ECLI:DE:BGH:2018:280818U1STR103.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 103/18 vom 28. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat i n der Sitzung vom 28. August 2018, an de r teilgenommen haben : Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger als Vorsitzender, der Richter am Bundesgerichtshof Bellay und die Richterinnen am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Fischer, Dr. Pernice , Richterin am Landgericht als V ertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw ä lt in als Verteidiger in des Angeklagten V . , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten S . , Justiz obersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 14. November 2017 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin abg eändert, dass gegen den Angeklagten S . die Höhe des Einziehungsbetrages auf 436.000 Euro und gegen den Angekla g- ten V . auf 202.000 Euro festgesetzt wird. Hinsichtlich eines Betrages von 202.000 Euro haften die Angeklagten als Gesam t- schuldne r. Die Angeklagten haben jeweils die Kosten des sie betreffenden Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen schweren Banden - diebstahls in vier Fällen und wegen Verabredung zum schweren Bandend ie b- stahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und den Angeklagten V . wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen und wegen Verabre - dung zum schweren Bandendiebstahl zu einer solchen von fünf Jahren veru r- teilt. Gegen den Angeklagten S . hat es die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 151.000 Euro, gegen den Angeklagten V . in Höhe von 17.000 Euro mit einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Angeklagter in dieser Höhe 1 - 4 - angeordnet. Die jeweils auf die Einziehungsentscheidung b eschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg. I. 1. Nach den Urteilsfeststellungen entwendeten die Angeklagten als Mi t- glieder einer Bande bei Einbrüchen in Geschäftslokale im Inland unter anderem Parfümerieartikel und Bargeld, der Angeklagte S . darüber hinaus Marken - kleidung. Das Diebesgut verbrachten die Tatbeteiligten nach Rumänien und verwerteten es dort. Den Erlös und das entwendete Bargeld teilten sie unter - einander auf. 2. Die Strafkammer hat den Gesamtentwendungsschaden bei den jewe i- ligen Taten im Einzelnen beziffert, das Vorhandensein abzugsfähiger Aufwe n- dungen (§ 73d Abs. 1 StGB) verneint und je nach Tatbeteiligung den sich hie r- nach ergebenden Wertersatz für das erl angte Diebesgut in Ansatz gebracht. Soweit den geschädigten Geschäftsinhabern der Entwendungsschaden durch eine Versicherungsgesellschaft ersetzt worden war, hat es den ersetzten Betrag bei der Berechnung der Höhe des einzuziehenden Wertersatzes in Abzug gebracht, weil der Anspruch der Verletzten durch die Ersatzleistung der Versicherer erloschen sei (§ 73e Abs. 1 StGB). 2 3 - 5 - II. 1. Die Beschränkung der Revision auf die Entscheidung der Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen ist wirksam, weil diese Anordnung unabhängig von der Schuldfrage beurteilt werden kann und auch in keinem i n- neren Zusammenhang mit dem Strafausspruch steht (vgl. BGH, Urteile vom 8. Februar 2018 3 StR 560/17 und vom 5. September 2017 1 StR 677/16, NStZ - RR 2017, 342 ; Be schluss vom 16. Mai 2018 1 StR 633/17). 2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg, weil das Land - gericht bei der Berechnung der Höhe des Wertes der Taterträge die Ersatz - leistungen der Versicherer an die Verletzten rechtsfehlerhaft in Abz ug gebracht ha t . a) Nach § 73 Abs. 1 StGB nF ist zwingend das einzuziehen, was der Täter durch oder für die Tat erlangt hat. Ist dessen Einziehung nicht möglich, so ist nach § 73c Satz 1 StGB nF die Einziehung eines Geldbetrages auszuspr e- chen, der dem W ert des Erlangten entspricht. Eine Einziehung ist nach § 73e Abs. 1 StGB nF zwar ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf Rückgewähr oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. Entgegen der Recht s- auffassung des Landgerichts ist aber der Anspruch d es Verletzten durch Ersatzleistung des Versicherers nicht erloschen. b) Die Vorschrift des § 73e Abs. 1 StGB nF soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Täter, der durch die Tat etwas erlangt hat, sich neben der Einziehung auch weiterhin den Ansprüch en des Geschädigten ausgesetzt sieht. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung soll die Einziehung dann entfallen, wenn der Anspruch des Geschädigten bis zum Abschluss des Erkenntnis - verfahrens, etwa durch Sicherstellung und Rückgabe des entwendeten Gege n- stan des , erlischt (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500). Mit den vorliegend 4 5 6 7 - 6 - erbrachten teilweisen Ersatzleistungen der Versicherer an die Geschädigten sind die Rückgewähransprüche der Verletzten aber nicht erloschen, sondern nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die V ersicherer übergegangen. Diese Ansprüche bestehen daher fort. Als Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB nF gilt nunmehr der Versicherer (BT - Drucks. 18/9525, S. 51, vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Februar 2018 3 StR 560/17). 3. Aufgrund der Urteilsfest stellungen kann der Senat die Höhe des Wertes der Taterträge des von den Angeklagten Erlangten entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundes - anwalts selbst festsetzen. Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler den Wer t der entwendeten Gegenstände an Hand der Angaben der Geschädigten fes t- gestellt, das Vorhandensein abzugsfähiger Aufwendungen verneint und die Höhe des Wertes der Taterträge alternativ berechnet für den Fall, dass die Ersatzleistungen der Versicherer aus Rechtsgründen nicht in Abzug zu bringen sind. Jäger Bellay Cirener Fischer Pernice 8
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