Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 30. September 2014 Erster Senat - 1 ABR 32/13 - I. Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - Beschluss vom 16. April 2012 - 10 BV 113/11 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 21 TaBV 3/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Zustimmungsverweigerung - Beweiswert einer Sitzungsniederschrift - Nichtöffentlichkeit von Betriebsratssitzungen Bestimmungen: BetrVG §§ 99, 34, 30 Satz 4, § 26 Abs. 2 Satz 1; ArbGG § 83 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1, § 416 Leits ä tz e : 1. Der Betriebsrat muss über die dem Arbeitgeber nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe keinen besonderen Beschluss fassen. 2. Einer Sitzungs niederschrift nach § 34 BetrVG kommt ein hoher B e- weiswert in Bezug auf die darin protokollierte Beschlussfassung des Be- triebsrats zu. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiterer Parallelsache - 1 ABR 5/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 32/13 21 TaBV 3/12 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 30. September 2014 BESCHLUSS Metze , Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antragsteller, 2. Beschwerdeführerin und Rechtsbeschwerdeführerin, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsge richts aufgrund der Anhörung vom 30. September 2014 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Koch, die Richterin am - 2 - 1 ABR 32/13 - 3 - Bundesarbeitsgericht K. Schmidt sowie die ehrenamtlichen Richter Schäferkord u nd Platow für Recht erkannt: Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 6. Dezember 2012 - 21 TaBV 3/12 - wird zurückg e- wiesen. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Pflicht der Arbeitgeberin zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren zu Umgruppierung en von zuletzt noch 72 Arbeitnehmer n . Die Arbeitgeberin betreibt einen Paketzustelldienst. Antragsteller ist der für ihren Betrieb in D gebildete Betri ebsrat. Auf die Arbeitsverhältnisse der in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer finden kraft Tarifgebunde n heit oder arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Beschäfti g ten des baden - württembergischen Speditionsgewerbes Anwendung. Dur ch den Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütu n- gen für Baden - Württemberg (ohne Tarifbezirk Südbaden) vom 15. Januar 2009 (TV Löhne BW ) wurden die in dessen Anhang 1 ausgebrachten Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 neu gefasst. N ach einem am 11. Mai 2011 vom Arbeitsgericht Stuttgart im Verfahren - 17 BV 256/09 - durch Beschluss festgestellten Vergleich ist die Arbeitgeberin zur Ein - bzw. Umgruppierung der bei ihr am 22. März 2011 beschäftigten Arbeitnehmer verpflichtet, soweit nic ht bereits eine Einigung mit dem Betriebsrat erzielt worden ist. Mit mehreren, dem Betriebsrat am 6. Juni 2011 zugegangenen Schre i- ben vom 31. Mai 2011 ersuchte die Arbeitgeberin diesen um die Zustimmung zu den beabsichtigten Umgruppierungen der vom gerich tlichen Vergleich e r- 1 2 3 4 - 3 - 1 ABR 32/13 - 4 - fassten Arbeitnehmer. Mit E - Mail vom 9. Juni 2011 stimmte die Arbeitgeberin einer vom Betriebsrat erbetenen Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 20. Juni 2011 zu. Am 10. Juni 2011 lud d er Betriebsratsvorsitzende die B e- triebsratsm itglieder zu einer am 14. Juni 2011 anberaumten Betriebsratssitzung ein . In dem S ß- e- führt. Nach der vom Betriebsratsvorsitzende n und zwei weiteren Betrieb s- ratsmitgliedern unterzeichneten Sitzungsniederschrift vom 14. Juni 2011 b e- schloss der Betriebsrat, seine Zustimmung zu r Umgruppierung der in den Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer zu verweigern. Während der Betrie bsratssitzung waren teilweise Ersatzmitglieder anwesend, die nicht zu den nachfolgenden Beschlussfassung en herangezogen wurden. A m 17. Juni 2011 teilte der Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, den beantragten Umgruppierungen nicht zuzustimmen . In de n der Arbeitgeberin am gleichen Tag zugegangen und vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichn e- ten Schreiben war jeweils die aus Sicht des Betriebsrats zutreffende Verg ü- tungsgruppe für die Einstufung der Arbeitnehmer angegeben. Zustimmungse r- setzungsverfahren für die in ihre n Anträgen vom 31. Mai 2011 aufgeführten A r- beitnehmer leitete die Arbeitgeberin in der Folgezeit nicht ein. Der Betriebsrat hat - soweit fü r die Rechtsbeschwerde noch von Interesse - zuletzt beantragt, die Arbeitgeberin zu verpflichten, hinsichtlich der im Tenor des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsg e- richts Baden - Württemberg vom 6. Dezember 2012 - 21 TaBV 3/12 - namentlich aufgeführten 72 Arbeitne h- mer zu der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Eingruppierun g arbeitsgerichtliche Zustimmungserse t- zungsverfahren gemäß § 99 BetrVG einzuleiten. Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat g e- meint, nicht zur Einleitung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet zu sein. Die de n Zustimmungsverweigerung en z u- grunde liegenden Betriebsratsbeschlüsse seien nicht ordnungsgemäß zustande 5 6 7 8 - 4 - 1 ABR 32/13 - 5 - gekommen, weshalb die Zustimmungsfiktion des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG eingetreten sei. D er Betriebsrat habe über die Gründe für die Zusti mmungsve r- weigerungen keinen Beschluss gefasst. D ie Vorinstanzen haben den in der Rechtsbeschwerde noch verfa h- rensgegenständlichen Anträgen des Betriebsrats entsprochen. Mit der vom Bundesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeb e- rin ihr e Abweisungsantr äge weiter. B. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren iSd. § 99 Abs. 4 BetrVG gerichteten Anträgen des Betriebsrats zu Recht entsprochen. I. Die A nträge des Betriebsrats sind zulässig. 1. Die Anträge sind dahingehend auszulegen, dass die Arbeitgeberin zur Einleitung und Durchführung von Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG für die Umgruppierungen der im Antrag aufgeführten Arbeit ne h- mer in die von der Arbeitgeberin vorgesehenen Lohngruppen des Anhangs zum TV Löhne BW verpflichtet werden soll. 2. Als Leistungsantrag bedarf das Begehren des Betriebsrats keiner Da r- legung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses (vgl. BAG 12. Dezem ber 2006 - 1 ABR 38/05 - Rn. 15) . Es folgt bereits aus der Nichterfüllung des ge l- tend gemachten Anspruchs (vgl. BAG 18. August 2009 - 9 AZR 617/08 - Rn. 27, BAGE 131, 367) . II. Die Anträge des Betriebsrats sind begründet. Die Arbeitgeberin ist nach § 99 Abs. 4 BetrVG verpflichtet, Zustimmungsersetzungsverfahren für die U m- gruppierung en der im Tenor des Landesarbeitsgericht s namentlich benannten Arbeitnehmer durchzuführen. Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu den A n- trägen der Arbeitgeberin wirksam verwei gert. 1. Nach § 101 BetrVG kann der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ohne seine Zustimmung durchführt, beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die 9 10 11 12 13 14 15 - 5 - 1 ABR 32/13 - 6 - personelle Maßnahme aufzuheben (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 17) . Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat in Unternehmen mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern ua. vor jeder Ein - und Umgruppierung unterrichten und seine Zustimmung zu der geplanten Maß na h- me einholen. Personelle Einzelmaßnahmen iSd . § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG können daher nur nach Zustimmung des Betriebsrats oder deren rechtskräftiger Ersetzung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG vorgenommen werden. a) Bei Ein - und Umgruppierunge n- ne nicht möglich. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich nicht um konstitutive Akte des Arbeitgebers, sondern jeweils um einen mit der Kundgabe einer Rechtsansicht verbunden Akt der Rechtsanwendung. Bei Ein - und Umgrup pi e- rungen geht der Anspruch des Betriebsrats aus § 101 Satz 1 BetrVG daher d a- hin, dem Arbeitgeber die Einleitung eines Zustimmungsverfahrens nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder - falls ein solches bereits abgeschlossen ist - die Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG aufzugeben (vgl. BAG 4 . Mai 2011 - 7 ABR 10/10 - Rn. 15 f.) . b) Der hier vom Betriebsrat allein verfolgte Anspruch auf Einleitung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt bei Ein - und Umgruppierungen die wirksame Einleitung eines entsprechenden Zusti m- mungsverfahrens (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) gegenüber dem Betriebsrat in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung voraus. D azu bedarf es eines auf Zu stimmung zu einer bestimmten Maßnahme gerichtet e n Antrags des Arbei t- geber s gegenüber dem Betriebsrat . Dessen Zustimmungsverweigerung muss seinerseits frist - und formgerecht erklärt worden sein , da d ie Zustimmung a n- dernfalls nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG a ls erteilt gilt (BAG 14. August 2013 - 7 ABR 56/11 - Rn. 19) . 