BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 100/11 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 2011, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Rothfu337, Hebenstreit, Prof. Dr. Sander, Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-richts N374rnberg-F374rth vom 2. November 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betruges in 113 F344llen - un-ter Freispruch im 334brigen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus dem Strafbe-fehl des Amtsgerichts N374rnberg vom 18. Februar 2010 sowie der mit Urteil des Amtsgerichts Hof vom 31. M344rz 2010 verh344ngten Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und f374nf Monaten. Mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tz-ten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Gesamtstrafenbildung. Dem Rechtsmittel bleibt der Erfolg versagt. 1 I. Der Verurteilung wegen der Betrugstaten liegt Folgendes zugrunde: 2 In der Zeit vom 28. Januar 2008 bis zum 28. Juli 2008 erwarb die Ange-klagte in 108 F344llen Bekleidungsst374cke, Lebensmittel und Spirituosen unter un-berechtigter Verwendung von EC-Karten anderer Personen im Lastschriftver-fahren. Die Summe der 108 Einzelbetr344ge (von 17,27 200 bis 390,02 200) ergibt ei- 3 - 4 - nen Gesamtschaden in H366he von 11.134,85 200. 204Die erlangten Waren verkaufte sie 374berwiegend in Second-Hand-Gesch344ften, um an Geld zu gelangen, wel-ches sie nahezu ausschlie337lich f374r die Beschaffung von Amphetamin verwende-te.223 In f374nf weiteren F344llen schloss die Angeklagte w344hrend der Monate M344rz und April 2008 unter einer anderen Identit344t Mobilfunkvertr344ge ab, um mit den dabei erlangten SIM-Karten ohne Bezahlung telefonieren zu k366nnen, bzw. um die Karten ihrem damaligen Lebensgef344hrten zu 374berlassen. Hieraus entstand ein weiterer Schaden in H366he von 1.013,02 200. Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Angeklagte gewerbsm344337ig handelte. Der Festsetzung der Einzelstrafen legte das Landgericht deshalb den Strafrahmen des 247 263 Abs. 3 StGB zugrunde, sofern der jeweilige Schaden nicht unter 30,00 200 lag. In diesen F344llen belie337 es die Strafkammer beim Straf-rahmen des 247 263 Abs. 1 StGB. Sie hat dann bei einem Betrugsschaden unter 30,00 200 jeweils einen Monat, bei einem Schaden von 30,00 bis 149,99 200 sechs Monate und bei dar374ber liegenden Schadensh366hen sieben Monate Freiheits-strafe verh344ngt. 4 Aus diesen Einzelstrafen bildete die Strafkammer dann - unter Einbezie-hung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Hof und der Geldstrafe von 50 Tagess344tzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts N374rnberg - eine Gesamtstrafe in H366he von drei Jahren und zwei Monaten. 5 - 5 - II. Die Gesamtstrafenbildung ist nach Auffassung der Beschwerdef374hrerin rechtsfehlerhaft. Zum einen sei die Strafe unvertretbar niedrig und habe sich von ihrer gesetzlichen Bestimmung, angemessener Schuldausgleich zu sein, vollst344ndig gel366st. Zum anderen habe die Strafkammer in ihre Strafzumes-sungserw344gungen in unzul344ssiger Weise Gesichtspunkte der Strafvollstreckung einbezogen im Hinblick auf die in 247 35 BtMG er366ffnete M366glichkeit von deren Zur374ckstellung. 6 Damit hat es folgende Bewandtnis: 7 Die Angeklagte konsumierte ab 2007 - mit zwei mehrmonatigen Unter-brechungen - Amphetamin bis zu ihrer Festnahme am 26. August 2009. An die-sem Tag hatte sie ca. 20 Gramm Crystal-Speed (mit ca. 15 Gramm Metamphetaminbase) aus der Tschechischen Republik unerlaubt nach Deutschland eingef374hrt und war entdeckt worden. Wegen dieser Tat wurde sie am 31. M344rz 2010 zu den einbezogenen zwei Jahren und f374nf Monaten Frei-heitsstrafe verurteilt. Die Angeklagte befand sich seit dem 26. August 2009 in Untersuchungs- und Strafhaft bis die weitere Strafvollstreckung mit Verf374gung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2010 zur therapeutischen Behandlung der Angeklagten gem344337 247 35 BtMG zur374ckgestellt wurde. 204Seit dem 22. Juli 2010 befindet sich die Angeklagte in station344rer Langzeittherapie in E. . Sie nimmt dort am regul344ren Therapieprogramm, bestehend aus Psycho-therapie (Einzel- und Gruppengespr344che), Arbeitstherapie sowie Ergo- bzw. Freizeittherapie teil. Sie hat sich gut in die dortige Hausgemeinschaft integriert und an die Regelungen und die Disziplin in der Einrichtung angepasst. Von Be-ginn der Therapie an zeigt die Angeklagte eine nach Einsch344tzung der behan- 8 - 6 - delnden Therapeutin Dipl.