BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 102/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen uneidlicher Falschaussage Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Feststellungen des angefochtenen Urteils geben nichts f374r die Sachverhaltsinterpretation der Revision her, wonach der Angeklagte (auch) aus einem Selbstbeg374nstigungsmotiv gehandelt habe (vgl. auch Senat, Beschl. vom 20. Dezember 2006 - 1 StR 540/06). Der Senat kann deshalb auch dahingestellt bleiben lassen, ob er nach dem Zwei-felssatz eine Sachverhaltsvariante unterstellen muss, die nicht einmal der Angeklagte behauptet. Nack Kolz Hebenstreit Elf J344ger
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