ECLI:DE:BGH:2016:060916U1STR104.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 104/15 vom 6. September 2016 in der Strafsache gegen wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 26. Juli 2016 in der Sitzung a m 6. Septemb er 2016 , an de nen teilgeno m- men haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf , Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Obers taatsanwalt beim Bun desgerichtshof in der Verhandlung vom 26. Juli 2016 , Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung am 6. September 2016 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte persönlich bei der Verkündung am 6. September 201 6 , Rechtsanwalt , Rechts anwalt , Recht sanwältin als Verteidiger, Justiz obersekretärin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 30. Mai 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der A n- geklagte vom Vorwurf der Untreue durch Unterlassen (Ziffer III. der Anklage) freigesprochen wurde. 2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwies en. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vo n den Vorwürfen der Untreue in zwei Fällen, einmal in Tateinheit mit Anstiftung zur Untreue, und der Untreue durch Unterlassen aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen we n- de t sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die , gestützt auf die Rüge der Ve r letzung formellen und materiellen Rechts, vor allem die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. 1 - 4 - Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat mit der Sachrüge d en aus der Urteilsformel ersichtlichen Erfolg. I. Mit der zugelassenen Anklage vom 28. März 2011 hat die Staatsanwal t- schaft dem Angeklagten folgende Taten zur Last gelegt: 1. Der Angeklagte habe als Mitglied des Zentralvorstandes der Siemens AG im Fr ühjahr 2003 den Zeugen G . , den damaligen Leiter der zentralen . T . a . D . : PTD), angewiesen, den Zeugen M . zu Zahlu n- gen in Höhe von 9,5 Mio. USD aus einer vo n diesem verwalteten schwarzen Kasse zu veranlassen. Damit sollen Schmiergelder an die Regierung Argentin i- ens geleistet worden sein; anschließend sei die schwarze Kasse wieder aufg e- füllt worden (Ziffer II.2.a und b der Anklage ) . 2. Des W e iteren soll der Angeklagte Ende 2003 den Zeugen K . erfolgreich angewiesen haben , 4,7 Mio. USD als Schmiergeld an einen argent i- ni schen Unternehmer namens S. zu zahlen (Ziffer II.2.c der Anklage) . 3. Ferner liegt dem Angeklagten zur Last, in Kenntnis vom Fortbestehen einer schwarzen Kasse der Landesgesellschaften (im Folgenden : LGs) des Siemens - Konzerns in Südamerika mit einem Guthaben von ungefähr 35 Mio. USD nichts zu deren Auflösung und zur Rückführung der Gelder unternommen zu haben (Zi ffer III. der Anklage). 2 3 4 5 6 - 5 - II. Das Landgericht hat im Wesentlichen Folgendes festgestellt: 1. Der Angeklagte war seit 1978 im Siemenskonzern tätig, wobei er unter anderem von 1991 bis 1996 die Position eines Chief Executive Officer (im Fo l- genden : CEO ) de r LG Kolumbien innehatte. 1996 kehrte der Angeklagte als Bereichsvorstandsvorsitzender des Geschäftsbereichs Energieversorgung, . T . a . D . wurde, nach Deutschland zurück. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 wurde er in den Vorstand der Siemens AG berufen und zugleich Mitglied des Zentralvo r- standes der Siemens AG. In dieser Funktion war der Angeklagte für die G e- schäftsbereiche PTD und Power Generation sowie als Betreuer für die Reg ion - , Mittel - und Süda merikas zuständig. Daneben war er von Dezember 2000 bis September 2003 Mitglied des Verwaltungsrats der LG Argentinien und vom 27. August 2007 bis 27. Februar 2008 Aufsicht s- ratsvorsitzender der LG Kolumbi en. Zum 31. Dezember 2007 schied der Ang e- klagte aus der Siemens AG aus. 2. Die Siemens AG ist in vertikaler Ebene in Geschäftsbereiche, wie z.B. den Geschäftsbereich PTD, selbständige Geschäftsgebiete und Bereiche mit eigener Rechtsform, wie z.B. die S ie mens Business Services GmbH & Co. OHG (im Folgenden : SBS) , untergliedert, und horizontal nach Regionen stru k- turiert, wobei die LGs jeweils juristisch selbständige Gesellschaften sind, die von deren jeweiligen Organen geführt werden. Geleitet wird die Sieme ns AG durch den Vorstand bzw. den aus Vorstandsmitgliedern bestehenden Zentra l- vorstand, deren Aufgaben in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Si e- mens AG vom 24. Juli 2002 (im Folgenden: GeschO) normiert sind. Die Vo r- standsmitglieder sind danach unter anderem gemäß § 2 Ziff. 2 GeschO dazu 7 8 9 - 6 - verpflichtet, für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen und darauf auch bei den Konzernunternehmen hinzuwirken, sowie das operative Geschäft zu überwachen. Gemäß § 10 Ziff. 1 GeschO werden ferner einz elnen Mitgliedern des Zentralvorstandes Betreuungszuständigkeiten für einen oder mehrere Geschäftsbereiche der Siemens AG zugeordnet, deren Belange sie wahrnehmen und den Zentralvorstand ihnen gegenüber vertreten müssen . Weisungen des Betreuers sind gegenü ber den entsprechenden Bereichsvo r- ständen gemäß § 10 Ziff. 2 GeschO bindend. Entsprechend der horizontalen Strukturierung der Siemens AG gibt es ferner regionale Betreuungszuständi g- keiten für die verschiedenen Regionen, wobei der Angeklagte für den Bereich 3. Anfang 1998 erhielt die SBS als Generalunternehmerin gemeinsam mit diversen Subunternehmen den Zuschlag für das DNI - Projekt in Argentinien. Dieses Projekt hatte unter anderem die Herstellung und Verteilung von fä l- schungssich eren Pässen und Ausweisen für die argentinische Bevölkerung zum Gegenstand. Kurz vor Zuschlag war die Ma . S.A. (im Folgenden: Ma . ) ein Subunternehmen, das zu einer Projektgruppe bestehend aus den in Argentinien lebenden Unternehmern S . , C . und So . gehörte g e- gen die Gesellschaft A . ausgetauscht worden. Nach einem R e- gierungswechsel in Argentinien 1999 geriet das DNI - Projekt ins Stocken . S chließlich kündigte die neue argentinische Regierung nach gesch eiterten Ve r- tragsverhandlungen den DNI - Projektvertrag am 18. Mai 2001. Da das SBS - Konsortium erheblich in Vorleistung gegangen und dem Siemens - Konzern fe r- ner ein beträchtlicher Gewinn entgangen war, leitete die Siemens AG ein Schiedsverfahren auf Schadense rsatz in Höhe von 500 Mio. USD vor der Wel t- bank in Washington D.C., USA, ein. 2007 wurde der Staat Argentinien in di e- sem Schiedsverfahren zu einer Entschädigung in Höhe von 200 Mio. USD ve r- urteilt. 10 - 7 - a) Im Zusammenhang mit dem DNI - Projekt machte S . di verse Ford e- rungen geltend , unter anderem auch solche mit korruptivem Hintergrund . Es bestanden nämlich sowohl Schmiergeldvereinbarungen mit der al ten Regierung um Präsident Me. als auch Schmiergeldforderungen der neue n Regierung um Präsident D. . Letztlich kam es zu keiner Einigung. Im März oder April 2003 suchte G . , der kaufmä nnische Leiter von PTD, den kaufmännischen Abteilungsleiter bei PTD St . , auf und teilte di e- sem mit, dass er im Auftrag des Angeklagten circa 7 Mio. EUR ü ber die in