regelungen der BV Klima und dem Regelungsbereich einer einhei t- lichen Unternehmensbekleidung nicht um dieselbe Angelegenheit 50 Abs. 1 Satz 1 Be trVG handelt. Die einheitliche Unternehmensbekleidung betrifft die betriebli che Ord nung und ist Gegenstand der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG ( vgl. zB BAG 21. Juli 2009 - 1 ABR 42/08 - Rn. 23, BAGE 131, 225 ) . Betreffen Regelungsmaterien unterschiedliche Mitbesti m- mungstatbestände, folgt aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die eine Regelungsmaterie keine solche für die andere (vgl. für Interessenausgleich und Sozialplan BAG 3. Mai 2006 - 1 ABR 15/05 - Rn. 27 mwN, BAGE 118, 131) . 3. Die streitbefangenen Regelungen sind schließlich nicht deshalb unwir k- sam, weil sie zu unbestimmt wären oder gegen normative Vorgaben verstießen oder die Einigungsstelle mit ihnen ihrem Regelungsauftrag nicht nachgeko m- men wäre. a) Anders als die Rec htsbeschwerde meint, hat die Einigungsstelle mit Ziffer 7 Satz 3 dritter Spiegelstrich BV Klima personenbezogene Maßnahmen wie Erlaubnis zum Tragen von an die Dienstkleidung angepassten Pullo vern und Westen keine lediglich rahmenmäßige Vorgabe getroffe n, die ihrerseits wieder ausfüllungsbedürftig wäre. Die Bestimmung legt vielmehr in dem von § 3a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbStättV iVm. Punkt 3.5 des Anhang s der A r- beitsstättenverordnung (Anforderungen und Maßn ahmen für Arbeitsstätten 22 23 - 12 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 - 13 - nach § 3 Abs. 1 ArbStättV) gesteckten Rahmen eine Maßnahme konkret fest. Diese mag ihrerseits - an die Dienstkleidung - ggf. auslegungsbedürftig sein, erschöpft sich aber nicht in einer erst noch näher auszugestalten den Regelung und konkretisiert insoweit auch die nach Punkt 4.2 (2) letzter Spiegelstrich ASR A3.5 - Raum t emperatur - vorgesehene Maßnahme personenbezogene Maßnahmen [z.B. geeignete . Auch steht es dem Gebot der Klarheit und Bestimmtheit von b e- triebsverfassungsrechtlichen N ormen prinzipiell nicht entgegen, dass sie der Auslegung bedürfen , unbestimmte Rechtsbegriffe oder Generalklauseln entha l- ten (BAG 11. Oktober 2016 - 1 AZR 679/14 - Rn. 20 mwN) . b) Gleiches gilt für den in der Anlage 2 Maßnahme n katalog festgelegte n Verzicht auf das Tragen von Krawatten. Es handelt sich um eine konkrete Fes t- legung , auch wenn sie an den 4 unter f) ASR A3.5 - Raumtem pera - tur - anknüpft . c) Die Maßnahme des Krawattenverzichts ist - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - auch nicht deshalb unzulässig, weil sie über die eine Priorisierung von technischen und organisatoris chen gegenüber personenb e- zogenen Maßnahmen festlegenden Vorgaben von Punkt 4.4 (2) ASR A3.5 - Raumtemperatur - hinausginge. Den Technischen Regelungen für Arbeitsstä t- ten kommt kein Unabdingbarkeitsanspruch zu. Die im Wege der Mitbestimmung auszufüllende R ahmenvorschrift ist § 3a Abs. 1 Satz 1 ArbStättV. Das für die Konkretisierung heranzuziehende Arbeitsstättenrecht ist durch ein dreistufiges Regelungskonzept gekennzeichnet. Die ArbStättV enthält allgemein gehaltene Verhaltensvor gaben . Die Anforderungen an die Einrichtung und das Betreiben der Arbeitsstätten sind im Einzelnen im Anhang zur ArbStättV als deren norm a- tiver Teil verbindlich niedergelegt. In ihm sind einzelne Bereiche wie etwa die Raumtemperatu r geregelt. Zu deren Ausfüllung dienen die Technischen Regeln für Arbeits stätten. Sie sind selber keine Rechtsnor men, haben aber praktische Bedeutung, indem sie als dokumentierte, allgemein anerkannte Regeln bzw. 24 25 - 13 - 1 ABR 59/15 ECLI:DE:BAG:2017:180717.B.1ABR59.15.0 gesicherte arbeitswissen schaftliche Erkenntnisse angesehen werden kön nen. Bei ihrer Ei nhaltung ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Anford e- rungen der ArbStättV er füllt (§ 3a Abs. 1 Satz 3 ArbStättV) . Ihm - und d amit auch den Betriebsparteien - ist es aber freigestellt, vom technischen Regelwerk abzuweichen, sofern durch andere Maß nahme n die gleiche Sicherheit und der gleiche Gesundheitsschutz erreicht werden (§ 3a Abs. 1 Satz 4 ArbStättV) . Schmidt Treber K. Schmidt Zorn Pollert
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