2. Die Arbeitgeberin hat die Zustimmungsverfahren für die Umgruppieru n- gen der in ihren Schreiben vom 31. Mai 2011 genannten Arbeitnehmer nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wirksam eingeleitet. 16 17 18 - 6 - 1 ABR 32/13 - 7 - a) Im Unternehmen der Arbeitgeberin sind mehr als 20 Arbeitnehmer b e- schäftigt. Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterlieg en daher Umgruppierung en der Zustimmung des bei ihr gebildeten Betriebsrats. b) Die von der Arbeitgeberin beabsichtigen Maßnahmen stellen eine U m- gruppierung iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dar. aa ) Eingruppierung iSv. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Verg ü- tungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung. Über eine solche muss der Arbeitgeber nicht nur beim Wechsel der einem Arbei t- nehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben, sondern auch dann befinden , wenn sich bei gleichbleibender Tätigkeit die betriebliche Vergütungsordnung ändert und infolge dieser r- forderlich wird (vgl. BAG 11. September 2013 - 7 ABR 29/12 - Rn. 19) . bb ) Bei der in der Anlage zum TV Löhne BW enthaltenen Vergütungsor d- nung handelt es sich u m das von der Arbeitgeberin angewa ndte betriebliche Entgeltsystem. Aufgrund der Neufassung der Lohngruppen mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 musste die Arbeitgeberin eine Entscheidung über die Zuor d- nung der Tätigkeiten der in ihren Anträgen genannten Arbeitnehmer zu den g e- änderten Lohngruppen treffen und die Zustimmung des Betriebsrats hierzu ei n- holen. Diese Verpflichtung war zudem Gegenstand des zwischen den Beteili g- ten im Verfahren - 17 BV 256/ 09 - geschlossenen Vergleichs. c ) Die Arbeitgeberin hat den Betriebsrat über die beabsi chtigten Umgru p- pierungen ordnungsgemäß unterrichtet. aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat über die geplante personelle Einzelmaßnahme unter Vorlage der erforderlichen Urkunden zu unterrichten. Erforderlich , aber auch aus reichend ist eine Unte r- richtung, die es dem Betriebsrat ermöglicht, aufgrund der mitgeteilten Tats a- chen zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmung s- 19 20 21 22 23 24 - 7 - 1 ABR 32/13 - 8 - verweigerungsgründe gegeben ist (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 33) . bb) Bei Umgruppierungen ist die Mitteilung der bisherigen und vorgeseh e- nen Vergütungsgruppe erforderlich sowie die Erläuterung der Gründe, weshalb der Arbeitnehmer anders als bisher einzureihen ist. Dazu bedarf es regelmäßig d er Angabe der auszuübenden Tätigkeit, da die Zuordnung zu den Tätigkeit s- merkmalen einer Vergütungsgruppe auf g rund der dem Arbeitnehmer zugewi e- senen Arbeitsaufgaben erfolgt. Sind diese dem Betriebsrat zum Zeitpunkt der Unterrichtung bereits bekannt, ist eine erneute Unterrichtung des Arbeitgebers hierüber entbehrlich. cc) Nach diesen Grundsätzen hat die Arbeitgeberin die verfahrensgege n- ständlichen Zustimmungsverfahren wirksam eingeleitet. D ie Zustimmungsersuchen vom 31. Mai 2011 enthiel ten die Namen und die Personalnummern der betro ffenen Arbeitnehmer sowie die An g abe ihrer bisherigen und der beabsichtigten Eingruppierung in die Vergütungsordnung des TV Löhne BW . D aneben war die Tätigkeit der Arbeitnehmer jeweils inte r- nen Funktionsbezeichnungen zugeordnet . Dass der Betriebsrat di e jeweils au s- zuübenden Tätigkeiten hieraus nicht erkennen konnte und ihm diese auch nicht bekannt waren, hat er zuletzt nicht mehr geltend gemacht. Für seine au s re i- chende Kenntnis bei Einleitung des Zustimmungsverfahren s spricht auch der Inhalt der Zustimm ungsverweigerungsschreiben. In diesen setzt sich der B e- triebsrat mit der Aufgaben beschreibung der betroffenen Arbeitnehmer detailliert auseinander . 