Dubai ansässige Gesellschaft des M. , I . , nach Südamerika transferieren solle, PTD jedoch einen Ausgleich erhalten werde. In der Folge wurden gut 7 Mio. EUR mit Hilfe von Scheinrechnungen von PTD an die I . ausgeleitet, wobei PTD nac hträglich intern von SBS einen Ausgleich in Höhe von 9,6 Mio. EUR erhielt. b) Da S. sich weiterhin beklagte, dass ihm durch den Austausch der Ma. ein Schaden in Höhe von circa 5 Mio. USD entstanden sei, traf sich der An geklagte im November 20 03 mit S . und vereinbarte mit diesem, dass S . eine Rechnung in Höhe von 4,7 Mio. USD über K . , den damal i- gen CEO der LG Argentinien, an die SBS leiten solle, damit die Berechtigung dort geprüft werden könne. Mit dieser Zahlung müssten laut dem Angeklagten allerdings auch sämtliche Ansprüche aus dem DNI - Projekt beglichen sein. O h- ne weitere Prüfung und auch ohne weitere Involvierung des Angeklagten wu r- den sodann die von S. im Dezember 2003 an K. übergebenen acht Rech nungen mit einem Gesamt betrag über 4,7 Mio. USD am 21. Januar 2004 beglichen. Dennoch stellte die Mf . am 15. März 2005 einen Antrag bei der Züricher Handelskammer auf Einleitung eine s Schiedsverfahrens gegen SBS zwecks Zahlung von gut 22 Mio. U SD aus de m Mf . - Vertrag vom 3. Januar 2001 bzw. der Miami - Vereinbarung vom 6. Juli 2001, das letztlich am 11 12 13 - 8 - 11. Dezember 2006 durch Vergleich endete, der die SBS zur Zahlung von 8,8 Mio. USD verpflichtete. 4. Die schwarze Kasse der Regionalgesellschaft (im Folg enden : RG ) An. wurde mittels von der zentralen Finanzabteilung der Siemens AG au s- gestellter Verrechnungsschecks befüllt. Hierzu führte die zentrale Finanzabte i- lung neben den offiziellen Verrechnungskonten für die LGs auch noch inoffizie l- le Kon ten , di e in der Bilanz der LGs jeweils nicht erschienen, jedoch auf Seiten der Siemens AG ordnungsgemäß gebucht wurden. Verfügungsberechtigt über die Konten der schwarzen Kasse war jeweils der Regionalleiter der RG An . und eine zweite Person aus dem kaufmän nischen Bereich, in der Regel der Chief Financial Officer der LG Kolumbien. Diese führten die Konten der schwarzen Kasse nach eigenem Gutdünken ohne irgendeine Kontrolle. Von 1991 bis 1996 verwaltete der Angeklagte die se schwarze Kasse als Regiona l- leiter u nd war da her auch mit ihrer Befüllung über die inoffiziellen Verrec h- nungskonten der Siemens AG vertraut. Bei seinem Ausscheiden 1996 belief sich das Guthaben der schwarzen Kas se auf mindestens 35 Mio. USD. S ie wurde von seinen Nachfolgern T . , Ko . und Co . in gleicher Weise fortgeführt. Noch Ende 2004 rief der damalige Regionalleiter Co . durch eine Bilanzbeschwerde betreffend die inoffiziellen Verrechnungskonten, die 1,59 Mio. USD von den inoffiz i- ellen Verrechnungskonten bei der zentralen Finanzbuchhaltung ab und führte diese mittels Verrechnungsschecks der schwarzen Kasse zu. Erst Ende 2006 offen barte Ko. gegenüber dem Ombudsmann der Siemens AG die schwarzen Kassen, so dass dies e schließlich 2008 aufgelöst und die verblieb e- nen Gelder in Höhe von 23,9 Mio. USD an die Siemens AG zurückgeführt w u r- den . Bereits seit der Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung von 1998 und vor allem durch die Listung der Sieme nsaktie an der New York Stock Exchang e im März 2001 hatte eine tiefgreifende Umstrukturi e- 14 - 9 - rung der Buchführung und Bilanzierung bei der Siemens AG stattgefunden. Es wurde unterstützt durch den Aufbau einer entsprechenden Compliance - Abteilung vermehrt da rauf geachtet, dass keine schwarzen Kassen mehr existierten. III. Das Landgericht hat den Angeklagten , der die Tatvorwürfe im Ermit t- lungsverfahren bestritten hatte, sich in der Hauptverhandlung aber nicht zur Sache eingelassen hat, aus tatsächlichen Gr ünden freigesprochen. 