BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 100/02 vom 23. April 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München II vom 4. Dezember 2001 im gesamten Stra f - ausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entsche i - dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vo r - bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung, Vergewalt i - gung und Nötigung zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, ist im übrigen indessen unbegrü n - det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zum Schuldspruch bemerkt der Senat, daß die Verurteilung des A n - geklagten wegen Nötigung im Falle D. der Urteilsgründe (Tat vom 17. Mai 2001) im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. - 3 - Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe den Tatbestand des § 240 StGB dadurch verwirklicht, daû er die Zeugin P. durch Versperren der Fah r - bahn an der Weiterfahrt mit ihrem Pkw Fiat gehindert habe. Den Feststellungen zufolge stellte sich der Angeklagte mit ausgebreiteten Armen so auf die Fah r - bahn, daû die Zeugin anhalten muûte und keine Mglichkeit mehr hatte, mit ihrem Fahrzeug an ihm vorbeizufahren, ohne ihn zu gefährden. Nachdem der Angeklagte zunächst versucht hatte, die von innen verriegelte Beifahrertr zu ffnen und die Zeugin Anstalten machte, wieder loszufahren, stellte er sich e r - neut vor den Pkw und legte sich dann mit seinem gesamten Krper auf die Motorhaube, um nun auf diese Weise die Weiterfahrt zu verhindern. Die Ze u - gin hielt erneut an, weil sie wiederum nicht in Kauf nehmen wollte, den Ang e - klagten durch eine Weiterfahrt zu gefährden. Allein durch das Versperren der Fahrbahn mit ausgebreiteten Armen ist der Ntigungstatbestand indessen nicht erfllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB liegt solche dann nicht vor, wenn die Handlung lediglich in krpe r - licher Anwesenheit besteht und die Zwangswirkung auf den Betroffenen nur psychischer Natur ist (BVerfGE 92, 1, 16 ff. = BVerfG NStZ 1995, 275, 276). Stellt sich also jemand auf die Straûe und zwingt so - ohne Gefährdung and e - rer (vgl. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) - den ersten herannahenden Autofahrer zum Anhalten, so ist dies nicht strafbar. Daran ändert nichts, daû die Entsche i - dung des Bundesverfassungsgerichts im Zusammenhang mit Sitzdemonstr a - tionen ergangen ist. Die Auslegung des Merkmals der Gewalt in § 240 Abs. 1 StGB kann nicht davon abhängen, welche Ziele der Täter weiter verfolgt, ob er also von seinem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit Gebrauch machen oder den zum Anhalten gezwungenen Autofahrer zu einem persnlichen Gespräch veranlassen will. - 4 - Gleichwohl hat der Schuldspruch auch insoweit im Ergebnis Bestand. Der Angeklagte hat sich anschlieûend, als die Geschdigte wieder anfahren wollte, mit seinem Krper auf die Motorhaube des Pkw Fiat gelegt. Damit hat er nun unter Einsatz seines Krpers und unter Entfaltung gewisser Krperkraft auch ein physisches Hindernis geschaffen, von dem auf die Autofahrerin nicht nur psychische Zwangswirkung durch bloûe Anwesenheit ausging (vgl. im b - rigen zur Abgrenzung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes BGH NJW 1995, 3131 - Ausbremsen im Verkehr; BGHSt 41, 182 - sog. Zweite- Reihe-Rechtsprechung; BGH, Beschl. vom 1. August 1995 - 1 StR 334/95 - Kreuzungsblockade durch mehrere hundert Personen; BGHSt 41, 231 - "Sp a - ziergangs-Demonstrant"; BGHSt 44, 34 - Gleisblockade mit Stahlkasten). 2. Die Zumessung der Strafe wegen der Vergewaltigung ist indessen von einem Rechtsmangel mitbestimmt. Die Strafkammer wertet strafschrfend, daû der Angeklagte keine ernsthafte Auseinandersetzung mit dem Unrecht seines Handelns habe erkennen lassen. Der ablehnenden Haltung der G e - schdigten (gegenber dem vom Angeklagten gewollten und erzwungenen Geschlechtsverkehr) sowohl bei als auch nach der Tat habe er nach wie vor mit Unverstndnis gegenbergestanden. Er sei davon berzeugt gewesen, wie er insbesondere durch seine Vorhaltungen whrend der Vernehmung der G e - schdigten gezeigt habe, daû der erzwungene Geschlechtsverkehr dann letz t - lich doch auch von der Geschdigten gewollt und als angenehm empfunden worden sei (UA S. 23 unten). Dem liegt folgendes zugrunde: Der Angeklagte hatte mit der Zeugin eine auch intime, mittlerweile aber von der Zeugin beendete Beziehung. Er hatte diese unter dem Versprechen, sie "nicht anzufassen" veranlaût, mit ihm in se i - ne Wohnung zu gehen und sich mit ihm ins Bett zu legen. Der Angeklagte hat - 5 - den gewaltsamen Beginn des Geschlechtsverkehrs eingerumt, sich aber we i - ter dahin eingelassen, die Zeugin sei whrend des andauernden Geschlecht s - verkehrs zum sexuellen Hhepunkt gekommen. Die Geschdigte hingegen hat ausgesagt, whrend des erzwungenen Geschlechtsverkehrs habe der Ang e - klagte ein entsprechendes Verlangen geuûert und angekndigt "zu warten", bis sie auch "komme". Deshalb habe sie einen Hhepunkt vorgetuscht, um das fr sie nach wie vor unerwnschte Geschehen mglichst rasch zu bee n - den. Diese Angaben hat die Strafkammer ihren Feststellungen zugrunde g e - legt. Danach ist zu besorgen, daû die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafbemessung letztlich sein Verteidigungsverhalten angelastet hat. Das ist nicht statthaft. Prozeûverhalten, mit dem ein Angeklagter - ohne die Grenzen zulssiger Verteidigung zu berschreiten - den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden oder die Tat sonst in einem milderen Licht erscheinen zu lassen versucht, darf grundstzlich nicht straferschwerend bercksichtigt werden, weil hierin eine Beeintrchtigung seines Rechts auf Verteidigung lge (vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 17 m.w.Nachw.). Da von der rechtsfehlerhaften Erwgung die Einsatzstrafe betroffen ist, vermag der Senat - 6 - nicht auszuschlieûen, daû auch die Gesamtstrafe und die anderen Einzelstr a - fen von dem Mangel beeinfluût sind. Die dem Rechtsfolgenausspruch zugru n - deliegenden Feststellungen werden von der zu beanstandenden Erwgung indessen nicht berhrt; sie knnen bestehen bleiben, weil lediglich ein We r - tungsfehler in Rede steht. Ergnzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widersprechen, sind zulssig. Nack Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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