ECLI:DE:BGH:2019:280319B1STR10.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 10 / 1 9 vom 28. März 201 9 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer - deführers und des Generalbundesanwalts zu 2. auf dessen Ant rag am 28. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 14. August 2018 aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist; die zugehörigen Feststellungen bleiben je- doch aufrechterhalten. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsmit- tels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung d es Wertes von Taterträgen angeordnet. Von einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat das Landgericht abgesehen. 1 - 3 - Die auf die nicht ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklag- ten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg ( § 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet ( § 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Nichtanordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entzie- hungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Nach den Festst ellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklag- te seit etwa dem Jahr 2009 regelmäßig in erheblichem Maße alkoholische Ge- tränke und steigerte den Konsum bis Anfang des Jahres 2011 auf bis zu zwei Flaschen Whisky am Tag; zusätzlich trank er auch Bier und andere Alkoholika. Erst im Jahr 2017 schränkte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum deutlich ein, ohne ihn jedoch aufzugeben. Er leidet nach wie vor an einer Alkoholabhängig- keit, lebt ab er derzeit abstinent. Einer Entzugs - oder Alkoholtherapie hat sich der Angeklagte bislang nicht unterzogen. b) Das sachverständig beratene Landgericht hat vor diesem Hintergrund angenommen, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten (Zeitraum 2011 bis Ende 2014) in seinem Hemmungsvermögen und damit in seiner motivationa- len Steuerungsfähigkeit nicht ausschließbar erheblich eingeschränkt war, we s- halb die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt seien. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Unterbringung des Ange- klagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hat das Landg ericht dagegen verneint. Es ist zwar von einem Hang des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ausgegangen und hat auch einen symptomati- schen Zusammenhang im Sinne des § 64 StGB bejaht. Eine Gefahr, dass der 2 3 4 5 6 - 4 - Angeklagte infolge sei nes Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, hat das Landgericht dagegen nicht gesehen . Unter Hinweis auf die entsprechende Einschätzung der Sachverständi- gen hat das Landgericht insoweit ausgeführt, es sei nicht zu erwarten, dass der Angeklagt e infolge seines Hanges künftig weitere erhebliche rechtswidrige Ta- seien die Schulden des Angeklagten, zu deren Abbau das Steuerhinterziehungssystem gedient habe, inzwischen ge- tilgt. Der Angeklagte sei derzeit auch nicht mehr im Schrotthandel tätig. Die be- sondere Situation, in der er die Hinterziehung der Umsatzsteuer wei tergeführt habe, weil er in seiner Hemmungsfähigkeit alkoholbedingt erheblich einge- schränkt gewesen sei und er deshalb ein etabliertes Gesamtsystem nicht ver- lassen habe, bestehe nicht mehr fort. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der An geklagte zur Fortführung eines gesetzwidrigen Verhal- tens ein neues Geschäftsfeld erschließen würde. Insbesondere führe die alko- holbedingte Einschränkung der motivatorischen Steuerungsfähigkeit nach den Ausführungen der Sachverständigen regelmäßig gerade nicht dazu, dass der Betroffene hangbedingt aktiv werde und sich erneut kriminell betätige. Auch aus den Vorstrafen des Angeklagten lasse sich nicht auf die Gefahr einer hangbe- dingten Begehung weiterer erheblicher Straftaten durch diesen schließen, weil we itestgehend schon nicht erkennbar sei, dass der Angeklagte diese Taten un- ter dem Einfluss von Alkohol be gangen habe (UA S. 83 f.). c) Die nach § 64 StGB anzustellende Gefahrprognose wird so nicht trag- fähig verneint. Die Ausführungen des Landgerichts bege gnen schon deshalb durchgreifenden Bedenken, weil die Strafkammer entgegen den eigenen Fest- 7 8 - 5 - stellungen zum objektiven Tatgeschehen hiernach wirkte der Angeklagte zwar schon vor 2011 an der Hinterziehung von Umsatzsteuer im Zusammenhang mit dem Handel von Alt - und Buntmetall mit, er errichtete jedoch das verfahrensge- genständliche Steuerhinterziehungssystem erst im Jahr 2011, also in der Zeit seiner stark ausgeprägten Alkoholabhängigkeit davon ausgeht, dass das Hin- terziehungssystem im Tatzeitraum bereits e tabliert gewesen sei und der Ange- klagte dieses wegen seiner alkoholbedingt herabgesetzten Hemmungsfähigkeit nur nicht verlassen habe. Dass der Angeklagte das konkrete System mit seinen fiktiven Lieferketten erst aufgrund einer Vereinbarung im April 2011 er richtet hat und er trotz seiner starken Alkoholabhängigkeit zudem die Initiative aufgebracht hat, dieses in der Folge durch Einbeziehung der C . GmbH anstelle der Firma S . umzustrukturieren, hat das Landgericht dabei nich t erkennbar bedacht. Soweit es darauf hingewiesen hat, dass die Schulden des Angeklagten nunmehr abgetragen seien, und es somit auf den Fortfall des maßgeblichen Anreizes für die Tatbegehung abgestellt hat, hat es nicht in seine Überlegungen eingestellt, dass der Angeklagte nunmehr Steuerforderungen in zweistelliger Millionenhöhe ausgesetzt ist. Schließlich hat sich das Landgericht im Zusammenhang mit seinem Hinweis, dass der Angeklagte derzeit nicht im Schrotthandel tätig sei (der Angeklagte befindet sich gegenwärtig in Haft), nicht damit auseinander gesetzt, dass der Angeklagte über keine Berufsausbildung verfügt und sich bislang im Wesent lichen im Bereich des Schrott - und Metall- handels beruflich betätigt hat, was zumindest als nicht fernliegend erschein en lässt, dass dieser nach der Haftentlassung wieder im Bereich des Schrott - und Metallhandels tätig werden wird, also in sein bisheriges berufliches Umfeld zu- rückkehrt. All dies sind aber konstellative Faktoren, die bei einer unbehandelten Alkoholabhängig keit zu einem raschen Rückfall in die Sucht und zur Begehung entsprechender Symptomstraf taten führen können . - 6 - Die Frage, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, und daher eine U nterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen ist, ist nach alledem vom neuen Tatgericht im Rahmen einer umfassenden Gesamtschau erneut zu prü- fen und zu entscheiden. 2 . Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von dem Recht sfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese zu den bishe- rigen nicht im Widerspruch stehen. 3 . Der aufgezeigte Rechtsfehler lässt den Strafausspruch unberührt. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Un- terbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine niedrigere Freiheitsstrafe er- kannt hätte. Raum Bellay Bär Hohoff Pernice 9 10 11
Full & Egal Universal Law Academy