1 . Das Landgericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass der Ang e- klagte mit den Zeugen Tr . und Ste . über die Leistung von Schmiergel d- zahlungen gesprochen und den Zeugen Tr . mit der Klärung der offenen DNI - Forder ungen betraut hatte. Zwar habe der Zeuge Tr . laut Aussage der Er mittlungsbeamtin B. in der Beschuldigtenve rnehmung vom 11. November 2010 angegeben, dass der Angeklagte immer über das Vorg e- hen von ihm und Ste. Bescheid gewusst, i hn sogar angewiesen h ätt e, die Forderungen zu begleichen, und ihn an G . verwiesen hätt e. a) Das Landgericht hielt die Angaben des Zeugen für zum Teil in sich widersprüchlich. So ha be Tr. z.B. in seiner Beschuldigtenvernehmung b e- hauptet, da ss er keinen richtigen Überblick über die die Zahlungen betreffe n- den Verträge gehabt habe, es vielmehr nur seine Aufgabe gewesen sei, den Betrag herunterzuhandeln. In seinen Zeugenerklärungen im Mf . - Schiedsver - fahren habe Tr. dagegen an gegeben , d ass er die auf Siemens - Seite am besten informierte Person gewesen sei. Auch widerspr ä chen die Angaben des Tr. teilweise denen der anderen Zeugen. Während Tr . den Zeugen 15 16 17 - 10 - Bu . ge schi l- der t habe , habe Bu . in seiner Zeugenaussage in der Hauptverhan d- lung an gegeben , dass Tr. , Ste . und Bo . zwar mehrfach an ihn wegen Schmiergeldforderungen herangetreten seien , er derartige Zahlungen jedoch strikt abgeleh nt habe. Da sich das Landgericht in der Hauptverhandlung keinen eigenen Ein druck von den Zeugen Tr. , Ste . und Bo . habe machen k ö nne n , hätten diese Widersprüche nicht aufgeklärt werden können . Dies habe auch nicht m it Hilfe der Zeugin B. gelingen können , die die B e- schuldigtenverneh mung des Tr. am 11. November 2010 geführt, jedoch die besagten Widersprüche nicht thematisiert, sondern vielmehr nur eine B e- st ä vom 31. August 2009 gesucht hab e. Unklar sei ferner Tr. s Motivation für seine wide r- sprüchlichen Aussa gen. Der Zeuge Dr. Sc. habe diesbezüglich eigene B e- reicherungsabsichten des Tr. vermutet . Da auch das Aussageverhal ten des Zeugen Ste . in seinen Beschu l- digtenvernehmung en vom 25. Juni 2008, 19. August 2008 und 19. Januar 2009 laut der Vernehmungsbeamtin RiLG Stef. in sich widers prüchlich und nicht konstant gewesen sei , so dass er insbesondere viele Punkte aus dem G e- s prächs - Vermer k der Zeugin Am. aus dem Mf . - Schiedsverfahren als u n- zutreffend dar ge stellt habe , habe auch dieses hierzu keinen Erkenntnisgewinn geliefert . Letztlich habe das Landgericht nicht einmal feststellen können , ob die 18 Mio. U SD an die Projektgruppe um S. sowie das argentinische Innenm i- nisterium tatsächlich gezahlt w orden seien . Auch die von Tr. im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung übergebene Dokumenten - Sammlung habe keinen Aufschluss bieten können , da für das Landgericht nicht fest stellbar gewesen sei, ob es den darin enthalt e- nen E - Mail - Wechsel mit dem Angeklagten über haupt gegeben habe oder ob 18 19 - 11 - die Dokumente vielmehr Ergebnis einer Manipu lation gewesen seien . Diese hätten nämlich einige Auffälligkeiten wie z.B. Querstriche oder dem Landgericht nicht erklärliche Zeitangaben auf gewiesen . Einen Hilfsbeweisantrag der Staatsanwaltschaft auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum B e- weis der Tatsache, dass der E - Mail - Verkehr nicht nachträglich erstellt wurde, und Schreibfehler bei d er Datumsangabe im E - Mail - Header vom 18. März 2005 n- te das Gericht mit der Begründung ab, dass ein Sachverständigengutachten hier ungeeignet sei, da es bei den von Tr . vorgeleg ten Blättern an entspr e- chenden Anknüpfungs tatsachen gefehlt habe . Ferner w är e die Kammer selbst ohne Schreibfehler, Querstriche und Datumsangaben aufgrund der ungeklärten Hintergründe der Schriftstücke nicht davon ausge gangen , dass die E - Mails a u- thentisch sind. b) Dem Landgericht war es aus seiner Sicht außerdem nicht mö glich, Einzelheiten zu den S. - Forderungen, insbesondere inwieweit diese einen korruptiven Hintergrund hatten und inwieweit sie berechtigt waren, aufzuklären. Weder aus den Zeugenauss agen noch aus den sonstigen Beweismitteln ließ e sich entnehmen, wie hoch der Entschädigungsanspruch der Ma . gewesen sei und wie hoch die Schmiergeldforderungen. c) Ferner habe nicht festgestellt werden können , dass d er Angeklagte den Zeugen G. im Jahr 2003 zweimal kontaktiert und angewiesen ha be , für SBS Zahlungen aus einer von M . für PTD verwalteten schwarzen Kasse nach Argentinien zu leisten und die schwarze Kasse dann wiederum mit Mitteln von PTD erneut zu befüllen. Der Zeuge G . habe in der Hauptverhandlung bereits nicht bestätigt , dass der Angeklagte ihn diesbezüglich zweimal ang e- sprochen habe. Vielmehr habe der Angeklagte ihn nur einmal im Frühjahr 2003 um Hilfe gebeten, wobei die Bitte nicht auf eine Zahlung aus einer schwarz en 20 21 - 12 - Kasse gerichtet gewesen sei. Der Angeklagte habe ihn auch nicht veranlasst, Gelder von PTD in eine schwarze Kasse auszuleiten. G . habe gar nicht ge wusst, dass M. eine schwarze Kasse für PTD verwaltete, sondern sei d a- von ausgegangen, dass M . aufgrund seiner legalen Firmen in Dubai helfen könne. Diese Angaben hätten der Aussage widerspr o chen , die M . in seiner Beschuldigtenv ernehmung vom 11. Juni 2008 gemacht habe . Hier habe M . laut der Vernehmungsbeamtin B. vor allem an gegeben , dass es zwei Zahlungs anfragen von G. gegeben habe. Diese und andere Wide r- sprüche seien jedoch im Ermittlungsverfahren nicht thematisiert worden und hätten , da Tr. und M. nicht zur Hauptverhandlung erschienen seien , auch vom G ericht nicht aufgeklärt werden können . Da auch die Zeugen St . , May . , Al . und E . nur ang eg eben hätt en, dass sie zu dem Angeklagten bezüglich der Geldausleitungen bei PTD nie Kontakt gehabt hä t- ten , war eine wie von der Staatsanwaltschaft be hauptete Involvierung des Angeklagten in diese Vorgänge für das Landgericht nicht feststellbar. Vielmehr l äge es laut dem Landgericht nahe, dass G . sich bei den M . - Zahlungen be (UA S. 287). d) Mangels entsprechender Unterlagen konnte sich das Landgericht noch nicht e inmal davon überzeugen, dass es überhaupt Zahlungen in Höhe von insgesamt 9,5 Mio. USD an die Firmen des M . , Ch . Ltd. bzw. R . Ltd., gab . Auch diesbezüglich sei en die Widerspr ü- che in den Zeugenaussagen nicht aufklärbar, da sich das Gericht weder von M . noch von Tr . ein eigenes Bild in der Hauptverhandlung habe machen k önnen . e) Für eine verbindliche Zahlungsanweisung des Angeklagten zur Za h- lung von 4,7 Mio. USD seitens SBS zu einem Zeitpunkt, als das DNI - Projekt bereits gescheitert war, konnte das Landgericht bereits kein Motiv des nicht für 22 23 - 13 - die SBS zuständigen Angeklagten erkennen. Die Zeugen Re . , Me t. und But . hätten die Involvierung des Angeklagten in die Zahlung au s- geschlossen. 