3. Der Betriebsrat hat die Zustimmung zu den beantragten Umgruppieru n- g en wirksam verweigert. a) Die Erklär ung en über die Zustimmungsverweigerung en sind der Arbei t- geberin rechtzeitig zugegangen. De ren Zustimmungsanträge datieren vom 31. Mai 2011 . Der Betriebsrat hat gegenüber de n beabsichtigten Maßnahmen jeweils mit den von seinem 25 26 27 28 29 30 - 8 - 1 ABR 32/13 - 9 - Vorsitzenden unterzeichneten Erklärungen vom 1 7 . Juni 2011 seine Zusti m- mung verweigert. Die se Schreiben sind der Arbeitgeberin am gleichen Tag und damit innerhalb der einvernehmlich bis zum 20. Juni 2011 verlängerten Äuß e- rungsfrist zugegangen. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. b) Die Zustimmungsverweigerung en sind unter Angabe von Gründen iSd. § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erfolgt. aa) Der Betriebsrat genügt seiner gesetzlichen Begründungspflicht, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Be gründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweig e- rungsgründe Bezug nimmt, ist dagegen unbeachtlich. Konkrete Tatsachen und Gründe müssen nur für eine auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Ve r- stoß gegen Rechtsvorschriften iSv. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er diese nicht ausdrücklich benennen. Es re icht, wenn er darauf mit hinreiche n- der Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber nach Ansicht des Betriebsrats bei der personellen Einzelmaßna h- me verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden (BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 37) . bb) Diesen Anforderungen genügen die vom Betriebsratsvorsitzenden u n- terzeichneten Schriftstücke. In ihnen wird angegeben, der Betriebsrat verweig e- re de n beabsichtigten Umgruppierungen die Zustimmung. Zur Begründung wird die vom Betriebsrat jeweils als zutreffend angesehene Tarifgruppe benannt. Dies lässt einen hinreichenden Bezug zu dem Zustimmungsverweigerung s- grund aus § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG erkennen. Der Betriebsrat beanstandet in den von seinem Vorsitzenden verfassten Sc hreiben eine aus seiner Sicht unz u- treffende Anwendung der tarifliche n Vorschriften . c) Der Betriebsrat hat die für die Zustimmungsverweigerung en nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG erforderlichen Beschlüsse gefasst. Dies folgt aus der vo r- gelegten Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vom 14 . J uni 2011. 31 32 33 34 - 9 - 1 ABR 32/13 - 10 - aa) Die Erklärung einer Zustimmungsverweigerung iSd. § 99 Abs . 3 Satz 1 BetrVG durch den Betriebsratsvorsitzenden bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines darauf gerichteten Beschlus ses des Betriebsrats. Dies folgt aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach die Zustimmungsverweigerung dem Betriebsrat obliegt. Hierfür spricht auch die Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes. Der B e- triebsrat handelt als Kollegialorgan, der seinen gemein samen Willen durch B e- schluss bildet (§ 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) . Der Beschluss über eine Zusti m- mungsverweigerung ist beachtlich, wenn er ordnungsgemäß zustande geko m- men ist. Dazu muss der Betriebsrat beschlussfähig iSd. § 33 BetrVG sein und sich auf einer Betriebsratssitzung aufgrund einer mit den Vorschriften des B e- triebsverfassungsgesetzes in Einklang stehenden Ladung mit dem jeweiligen Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben. Eine ordnungsgemäße Sitzu ng setzt nach § 29 Abs. 2 Satz 3 BetrVG voraus, dass die Betriebsratsmitglieder vom Vorsitzenden rech t- zeitig unter Mitteilung einer Tagesordnung zur Betriebsratssitzung geladen wo r- den sind ( BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [ B ] - Rn. 20 ) . bb) Der Betriebsra t hat in einem gerichtlichen Verfahren, durch das der A r- beitgeber zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahren (§ 99 Abs. 4 BetrVG) angehalten werden soll, im Bestreitensfall die Voraussetzungen für eine wirksame Beschlussfassung über die Zustimmungsv erweigerung g e- genüber der beabsichtigen personellen Einzelmaßnahme darzulegen. Diesen Anforderungen genügt d er Betriebsrat zunächst, wenn er vorträgt, dass in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung von den anwesenden B e- triebsratsm itgliedern ein Beschluss über die Zustimmungsverweigerung zu dem Antrag des Arbeitgebers gefasst worden ist. cc) Den Vortrag des Betriebsrats