ECLI:DE:BGH:2018:250418B1STR10.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 10/18 vom 25. April 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2018 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 4. Oktober 2017 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänzend bemerkt de r Senat: Die Strafrahmenwahl für die Tat 2 ist rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat für das Höchstmaß den Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 - 3 - 2. Alt. StGB, für das Mindestmaß aber den nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB g e- milderten Strafrahm en des § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB zugrunde gelegt und d a- mit unzulässiger Weise Strafrahmen kombinie rt (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2003 1 StR 511/02). Dadurch ist der Angeklagte aber nicht b e- schwert. Graf Jäger Bellay Cirener Radtke
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