2 . Von der Kenntnis des Angeklagten vom Fortbestand der schwarzen Kasse konnte sich das Landgericht ebenfalls nicht überzeugen. a) Es ha be bereits keine Feststellungen dazu treffen können , dass es . beim Angeklagten nach Übernahme der schwarzen Kasse hinsichtlich der Rückführung des Guthabens gegeben ha b e. Die Angaben des Zeugen Co. i n der Hauptverhandlung hä t- ten bezüglich der Anzahl der Gespräche mit dem Angeklagten, in denen Co . diesen um Hilfe gebeten haben will , geschwankt . Das Landgericht hie lt die Aussage des Zeugen Co. nicht für glaubhaft. Insbesondere habe der Zeuge f ür das Landgericht nicht plausibel darlegen können , warum er sich nicht direkt nach Übernahme der schwarzen Kasse um deren Rückführung bemüht habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte ihm kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht werden können. Fer ner spreche die Tatsac he, dass Co . im Zusammenhang mit der Bilanzbeschwerde Lombana die schwarze Kasse erneut mit 1,59 Mio. USD be füllt habe , gerade nicht für die Absicht, diese aufzulösen. Die Angaben Co . s sei en schließlich auch nicht durch sonstige Beweismittel g estützt w o r- den. Insbeson dere der Zeuge Pr . hab e keine eigene Wahrnehmung bezü g- lich der angeblichen Gespräche des Co . s mit dem Angeklagten gehabt , sondern hab e von diesen nur vom Hörensagen über Co . gewusst . b) Das Landgericht konnte auch nicht feststellen, dass der Angeklagte anderweitig Kenntnis von der schwarzen Kasse der RG An . im anklageg e- genständlichen Zeitraum erlangt hat. Zwar ha be er diese von 1991 bis 1996 als Regionalleiter der RG An. selber geführt, doch hätte n für d as Landgericht 24 25 26 - 14 - keine Anhaltspunkte dahingehend bestanden , dass der Angeklagte im Ankl a- gezeitraum von deren Fortbestehen wusste. Vielmehr ha be es in der Zwische n- zeit zwei Zäsuren in Form der Einführung des Gesetzes zur Bekämpfung inte r- nationaler Bestechung 1998 und des Börsengangs der Siemens AG 2001 g e- geben, aufgrund derer die Compliance - Struktur bei Siemens enorm ausgebaut word e n sei , so dass der Angeklagte nach Auffassung des Landgerichts keine Indizien für den Fortbestand der schwarzen Kasse gehabt habe. IV. Die Revision gegen den Freispruch hinsichtlich der Untreue durch Unte r- lassen bezüglich der schwarzen Kasse (Ziffer III. der Anklage) hat bereits auf die Sachrüge hin Erfolg, denn die Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stan d. Dies führt zu einer Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht und zu einer erneuten umfassenden Sachprüfung in di e- sem Punkt. 1. Der Aufhebung des Freispruchs und der Zurückverweisung der Sache insoweit steht ein zur Verfahrenseinstellung füh rendes Verfahrenshindernis nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt kein durch einen V e r- stoß gegen den Grundsatz der Aktenvollständigkeit in Kombination mit einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts und einer rechtsstaatswidrigen V erzög e- rung des Verfahrens begründet es Verfahrenshindernis vor. Ein Verfahrenshindernis wird nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs durch solche Umstände begründet, die es ausschließen, dass über einen Prozessgegenstand mit dem Ziel einer Sachen tscheidung verhandelt 27 28 29 30 - 15 - werden darf. Die Umstände müssen dabei so schwer wiegen, dass von ihrem Vorhandensein oder Nichtvorhandensein die Zulässigkeit des