BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 103/08 vom 18. M344rz 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. M344rz 2008 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 26. November 2007 dahin abge344ndert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate von der gegen den Angeklagten verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: 1. Der in dieser Sache seit 23. April 2007 inhaftierte Angeklagte wurde wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337er-dem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet (247 64 StGB). Zur Vollstreckungsreihenfolge hat die Strafkammer unter Hinweis auf 247 67 Abs. 2, 5 StGB nF (Gesetz vom 16. Juli 2007, BGBl I 1327) bestimmt, dass von der Strafe ein Teil von zwei Jahren vor der Unterbringung in der Entziehungsan-stalt zu vollziehen ist. Sachverst344ndig beraten geht sie davon aus, dass beim Angeklagten eine Therapiedauer von voraussichtlich einem Jahr erforderlich ist. Auf dieser Grundlage hat sie sich bei der Bemessung der Dauer des Vorwegvoll- 1 - 3 - zuges an der M366glichkeit einer 204Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung223 orientiert. Angesichts seiner n344her dargelegten, teilweise einschl344gigen Vorstrafen und sei-ner bisherigen Strafverb374337ungen sei nicht von einer 204positiven Halb-Reststrafenaussetzung223 auszugehen. 2. Seine auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt (entsprechend 247 354 Abs. 1 StPO i.V.m. 247 349 Abs. 4 StPO) zu einer 304nderung der Entscheidung 374ber den vorweg zu vollziehenden Teil der Strafe, bleibt aber im 334brigen erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). 2 a) Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts. 3 b) Die Entscheidung 374ber die Dauer des Vorwegvollzugs war abzu344ndern: 4 (1) Gem344337 247 67 Abs. 1 StGB ist die Ma337regel vor der Strafe zu vollziehen. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist, wenn der Zweck der Ma337regel dadurch leichter er-reicht wird (247 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verh344ngt, 204soll223 das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen ist (247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB); dies also dann, wenn nicht aus gewichtigen Gr374nden des Einzelfalls eine andere Ent-scheidung eher die Erreichung eines Therapieerfolges erwarten l344sst (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 67 Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie hier - keine Gr374n-de vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. 5 - 4 - Gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB 204i s t223 dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschlie337enden Unterbringung eine Ent-scheidung gem344337 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB m366glich ist, also eine Halbstrafenent-lassung. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die zust344ndige Strafvollstre-ckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung auch treffen wird, oder ob, wie dies die Strafkammer hier nachvollziehbar meint, ein solches Er-gebnis letztlich nicht zu erwarten ist, kommt es nicht an. Eine an einer mutma337li-chen Zwei-Drittel-Reststrafenaussetzung orientierte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzuges, wie sie die Strafkammer vorgenommen hat, ist dem Tatrichter nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, wie er sich schon aus dem Ge-setzeswortlaut ergibt und der von den Gesetzesmaterialien zus344tzlich best344tigt wird (vgl. BTDrucks. 16/1110 S. 11), versagt. Dies hat auch der Generalbundes-anwalt zutreffend im Einzelnen ausgef374hrt und belegt (vgl. zusammenfassend auch BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07). (2) Zu der nach alledem gebotenen Entscheidung hat der Generalbundes-anwalt unter anderem ausgef374hrt: 6 204Einer Zur374ckverweisung der Sache 205 bedarf es 205 nicht. Vielmehr kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges 205 selbst festlegen (vgl. BGH Beschl. v. 15. November 2007 - 3 StR 390/07). Die 205 Therapie (wird) vor-aussichtlich ein Jahr dauern 205 . Demgem344337 kann der Senat die H366he des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Gesamtstrafe auf ein Jahr und drei Monate bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit zwei Jahren und drei Monaten die H344lfte der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe erledigt. Die 205 Untersu-chungshaft ist auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (BGH aaO).223 - 5 - Dem stimmt der Senat zu. 7 c) Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. 8 Nack Wahl Boetticher Elf Sander
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