Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 11. Oktober 2016 Erster Senat - 1 ABR 49/14 - ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 I. Arbeitsgericht Chemnitz Beschluss vom 13. Februar 2014 - 3 BV 44/13 - II. Sächsisches Landesarbeitsgericht Beschluss vom 18. Juli 2014 - 2 TaBV 11/14 - Für die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort : Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Versetzung und Um- gruppierung Bestimmung en : ArbGG § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1; BetrVG § 95 Abs. 1, § 99 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 3 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 1 ABR 49/14 2 TaBV 11/14 Sächsisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. Oktober 2016 BESCHLUSS Kleinert , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten 1. Antr agstellerin und Beschwerdeführerin, 2. Rechtsbeschwerdeführer, hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 11. Oktober 2016 durch die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts Schmidt, die Richterin am Bundesarbeitsgericht K. Schmidt, den Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Treber sowie die ehrenamtlichen Richter Schuster und Fritz für Recht erkannt: - 2 - 1 ABR 49/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 - 3 - 1. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsr ats gegen den Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Juli 2014 - 2 TaBV 11/14 - wird, soweit sie sich g e- gen die Entscheidung über den Antrag zu 1 . richtet, z u- rückgewiesen. 2. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt. Von Rechts wegen! Gründe A. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der vom Betriebsrat verwe i- gerten Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung eines Arbeitne h- mers sowie zur vorläufigen Durchführung dieser Maßnahmen. Die Arbeitgeberin betreibt Einrichtungshäu ser. In ihrem Betrieb in C mit mehr als 20 Arbeitnehmern ist der beteiligte Betriebsrat gebildet. Bei ihr b e steht - gespräche, - I. Präambel Zur Unterstützung der Mitarbeiter in ihrer beruflichen und persönlichen Entwicklung werden interne und externe Aus - und Weiterbildungsmaßnahmen sowie Personalen t- wicklungsinstrumente von I angeboten. IV. Regelungsinhalt durchzuführenden Beurteilungen. Sie gibt die Voraussetzungen und Rahmenbedingungen vor, die bei der Durchführung von Beurteilungen, Gespr ä- chen und der weiteren Entwicklung der Mitarbeiter beac h- tet werden müssen. Der jeweilige Regelungsgegenstand wird als Anlage zu dieser Rahmenvereinbarung erstellt 1 2 - 3 - 1 ABR 49/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 - 4 - Anlage 6 I Förderprogramm 1. Hintergrund und Ziel des I - Förderprogramms Das I m p e- tence' hat zum Ziel, Mitarbeiter zum Teamleiter zu en t w i- ckeln. Bestandteil dieser Vereinbarung ist die Stellun g- nahme von P k lung s pr o gramm vom TA zum TL und Beschreibung d er En t wic k lung vom Mita r- 2. Zielgruppe Potenzielle Teilnehmer sind Mitarbeiter aus den Einric h- tungshäusern und anderen I Einheiten, die sich beru f lich In der Stellungnahme der Frau P heißt es: Business & Leadership Competence Entwicklungsprogramm vom TA zum TL und Beschreibung der Entwicklung vom Mitarbe i- ter zum TA 1. Fester Bestandteil der Personalstruktur im Einric h- tungshaus sind Teamassistenten (TA) und Tea m- leiter (TL) . 