BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 10/15 vom 13. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric hts Passau vom 5. September 2014 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die Einzelstrafe im Fall II.2. auf acht Monate festgesetzt wird (§ 349 Abs. 2 und 4 , § 354 Abs. 1 an a- log StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Neben - und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern in Tatmehrheit mit se x u- ellem Missbrauch von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Es hat außerdem eine Adhäsionsentscheidung zugunsten beider Nebenkläg e- rinnen getroffen. Die v om Angeklagten erhobene Revision, mit der er die Ve r- letzung sachlichen Rechts und des Verfahrensrechts geltend macht, hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Er folg. Im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragssch rift aufgezeigten Grü n- den erfolglos. Jedoch war die Einzelfreiheitsstrafe für den Fall II.2. auf acht Monate festzusetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Zu Beginn der Strafzumessungserwägungen ist ausgeführt, dass für diesen Fall ein e Ei n- 1 2 - 3 - zelfreiheitsstrafe von acht Monaten verhängt worden sei, im Rahmen der ko n- kreten Strafzumessungserwägungen lautet es dann aber zusammenfassend, dass es sich um eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten handele. Worauf der Widerspruch beruht, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Strafzume s- sungsgründe bieten keinen Anhaltspunkt dafür, welche der beiden Strafen das Landgericht für angemessen erachtet hat. Daher kann auch nicht von einem offenkundigen Fassungsversehen, welches eine Berichtigung zulasse n könnte, ausgegangen werden. Es ist aber auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen genannte Strafe verhängen wollte. Der Senat kann - in entsprechender Anwendung von § 3 54 Abs. 1 StPO - daher auf die niedrigere von beiden Strafen erkennen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Se p- tember 2013 - 2 StR 298/13; Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09). Er schließt aus, dass die Gesamtstrafe hiervon beeinflusst worden wäre. Raum Jäger Cirener Radtke Fischer
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