BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 104/08 vom 15. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Augsburg vom 24. September 2007 wird a) das Verfahren gem344337 247 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall C II. der Urteilsgr374nde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) der Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs F344llen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Verfahren ist einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum uner- 1 - 3 - laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, weil diese Tat nicht von der Anklage umfasst war und auch eine Nach-tragsanklage nicht erhoben wurde. Der daraus folgende Wegfall der Einzelstra-fe in H366he von vier Jahren und sechs Monaten f374hrt indessen - wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt hat - nicht zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann, zumal im Hinblick auf den sehr straffen Zusammenzug der f374r die sechs t344terschaftlich begangenen F344lle des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-h344ngten Einzelstrafen, deren Addition sich auch nach Wegfall der eingestellten Beihilfetat noch immer auf 25 Jahre und sechs Monate bel344uft, ausschlie337en, dass eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt worden w344re. 2. Im 334brigen hat die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). 2 3. Der Senat sieht Anlass zu folgenden erg344nzenden Ausf374hrungen: 3 Die Hauptverhandlung vor dem Landgericht erstreckte sich in dieser ver-h344ltnism344337ig einfach gelagerten Sache 374ber 24 Verhandlungstage und hatte eine Gesamtdauer von 374ber einem Jahr. Begreifbar wird dies erst, wenn man das Verhalten der Verteidigung und insbesondere den Inhalt einiger der von ihr gestellten zahlreichen Antr344ge ins Auge fasst. Beispielsweise beantragte sie einen bereits dreimal vernommenen Zeugen nochmals zu vernehmen, weil sie eine seiner Bekundungen anders verstanden habe als die Staatsanwaltschaft. Das Landgericht wies den Antrag mit der Begr374ndung zur374ck, dass auf eine Wiederholung einer bereits erfolgten Beweiserhebung kein Anspruch best374nde; das ist zutreffend, weil das, was zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden ist, der unmittelbaren W374rdigung des Gerichts unterliegt und nicht seinerseits in 4 - 4 - derselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand werden kann. Die Vertei-digung wiederholte diesen Antrag in unterschiedlichen Varianten noch viermal, auch noch nach den Schlussvortr344gen der Staatsanwaltschaft und der Verteidi-gung, und lehnte das Gericht in Reaktion auf einen der sachgerechten Zur374ck-weisungsbeschl374sse wegen Befangenheit ab. Das Landgericht hat die - im 334b-rigen offensichtlich unbegr374ndete - Ablehnung zu Recht als versp344tet und we-gen offensichtlicher Verschleppungsabsicht verworfen. Die Nutzung der durch die Strafprozessordnung gew344hrleisteten Verfahrensrechte in einer solchen Weise ist mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Verteidigung, den Angeklag-ten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungs-widrigen Verfahren zu sch374tzen, nicht mehr zu erkl344ren. Rechtsanwalt L. aus M. , der den Angeklagten bereits vor dem Landgericht verteidigt hatte, beanstandet die Verfahrensweise des Landgerichts mit der Revision und macht zudem einen Versto337 gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens geltend, weil ihm der Vorsitzende der Straf-kammer und der Berichterstatter zu Beginn der Hauptverhandlung f374r den Fall eines Gest344ndnisses im Sinne der Anklage mit den dort angeklagten 26 Taten eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht ge-stellt h344tten, wohingegen er ohne Gest344ndnis f374r die nachgewiesenen sieben Taten bei Freispruch in 19 F344llen tats344chlich zu acht Jahren und sechs Mona-ten verurteilt worden sei. Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben hierzu folgende dienstliche Stellungnahme abgegeben: 5 "Dem Angeklagten wurde seitens VRiLG H. und auch seitens RiLG B. zu keiner Zeit ein bestimmtes Strafma337 oder eine Strafober-grenze in Aussicht gestellt. Auch nicht gegen374ber Rechtsanwalt L. . Und auch nicht gekn374pft an irgendwelche Bedingungen wie ein 'umfas- - 5 - sendes Gest344ndnis'. Entgegenstehendes Revisionsvorbringen entspricht nicht der Wahrheit. Richtig ist, dass es ein auf Wunsch und Initiative von Rechtsanwalt L. stattgefundenes Gespr344ch zwischen ihm und RiLG B. im Dienstzimmer des Richters gegeben hat. Zu diesem Gespr344ch kam - kurz nach Beginn - VRiLG H. auf ausdr374cklichen und vor Ge-spr344chsbeginn von RiLG B. ge344u337erten Wunsch dazu. W344hrend dieses Gespr344chs wurde seitens der anwesenden Richter 374berhaupt keine Strafe/Strafobergrenze in Aussicht gestellt. Vielmehr empfanden es beide anwesenden Berufsrichter als nicht angenehm, dass Rechtsanwalt L. fortw344hrend pauschal wissen wollte, welches Strafma337 sich die Kammer denn so vorstelle. Eine Antwort, geschweige denn eine 'Zusage' hat er auf sein wiederholtes Fragen nicht bekommen. Daraufhin hat er 'Hypothesen' dergestalt aufgestellt, wie aus seiner Sicht die Vollstreckung f374r seinen Mandanten ablaufen k366nnte, w374rde Herr K. zu einer Strafe mit 'einer 4 vor dem Komma' verurteilt werden. Kommentiert haben beide Richter diese von Rechtsanwalt L. ausge-f374hrten Rechenbeispiele einzig damit, dass Rechtsanwalt L. erkl344rt wurde, dass die Kammer die M366glichkeit einer Verst344ndigung nicht von vornherein ausschlie337en will, sich jedoch konkret erst hierzu 344u337ern will, wenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft Konsens in ihren Vorstellun-gen erzielt h344tten. VRiLG H. und RiLG B. ist nichts dar374ber bekannt, ob es zwi-schen Verteidigung und Staatsanwaltschaft Gespr344che 374ber die M366glich-keit einer Verst344ndigung gegeben hat. Herangetreten wurde an die Kammer insoweit jedenfalls nicht." - 6 - Aufgrund dieser von der Revision nicht widersprochenen Erkl344rung muss der Senat nun auch noch mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit un-wahrem Vorbringen konfrontiert wurde. 6 Nack Kolz Hebenstreit Elf Sander
Full & Egal Universal Law Academy