2. Die Entwicklung vom Mitarbeiter zum TA erfolgt 3. Die Entwicklung vom TA zum TL erfolgt durch das BLC Programm. Teilnehmer des BLC haben also bereits eine TA Funktion inne. 4. bewarb sich der als Teamassistent beschäftigte Arbeitnehmer R . Dieser hatte teilgenommen. Mit Schreiben vom 20. September 2013 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung des 3 4 5 - 4 - 1 ABR 49/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 - 5 - Arbeitnehmers ab dem 1. Oktober 2013. Der Betriebsrat verweigerte mit Schreiben vom 23. September 2013 seine Zustimmung. Aufgrund fehlende r Unterlagen gehe er davon aus, der Arbeitnehmer habe noch nicht das Förde r- programm BLC absolviert. Die Arbeitgeberin wiederholte unter Vorlage weiterer Informationen am 23. Oktober 2013 ihr Zustimmungsbegehren und wies darauf hin, der Arbeitnehmer sei ber eits zuvor in einem anderen Unternehmen in einer Führungsposition tätig gewesen, weshalb ein individueller Entwicklungsplan genüge. Der Betriebsrat stimmte mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 erneut nicht zu. Die Teilnahme am Förderprogramm BLC sei für die Tätigkeit als Tea m leiter erforderlich. Ein Antrag der Arbeitgeberin vom 30. Oktober 2013 auf Zustimmung des Betriebsrats zur vorläufigen Versetzung und Umgruppierung des Arbeitnehmers bli e b ebenfalls erfolglos. Die Arbeitgeberin hat sinngemäß beantragt, 1. die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers R in den Arbeitsbereich Tea m le i- ter Verkauf HFB 01/02/03, verbunden mit der U m- gruppierung von der Gehaltsgruppe K 3 im 2. Be - rufsjahr in die K 4 b im 1. Berufsjahr des Tarifve r- tra g s über Gehälter, Löhne und Ausbildungsverg ü- tungen für den Einzel - und Versandhandel im Fre i- staat Sachsen, in Sachsen - Anhalt und im Freistaat Thüringen zu ersetzen; 2. festzustellen, dass die durchgeführte vorläufige Ve r- setzung des Arbeitnehmers R in den Arbeitsb e reich Teamleiter Verkauf HFB 01/02/03 , verbunden mit der Umgruppierung von der Gehaltsgruppe K 3 im 2. Berufsjahr in die K 4 b im 1. Berufsjahr des T a ri f- vertrag s über Gehälter, Löhne und Ausbildung s ve r- gütungen für den Einzel - und Versandhan del im Freistaat Sachsen, in Sachsen - Anhalt und im Fre i- staat Thüringen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Betriebsrat hat die Abweisung der Anträge beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Anträge abgewiesen. Auf die Beschwerde der Arbe itgeberin hat das Landesarbeitsgericht den Beschluss des Arbeitsg e- richts abgeändert und den Anträgen stattgegeben. Mit der vom Landesarbeit s- 6 7 8 - 5 - 1 ABR 49/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 - 6 - gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Betriebsrat die Wiede r- herstellung der erstinstanzlichen Entscheidu ng. B. Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats ist unbegründet. Das Landes - arbeitsgericht hat die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und zur Umgruppierung zu Recht ersetzt. Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag zu 2. I. Der Antrag a uf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Verse t- zung und zur Umgruppierung des Arbeitnehmers R ist begründet. Der B e trieb s- rat hat die Zustimmung zu Unrecht verweigert. Die Voraussetzungen des allein noch geltend gemachten Zustimmungsverweigerungs grunds nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegen nicht vor. 1. Gegenstand des vorliegenden Zustimmungsersetzungsverfahrens sind die personellen Einzelmaßnahmen der Versetzung und der Umgruppierung des Arbeitnehmers R , die die Arbeitgeberin mit ihrem Schrei ben vom 20. September 2013 beantragt hat. Die hierzu verweigerte Zustimmung des Betriebsrats soll ersetzt werden. Mit ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2013 hat die Arbeitgeberin, auch wenn sie den Betriebsrat erneut um Zustimmung e r- sucht hat, keine eigenstä ndigen, neuen personellen Maßnahmen eingeleitet (dazu BAG 9. Oktober 2013 - 7 ABR 1/12 - Rn. 28 mwN) . Der in diesem Schrei - ben genannte abweichende Versetzungstermin zum 1. November 2013 steht dem nicht entgegen. Damit hat die Arbeitgeberin die Versetzung lediglich dem zwischenzeitlichen Zeitablauf angepasst. 