-Psychologin M. glaubhafte und stabile Ver344nderungs- und Abstinenzmotivation. Sie beweist eine 374berzeugende intrin-sische (aus dem Inneren kommende) Motivation, ihr Leben zuk374nftig drogenfrei zu gestalten. Alle in der Einrichtung durchgef374hrten Alkohol- und Urinkontrollen verliefen negativ. Die Therapie verl344uft nach Einsch344tzung des psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. W. sehr erfolgversprechend.223 Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer am Ende Ihrer Erw344gungen zur Bildung der Gesamtstrafe ausgef374hrt: 9 204Schlie337lich war unter dem Gesichtspunkt der Wirkung der Strafe auf die Angeklagte zu Gunsten der Angeklagten zu ber374cksichtigen, dass diese bei einer h366heren als der ausgesprochenen Gesamtfreiheitsstrafe ihre Langzeitthe-rapie zun344chst f374r weiteren Strafvollzug h344tte unterbrechen m374ssen. Denn in-soweit w344re gem344337 247 35 Abs. 6 Nr. 1 BtMG die Zur374ckstellung der Vollstre-ckung zu widerrufen, weil der noch nicht durch Untersuchungs- oder Strafhaft bzw. anrechenbare Therapie erledigte Strafrest bei einer h366heren Gesamtfrei-heitsstrafe zwei Jahre 374bersteigen w374rde. Die Angeklagte h344tte mithin einige Monate bis zum erneuten Erreichen eines Strafrestes von nicht mehr als zwei Jahren aus der Therapie in den Strafvollzug 374berf374hrt werden m374ssen, was nach Darstellung des Sachverst344ndigen Dr. W. den Therapieerfolg nach-haltig gef344hrden w374rde.223 10 III. Die Gesamtstrafenbildung ist im Ergebnis frei von Rechtsfehlern. Die von der Beschwerdef374hrerin vorgetragenen Argumente sind allerdings durchaus 11 - 7 - beachtlich. Letztlich liegt die Gesamtstrafenbildung aufgrund der Besonderhei-ten des vorliegenden Falles aber gleichwohl noch im Rahmen des dem Tatrich-ter hierbei einzur344umenden Beurteilungsspielraums. Die Einbeziehung der Auswirkungen der Strafh366he auf die Therapie, in der sich die Angeklagte derzeit befindet, liegt hier noch im Rahmen der nach 247 46 StGB zul344ssigen Strafzumessungserw344gungen. 12 Die Beschwerdef374hrerin verweist zwar zu Recht darauf, dass sich die H366he der Gesamtfreiheitsstrafe nicht wesentlich an den (formellen) Vorausset-zungen des 247 35 Abs. 3 Nr. 2 BtMG ausrichten darf, um es einem Angeklagten zu erm366glichen, nach Ablauf einer 374berschaubaren Zeitspanne zur Behandlung seiner Bet344ubungsmittelabh344ngigkeit eine station344re Drogenentw366hnungsthe-rapie anzutreten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2009 - 2 StR 37/09 - Rn. 3 f. mwN). 13 Im vorliegenden Fall stellt sich der Sachverhalt jedoch anders dar. Es ging und geht nicht darum, der Angeklagten die M366glichkeit zu einem alsbaldi-gen Antritt einer Therapie zu er366ffnen. Vielmehr befindet sich die Angeklagte - aufgrund der einbezogenen Verurteilung unter den Voraussetzungen des 247 35 BtMG - bereits seit geraumer Zeit in entsprechender Behandlung. Die Ange-klagte hat sich hierauf sehr positiv eingelassen. Dank ihrer engagierten Mitar-beit hat die Therapie schon weitgehend Erfolg gezeigt. 14 Mit der Erw344gung, diesen Erfolg der Therapie zu stabilisieren und nicht zu gef344hrden, hat das Landgericht auf die Wirkung der Strafe f374r das zuk374nftige Leben der Angeklagten abgestellt. Da hierbei von ma337geblicher Bedeutung ist, dass die unter den Voraussetzungen des 247 35 Abs. 1 BtMG begonnene und 15 - 8 - weit fortgeschrittene Therapie nicht unterbrochen wird, durfte die Strafkammer bei der Festsetzung der Gesamtstrafe - unter Einbeziehung der Verurteilung, die bislang die Grundlage f374r den Vollstreckungsaufschub bot - auch die Vor-aussetzungen des 247 35 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 BtMG in den Blick nehmen, so-lange das Ma337 des Schuldangemessenen nicht unterschritten wird. Die dazu von der Beschwerdef374hrerin vertretene Auffassung, die von der Strafkammer gebildete Gesamtstrafe stelle keinen gerechten Schuldausgleich mehr dar, ist zwar nicht fern liegend. Der Senat vermag sie im vorliegenden Fall letztlich nicht zu teilen. Die Taten haben einen gemeinsamen Ursachenzusam-menhang. Sie beruhen auf der - weitgehend 374berwundenen - Bet344ubungsmit-telabh344ngigkeit der Angeklagten. Dies rechtfertigt hier einen engen Zusammen-zug bei der Bildung der Gesamtstrafe, ein Vorgang, der sich mathematischer Betrachtung ohnehin entzieht. Schematismus ist hierbei ebenso nicht ange-bracht (BGH, Urteil vom 8. August 2001 - 1 StR 291/01). Der Tatrichter darf sich bei der Gesamtstrafenbildung nicht von der Summe der Einzelstrafen leiten las-sen (BGH, Beschluss vom 25. August 2010 - 1 StR 410/10). Unter Ber374cksich-tigung der weiteren Begr374ndung der Strafkammer zur Festsetzung 16 - 9 - der Gesamtstrafe, vermag der Senat auch insoweit keinen Rechtsfehler zu er-kennen. Die Rechtsfolge weicht hier noch nicht nach unten von dem ab, was als gerechter Schuldausgleich noch angesehen werden kann. Nack Wahl Rothfu337 Hebenstreit Sander
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