über die Beschlussfassung kann der A r- beitgeber nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen mit Nichtwissen (§ 138 A bs. 4 ZPO) bestreiten. Die Einladung zu der Betriebsratssitzung und deren Ablauf sind regelmäßig nicht Gegenstände seiner eigenen Wahrnehmung. Legt allerdings der Betriebsrat die Einhaltung der Voraussetzungen für einen wir k- samen Beschluss des Gremiums dar , ist ein sich daran anschließendes pa u- 35 36 37 - 10 - 1 ABR 32/13 - 11 - schales Bestreiten des Arbeitgebers mit Nichtwissen unbeachtlich. D ies er muss dann konkret angeben, welche der zuvor vorgetragenen Tatsachen er bestre i- ten will (BAG 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - Rn. 19; 9. Dezember 20 03 - 1 ABR 44/02 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 109, 61 ) . dd) Ein danach zulässiges Bestreiten des Arbeitgebers führt nach § 83 Abs. 1 ArbGG zur Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die ordnungsgemäße B e- schlussfassung des Betriebsrats aufzuklären (BAG 30. Se ptember 2008 - 1 ABR 54/07 - Rn. 11, BAGE 128, 92 ; 19. Januar 2005 - 7 ABR 24/04 - zu B I 3 der Gründe ) . Die B eweisbedürftigkeit der zwischen den B e- triebsparteien umstrittenen Beschlussfassung entfällt nicht bereits , wenn der Betriebsrat eine Sitzungsniederschrift über die Betriebsratssitzung vorlegt, aus der die Beschlussfassung ersichtlich ist. Deren Aufnahme in das Protokoll b e- gründet jedoch keine gesetzliche Vermutung iSd. § 292 ZPO dafür, dass der dort wiedergeg ebene Beschluss von der Mehrheit der anwesenden Betrieb s- ratsmitglieder gefasst worden ist. Eine solche Beweisregel enthält § 34 BetrVG nicht. Eine dahingehende gesetzliche Vermutung würde zudem zu unsachg e- mäßen Ergebnissen führen. Würde bereits aufgrund de r Sitzungsniederschrift das Vorliegen einer dort wiedergegebenen Beschlussfassung des Betriebsrats vermutet, obläge es dem Arbeitgeber, den vollen Beweis für das Nichtvorliegen der vermuteten Tatsache als Hauptbeweis zu führen. Dazu müsste er deren Gegente il behaupten und beweisen. Die Erschütterung der Beweiskraft der Si t- zungsniederschrift wäre dazu allein nicht ausreichend. Dies würde die Anford e- rungen an die Darlegungslast des Arbeitgebers überfordern . Dieser hat rege l- mäßig keine Kenntnis vom Ablauf der Betriebsratssitzungen. Deshalb kann er allenfalls Umstände, die ernsthafte und begründete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Sitzungsniederschrift begründen können, vortragen . ee) Allerdings is t das Landesarbeitsgericht im Ausgangspunkt zu treffend davon ausgegangen , dass einer Sitzungsniederschrift ein besonderer Bewei s- wert zukommen kann. Eine Aufklärung über den Verlauf der Betriebsratssitzung und die Beschlussfassung ist regelmäßig entbehrlich, wenn der Betriebsrat ein den Anforderungen d es § 34 BetrVG genügendes Protokoll der Betriebsratssi t- 38 39 - 11 - 1 ABR 32/13 - 12 - zung vorlegt, aus dem die vom Arbeitgeber bestrittene Beschlussfassung e r- sichtlich ist . Hierfür spricht die einer Sitzungsniederschrift zukommende Bewei s- funktion . (1) Zwar handelt es sich bei der N ie derschrift nach § 34 BetrVG lediglich um eine Privaturkunde. Nach der gesetzlichen Beweisregel des § 416 ZPO b e- gründet die vom Aussteller unterschriebene Privaturkunde vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren. Damit kommt der Sitzungsniederschrift nur ein formeller Beweis wert in Bezug auf die von i h- ren Unterzeichnern abgegebenen Erklärungen über eine am Sitzungstag erfol g- te Beschlussfassung des Betriebsrats mit dem in der Niederschrift wiedergeg e- benen Wortlaut zu . Anders als eine öffentliche Urkunde (§§ 417, 418 ZPO) b e- gründet sie keine n Beweis über den Verlauf der Betriebsratssitzung und den Inhalt de r dort gefassten Beschl üsse ( Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 5; Raab in GK - BetrVG 10. Aufl. § 34 Bet rVG Rn. 13; aA Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 20 ) . (2 ) Dennoch kommt d er Sitzungsniederschrift auf g rund ihrer durch § 34 Abs. 1 BetrVG besonders ausgestalteten Form ein hoher Beweiswert zu, der bei der nach § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Würdigung über die Beschlussfa s- sung des Betriebsrats zu berücksichtigen ist. ( a ) Eine ordnungsgemäße Niederschrift ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Nachweis für die Tatsache einer Beschlussfassung durch den B e- triebsrat. Zwar hängt d e ren Wirksamkeit regelmäßig nicht von der Aufnahme des Betriebsratsbeschlusses in d as Sitzungsprotokoll ab, da die Niederschrift nicht Teil der Beschlussfassung selbst ist (BAG 8. Februar 1977 - 1 ABR 82/74 - zu III 1 der Gründe) . Di e Anfertigung eine r Nie derschrift ist für die Wir k- samkeit eines in der Betriebsratssitzung gefassten Beschlusses nur erforde r- lich, wenn d ies er auf g rund gesetzliche r Vorgaben (zB § 27 Abs. 2 Satz 3, § § 36, 50 Abs. 2 Satz 3 BetrVG) der Schriftform bedarf (Fitting 27. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 27) . 40 41 42 - 12 - 1 ABR 32/13 - 13 - ( b ) Der Sitzungsniederschrift ist aber durch § 34 BetrVG eine besondere Dokumentations funktion zugewiesen . Da dem Protokoll für die weit überwi e- gende Anzahl der Betriebsratsbeschlüsse keine konstitutive Bedeutung z u- kommt, können die im Ges etz enthaltenen Vorgaben über den Mindestinhalt einer Sitzungsniederschrift nur dahin verstanden werden, dass sie eine n für Betriebsrat und Dritte gleichermaßen bedeutsamen Nachweis über die gefas s- ten B etriebsratsb eschlüsse bewirken soll . Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BetrVG muss die Niederschrift den Beschlussinhalt sowie das Stimmenverhältnis en t- halten, daneben sind ihr eine von den Sitzungsteilnehmern unterzeichnete A n- wesenheitsliste sowie schriftliche Einwendungen gegen den Inhalt der Niede r- schrift beizufügen (§ 34 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . Diese Angaben ermöglichen eine Beurteilung über das ordnungsgemäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses . Dies gilt auch für etwaige La dungsmängel. Die vermeintlich übergangenen Betriebsratsmitglieder kön nen insoweit schriftliche Einwendungen erheben . Durch die Dokumentation der gesetzlich normierten Angaben wird ein in der Folgezeit möglicherweise entstehender Streit um das Vorliegen und den Inhalt eines Betriebsratsbeschlusses weitgehend vermieden. Ebenso wird etwaigen Beweisschwierigkeiten entgegen gewirkt , die durch den Zeitablauf und die wechselnde personelle Zusammensetzung des Betriebsrats entstehen können. Eine Sitzungsniederschrift ist daher solange aufzubewahren, wie ihr Inhalt von rechtlicher Bedeutung ist ( Wedde in DKKW 14. Aufl. § 34 BetrVG Rn. 12 ) . ( c ) Der Dokumentations funktion einer Sitzungsniederschrift und dem damit verbundenen Beweiswert steht nicht entgegen, dass die Niederschrift vom B e- triebsrat selbst erstellt wird. Der gebotene Schutz gegen mögliche Unrichtigke i- ten und Irrtümer bei der Protokollierung ist nach der Vorstellung des Gesetzg e- bers dadurch gewahrt, dass diese nicht nur von dem Betriebsratsvorsitzenden, sondern zusätzli ch von einem weiteren Betriebsratsmitglied unterzeichnet we r- den muss (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) , sie von sämtlichen Mitglieder n einges e- hen werden kann (§ 34 Abs. 3 BetrVG) und Einwendungen gegen ihren Inhalt erhoben werden können, die der Niederschrift be izufügen und damit schriftlich dokumentiert sind (§ 34 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) . 43 44 - 13 - 1 ABR 32/13 - 14 - ff ) Wird aus der Sitzungsniederschrift die ordnungsgemäße Beschlussfa s- sung des Betriebsrats ersichtlich, bedarf es daher im Regelfall keiner weiterg e- henden tatsächlichen Darlegu ngen oder einer darauf gerichteten Durchführung einer Beweisaufnahme. Vielmehr obliegt es dann dem Arbeitgeber, den B e- weiswert der Niederschrift zu erschüttern oder unter Beweisantritt einen für die Führung des Gegenbeweises über das (Nicht - ) Vorliegen eines wirksamen B e- triebsratsbeschlusses geeigneten Vortrag zu halten. Erst einem solchen Vortrag muss das Arbeitsgericht nachgehen (BAG 25. März 1992 - 7 ABR 65/90 - zu B III 6 der Gründe, BAGE 70, 85) . gg ) Danach ist das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zu Recht vom Vorli e- gen der erforderlichen Betriebsratsbeschlüsse über die Zustimmungsverweig e- rung en ausgegangen. Die Arbeitgeberin hat keinen Vortrag gehalten, der das Beschwerdegericht ver an lassen musste, die Beschlussfassungen in der B e- triebsratssitzung vom 14. Juni 2011 weiter aufzuklären. (1) Der Betriebsratsvorsitzende hat mit Schreiben vom 10 . J uni 2011 die elf Betriebsratsmitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung zur S itzung am 14 . J uni 2011 eingeladen. D ie von der Arbeitgeberin beabsichtigten U mgruppi e- rungen waren in dieser als Tagesordnungspunkt aufgeführt. Der in der Sitzung am 14. Juni 2011 beschlussfähige Betriebsrat hat nach der vom Betriebsrat s- vorsitzenden und zwei weiteren Betriebsratsmitgliedern unterzeichneten Si t- zungsniederschrift mit Stimmenmehrheit entschieden, den verfahrensgege n- ständlichen Umgruppierungen seine Zustimmung zu verweigern. ( 2 ) Der formellen Beweiskraft de s Sitzungs protokolls vom 14. Juni 2011 steht nicht entgegen, dass der Betriebsrat in den Vorinstanzen nicht das Ori g i- nal der Niederschrift vorgelegt hat. Zwar kann der Urkundsbeweis grundsätzlich nur durch Vorlage des Originals angetreten werden (§ 420 ZPO) . Dessen Vo r- lage dient aber nur der hinreichend sicheren Feststellung von Echtheit und ä u- ßerer Fehlerfreiheit der Urkunde (BGH 8. März 2006 - IV ZR 145/05 - zu III 1 der Gründe) . Diese hat die Arbeitgeberin in den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt. Sie auch nicht gerügt, dass der Betriebsrat lediglich eine Kopie der Si t- 45 46 47 48 - 14 - 1 ABR 32/13 - 15 - zungsniederschrift vorgelegt hat . Der Senat k onnte daher von der Übereinsti m- mung der Ablichtung mit der Originalurkunde und der en Existenz ausgehen . ( 3 ) Die zeitweise Anwesenheit von nicht zur Beschlussfassung herangez o- genen Ersatzmitgliedern i n der Betriebsratssitzung führt nicht zur Unwirksa m- keit der während dieses Zeitraums gefassten Be triebsratsbe schlüsse. D en hie r- in liegenden Verstoß gegen das Gebot der Nichtöffentlichkeit von Betriebsrat s- sitzungen (§ 30 Satz 4 BetrVG) hat keines der Betriebsratsmitglieder bea n- standet. ( a ) Nur Verstöße gegen Ve rfahrensvorschriften, die für das ordnungsg e- mäße Zustandekommen eines Betriebsratsbeschlusses als wesentlich anzus e- hen sind, führen zu dessen Unwirksamkeit. N icht jeder Verstoß gegen die fo r- mellen Anforderungen einer ordnungsgemäßen Betriebsratssitzung bew irkt die Unwirksamkeit eines darin gefassten Beschlusses, sondern nur ein solcher, der so schwerwiegend ist, dass der Fortbestand des Beschlusses von der Recht s- ordnung nicht hingenommen werden kann. Ob die Verletzung der durch die Verfahrensvorschrift gesc hützten Interessen stärker zu gewichten ist als das Interesse an der Aufrechterhaltung des Beschlusses, ist a nhand d es Reg e- lungszwecks der Norm zu bestimmen (BAG 15. April 2014 - 1 ABR 2/13 [B] - Rn. 23 f. ) . ( b ) D ie Beachtung des in § 30 Satz 4 BetrVG normierten Gebots der Nich t- öffentlichkeit von Betriebsratssitzungen ist grundsätzlich als wesentlich für die Wirksamkeit eines in der Sitzung gefassten Betriebsratsbeschlusses anzus e- hen . Die Vorschrift soll die sachgemäße Behandlung der Tagesordnungspunkte in einer Betriebsratssitzung sicherstellen . Eine solche setzt die Möglichkeit einer unbefangenen Aussprache unter den Betriebsratsmitgliedern und einer B e- schlussfassung frei von Einflüssen Dritter voraus . D urch d as Gebot der Nichtö f- fentlichkeit von Betrie bsratssitzungen wird nicht nur die Amtsführung des B e- triebsrats, sondern auch die der einzelnen Betriebsratsmitglieder geschützt . Allerdings können die se selbst darüber befinden, ob sie durch d ie Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person bei der Wahrnehmung ihres Mandats beeinträchtigt werden. Ein wesentlicher, zur Unwirksamkeit des gefassten B e- 49 50 51 - 15 - 1 ABR 32/13 - 16 - schlusses führender Verstoß gegen § 30 Satz 4 BetrVG liegt daher allenfalls vor, wenn zumindest ein Betriebsratsmitglied vor der Behandlung eines Tage s- ordnungspunkts d i e Anwesenheit einer nicht teilnahmeberechtigten Person ausdrücklich beanstandet hat und diese anwesend bleibt . ( c ) Danach stellt die zeitweise Anwesenheit von nicht teilnahmeberechti g- ten Ersatzmitgliedern in der Betriebsratssitzung am 14 . Juni 2011 keinen Ve r- stoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften dar. Das Landesarbeitsgericht hat nicht festgestellt, dass eines der Betriebsratsmitglieder d ie Anwesenheit der nicht teilnahmeberechtigten Ersatzmitglieder ausdrücklich beanstandet hat. D ies hat auch die Arbeitgeberin nicht behauptet. d) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste d er Betriebsrat in