2. Der Betriebsrat konnte seine Zustimmungsverweigerung in Bezug auf die Versetzung des Arbeitnehmers nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen. Dessen Beschäftigung als Teamleiter verstößt nicht gegen die GBV. Diese setzt eine Teilnahme am Förderprogramm BLC für die Tätigkeit nicht voraus. a) Dem Wortlaut der Anlage 6 zu r GBV lässt sich nicht entnehmen, dass nur derjenige Arbeitnehmer als Teamleiter beschäftigt werden kann, der zuvor das Förderpr ogramm BLC erfolgreich durchlaufen hat. Die GBV handelt von - gespräche, - - wie es bereits in 9 10 11 12 13 - 6 - 1 ABR 49/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 - 7 - der Präambel zum Ausdruck kommt - s - und Weiterbildungsmaßnahmen fö r- dern. Für die Entwicklung der Mitarbeiter vom Teamassistenten zum Teamleiter wird dies in der Anlage 6 vor allem durch ein Auswahlverfahren und den Ablauf des Förderprogramms geregelt. Die Anlage 6 zur GBV enthält demgegen über keine Regelungen i m S inne einer Auswahlrichtlinie nach § 95 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (vgl. BAG 2 6 . Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - Rn. 18, BAGE 115, 239) , unter . Ein weiter gehender Regelungswille kann entgegen der Auffassung des Betriebsrats auch nicht der Stellungnahme der Frau P entnommen werden. Diese bezieht sich auf die Anlage 6 zur GBV. Im Ra h- uft die En t wicklung an A n- haltspunkten, wonach die Personalauswahlentscheidung de r Arbeitgeb e r in bei der Beschäftigung von Teamleitern durch Auswahlkriterien eingeschränkt we r- den sollte. b) Für dieses Ergebnis sprechen auch Sinn und Zweck der GBV als Mittel der Aus - und Weiterbildung. Anderenfalls müssten auch diejenigen Arbeitne h- mer das 18 - monatige Förderprogramm BLC zwingend durchlaufen, die bereits aufgrund anderer Umstände - etwa vorangeg angener Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber - über die erforderliche Qualifikation für eine Beschäft i- gung als Teamleiter verfügen oder für die - wie bei dem Arbeitnehmer R - ein individueller Entwicklungsplan während der Teamleitertätigkeit au s re i- chend ist. c) Die Rüge des Betriebsrats, das Landesarbeitsgericht hätte über den wirklichen Willen der Betriebsparteien bei Abschluss der GBV Beweis erheben müssen, ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - ohne Erfolg. Das Landesarbeitsg e- richt hat die gefor derte Beweisaufnahme zu Recht unterlassen. Betriebsverei n- barungen sind objektiv auszulegen. Der subjektive Regelungswille ist nur ins o- weit zu berücksichtigen, wie er in der betreffenden Regelung erkennbaren Au s- druck gefunden hat (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 1 AZR 544/12 - Rn. 23) . Ein 14 15 - 7 - 1 ABR 49/14 ECLI:DE:BAG:2016:111016.B.1ABR49.14.0 Verständnis der Betriebsparteien, als Teamleiter dürfe nur beschäftigt werden, wer das Förderprogramm BLC absolviert hat, findet im Wortlaut der GBV iVm. der Anlage 6 aber keine Stütze (oben B I 2 a) . 3. Infolge der zu Unrech t verweigerten Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers ist auch dessen Zustimmung zur Umgruppi e- rung zu ersetzen. Die maßgebende tarifliche Eingruppierung steht im Fall einer zulässigen Versetzung zwischen den Beteiligten nicht im Strei t. II. Hinsichtlich des Antrags zu 2. war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 81 Abs. 2 Satz 2, § 83a Abs. 2 Satz 1 ArbGG einzustellen. Eine Entscheidung über den Antrag des Arbeitgebers auf vorläufige Durchfü h- rung einer personellen Maßnahme i Sv. § 99 Abs. 1 BetrVG nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG kommt regelmäßig nicht mehr in Frage, wenn rechtskräftig über den Zustimmungsersetzungsantrag entschieden worden ist (BAG 30. September 2014 - 1 ABR 79/12 - Rn. 44 mwN) . Ob ein solcher Antrag bei Ein - und Umgruppierungen überhaupt Anwendung finden kann (dazu BAG 27. Januar 1987 - 1 ABR 66/85 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 54, 147) , bedarf keiner Entscheidung. Schmidt Richterin am Bundesarbeits - ge richt K. Schmidt ist we gen Kran k- heit an der Unte r- schriftsleistung verhindert. Schmidt Treber Fritz N. Schuster 16 17
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