BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 102/04 vom 3. August 2004 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. August 2004 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Nürnberg-Fürth vom 28. Oktober 2003, soweit es den An-geklagten A. betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Han-deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Verneinung der Voraussetzungen für eine Strafrahmenmilderung wegen eines Aufdeckungsbeitrages (§ 31 Nr. 1 BtMG) hält rechtlicher Nachprü-fung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Polizei bei seiner Festnahme mitgeteilt, dass er das Kokain aus dem Anwesen Sch. - 3 - Hauptstr. 39b, Appartement 64, vom Mitangeklagten Ab. erhalten habe (UA S. 7). Die Annahme des Landgerichts, darin liege kein wesentlicher Beitrag zur Tataufdeckung im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG, weil die Polizei auch ohne diese Angaben Ab. hätte überführen können (UA S. 16), ist rechtsfehlerhaft. Der Polizei war zuvor aufgrund der Observation des Angeklagten ledig-lich das Wohnobjekt Sch. Hauptstr. 39b als möglicher Bezugsort, nicht aber die Person, der Name und die Wohnung des Lieferanten bekannt gewe-sen. Als Spurenträger zur Ermittlung des Lieferanten stand ihr lediglich eine Socke zur Verfügung, in der das Kokain transportiert worden war (UA S. 7, 11). Die Angaben des Angeklagten führten demgegenüber zur sofortigen Identifizie-rung und Festnahme des Mitangeklagten Ab. sowie zur Durchsuchung sei-ner Wohnung, bei der eine elektronische Feinwaage sowie vergleichbares Ver-packungsmaterial aufgefunden wurden (UA S. 7). Die Mitteilungen haben die Ermittlungen der Polizei zumindest erheblich erleichtert und beschleunigt und einen Fahndungserfolg in Form eines wirksamen sofortigen Zugriffs ermöglicht. Dies stellt einen 'wesentlichen Beitrag zur Aufklärung' im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG dar (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 26 und 29; Milderung 1). Es kommt hinzu, dass die Angaben des Angeklagten, was die Beweis-würdigung belegt (UA S. 8), mit ausschlaggebend waren, um die Einlassung des Mitangeklagten Ab. , der seinen Tatbeitrag anders dargestellt und ledig-lich den Besitz von Betäubungsmitteln eingeräumt hatte, zu widerlegen. Das Landgericht hat die insoweit getroffenen Feststellungen 'im Wesentlichen' auf die Angaben des Angeklagten gestützt (UA S. 8) und die Aussagen der Zeugen H. und Ha. über die Angaben des Angeklagten gegenüber der Ver- - 4 - trauensperson und dem Verdeckten Ermittler vor seiner Festnahme lediglich ergänzend zur Bestätigung herangezogen (UA S. 10, 11). Der Angeklagte hat demzufolge - auch nach Auffassung der Strafkammer - einen wesentlichen Bei-trag zur Aufdeckung des Tatbeitrags seines Mitttäters geleistet, was ebenfalls die Anwendung von § 31 BtMG rechtfertigen kann (BGH StV 1994, 23; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 8 und 19). Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Die Strafkammer hat zwar bei der Erörterung der Voraussetzungen eines min-der schweren Falls und bei der Strafzumessung im engeren Sinne die als nicht wesentlich im Sinne von § 31 BtMG eingestuften Angaben des Angeklagten hinsichtlich 'der Person' des Mitangeklagten Ab. mildernd berücksichtigt (UA S. 17). Gleichwohl kann aber letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafkammer, wenn sie das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrunds und das Gewicht des Aufklärungsbeitrags nicht verkannt hätte, diesen Umstand bei der Strafrahmenwahl und der eigentlichen Strafzumessung stärker bewertet und im Ergebnis eine mildere Strafe verhängt hätte (vgl. BGH StV 1994, 542). Die Strafe muss deshalb neu festgesetzt werden." Dem pflichtet der Senat bei. Der schnelle Aufklärungsbeitrag des Ange-klagten hat auch dazu beigetragen, weitere Beweismittel sicherzustellen (Fein-waage, Verpackungsmaterial), deren Verlust sonst zu besorgen gewesen wäre. Auch der Mittäter Ab. konnte aufgrund der umgehenden Angaben des An-geklagten schnell festgenommen werden. Obgleich die Strafrahmenmilderung nach § 31 BtMG lediglich fakultativ ist und die ausgesprochene Strafe als maßvoll erscheint, vermag der Senat nicht sicher auszuschließen, daß der Strafausspruch auf dem Rechtsfehler be-ruhen kann. Die Strafe muß daher neu zugemessen werden. Die Feststellun- - 5 - gen können jedoch bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsmangel in Rede steht. Ergänzende Feststellungen, die den getroffenen nicht widerspre-chen, sind statthaft. Wahl Boetticher Schluckebier Elf Hubert
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