seiner Sitzung am 14. Juni 2011 keine Beschl üsse über die nach § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG mitzuteilenden Zustimmungsverweigerungsgründe fassen. Die Abfassung der entsprechenden Schreiben oblag allein dem Betriebsratsvorsi t- zenden. aa ) Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt der Betriebsratsvorsitzende oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter den Betriebsrat im Rahmen der von ih m gefassten Beschlüsse. Der Vorsitzende handelt bei den für den Betriebsrat ab zu geben d en Erklärungen als dessen gesetzlicher Vertreter (BAG 10. Oktober 2007 - 7 ABR 51/06 - Rn. 16, BAGE 124, 188) . Dies gibt schon der Gesetzeswortlaut vor , wonach die 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG werden die Erklärungen des Vorsitzenden daher nicht auf die bloße Verlautbarung der vom Betriebsrat gefassten Beschlüsse beschrä nkt. Zu den Aufgaben des Betriebsratsvorsitzenden gehört auch die Abfassung und Unterzeichnung von Schriftstücken, mit denen dem Arbeitgeber gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen iSv . § 99 Abs. 1 BetrVG mitgeteilt wird. Nur die Willensbildung über die Zustimmung zur beantragten personellen Einzelma ß- nahme bedarf einer Entscheidung des Betriebsrats als Kollegialorgan. Die Übermittlung des gefassten Beschl usses und die Mitteilung der Zus timmung s- 52 53 54 - 16 - 1 ABR 32/13 - 17 - verweigerungsgründe obliegen dann dem Vorsitzenden, der diese auf der Grundlage der vorangegangenen Willensbildung des Betriebsrats eigenständig formuliert ( vgl. BAG 29. April 2004 - 1 ABR 30/02 - zu B II 1 a aa der Gründe, BAGE 110, 252 ; 19. März 2003 - 7 ABR 15/02 - zu II 2 a , b der Gründe, BAGE 105, 311 ; Linsenmaier Festschrift Wiss mann S. 378, 382 f.) . Die Wir k- samkeit einer vom Betriebsratsvorsitzenden mitgeteilten Zustimmungsverweig e- rung ist nicht davon abhängig, dass dieser die Motivation des Betriebsrats bei dessen Beschlussfassung in seiner Mitteilung zutreffend wiedergibt. Etwaige Fehler oder Ungenauigkeiten sind aus Gründen der Rechtssicherheit unbeach t- lich. Der Betriebsrat ist an die von seinem Vorsitzenden übermittelten Zus ti m- mungsverweigerungsgründe gebunden ; allein durch diese wird das gerichtliche Prüfprogramm bestimmt ( vgl. BAG 17. November 2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34 ) . bb) D anach konnte de r Betriebsratsvorsitzende der Arbeitgeberin die Grü n- de für die in der Betriebsr atssitzung am 14. Juni 2011 beschlossene Zusti m- mungsverweigerung zu de n beabsichtigten Umgruppierungen ohne gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerungs gründe mitteilen. Weder bedurfte es e iner darauf gerichteten Beschlussfassung des Betri ebsrats noch konnte diese den Vorsitzenden bei der Abfassung des Schreibens vom 17. Juni 2011 binden. e) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin musste das Landesarbeit s- gericht auch den weiteren Verlauf der Betriebsratssitzung nicht aufklären. Ihre Rüg e, dass angesichts der großen Anzahl der Zustimmungsverweigerungen nur eine geringe Zeit für die Beratung der vom Betriebsratsvorsitzenden mitg e- teilten Zustimmungsverweigerungsgründe zur Verfügung stand, begründet ke i- ne Zweifel an der Richtigkeit des proto kollierten Verlaufs der Sitzung am 14. Juni 2011. Nach der Sitzungsniederschrift hat das Betriebs rats gremium w e- der eine gesonderte Beschlussfassung über die Zustimmungsverweigerung s- gründe noch eine auf den Einzelfall bezogene Beratung über den Inhalt der vom Vorsitzenden abzufassenden Mitteilungsschreiben durchgeführt. Der B e- triebsrat musste die Zustimmungsverweigerungsgründe vor seiner Beschlus s- 55 56 - 17 - 1 ABR 32/13 fassung auch nicht gesondert erörtern, weil eine vorherige Beratung im B e- triebsverfassungsg esetz nicht vorgesehen ist und im Ermessen der Betrieb s- ratsmitglieder steht. Dass eine Beschlussfassung über die Zustimmungsverwe i- gerungen während der Betriebsratssitzung nicht stattfinden konnte, ist weder ersichtlich noch wird dies von der Arbeitgeberin behauptet. Nach dem tatb e- standlichen Teil des angefochtenen Beschlusses hat sich diese gegenüber dem vom Betriebsrat gehaltenen Vortrag insoweit auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. Schmidt K. Schmidt Koch Schäferkord Platow
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