ECLI:DE:BGH:2016:120516B1STR103.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 103/16 vom 12. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekl agten wird das Urteil des Landg e- richts Ravensburg vom 28. Oktober 2015 im Maßregelau s- spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unte r- bringung in der Sicherungsv erwahrung angeordnet. Die Revision des Angekla g- ten führt mit der ausgeführten Sachrüge zur Aufhebung des Maßregelau s- spruchs. Im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Die auf § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB gestützte Anordnung der Sich e- ru ngsverwahrung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB rechtsfe h- lerfrei bejaht. Es fehlt abe r an der gesetzlich vorgeschriebenen Ermessensau s- übung. 1 2 - 3 - a) Auch wenn sämtliche Voraussetzungen der Verhängung der Sich e- rungsverwahrung nach § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB erfüllt sind, steht nach der g e- setzlichen Formulierung die Verhängung der Maßregel im pflichtgemäßen E r- Ordnet das Tatgericht eine in sein Ermessen gestellte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an, muss aus den U r- teilsgründen deutlich werden, dass es sich seiner Entscheidungsbefugnis b e- wusst war und welche Gründe für seine Ermessensausübung leitend waren (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Ju li 2015 3 StR 170/15, NStZ - RR 2016, 77 mwN). b) Daran fehlt es vorliegend, wie auch die Formulierung in den Urteil s- g- zu tre f- fen; diese ist dem Tatrichter vorbehalten (vgl. BGH aaO). 3 4 - 4 - 2. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, sowe it diese nicht in Widerspruch zu den bisherigen stehen. Raum Radtke Mosbacher Fischer Bär 5
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