gesamten Ve r- fahrens abhängig gemacht werden muss (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1987 3 StR 104/87 , BGHSt 35, 137, 140; vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f. mit zahlr. w.N. und vom 11. August 2016 1 StR 196/16 Rn. 6; siehe auch Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., Einl. Rn. 353 und Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 2 7. Aufl., Einl. K. Rn. 37 mwN) . Bei bloßen Verfahrensfehlern wird dies in der Regel nicht der Fall sein. Der Gesetzgeber s ieht selbst bei einem Verstoß gegen § 136a Abs. 1 StPO keinen Anlass, ein Verfahrenshindernis anzunehmen, sondern legt in § 136a Ab s. 3 Satz 2 StPO nur ein (nicht disponibles) Verwertungsverbot fest (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159) . Für den Fall der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuletzt unter sehr hoh en Anforderungen und unter Ber u- des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in das nationale Recht s- enshindernis bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 1 0. Juni 2015 2 StR 97/14, BGHSt 60, 276 ; vgl. aber auch Senat , Beschluss vom 19. Mai 2015 1 StR 128/15, BGHSt 60, 238) . Diese Entscheidung kann jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Verfahrensfehler übertragen werden. Ein durch rechtsstaatswidrige Verf ahrensverzögerung bewirkter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 E MRK kann nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs nur in außergewöhnlichen Einzelfällen, in denen eine angemessene Berücksichtigung des Verstoßes im Rahmen der Sachentscheidung bei umfa s- sender Gesamtwürdigung nicht mehr in Be tracht kommt, zu einem Verfa h- renshindernis führen (BGH, Urteil vom 25. Oktober 2000 2 StR 232/00, BGHSt 46, 15 9, 171 ; vgl. auch Meyer - Goßner, Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse, 2011, S. 5 ff.). - 16 - Ein s olcher Ausnahmefall liegt hier offen sichtlich nicht vor. Selbst die Kombination einer Verfahrensverzögerung mit einer fehlerhaften Aktenführung seitens der Staatsanwaltschaft wiegt nicht derart schwer, dass sich eine En t- scheidung in der Sache verbietet. De r Senat kann offen lassen, ob das Hinz u- treten von Fehlern in der Aktenführung bei gravierenden Verfahrensverzög e- rungen ein Verfahrenshindernis entstehen lassen könnte. Bei der hier gegeb e- nen Sachlage lässt sich die Verzögerung des Verfahrens , die nicht ein mal in der Nähe eines Verfahrenshindernisses angesiedelt werden kann, unter Beac h- tung der Regelungen der §§ 199, 198 GVG (vgl. hierzu Graf in BeckOK - St PO, Ed. 26, § 199 GVG R n. 8 ff.) ausrei chend kompensieren . Die unzureichende Aktenführung kann ein Gesich tspunkt sein, der im Rahmen der Beweiswürd i- gung Belang gewinnen kann. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts erweist sich jedoch als recht s- fehlerhaft. Für die revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen B e- weiswürdigung gelten folgende Maßstä be: Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht in der Regel hinz u- nehmen. Dem Tatrichter oblieg t es, das Ergebnis der Hauptverhandlung fes t- zustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vg l. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Dabe i hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinz u- nehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeuge n- der gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178). Die revisio nsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher 31 32 33 - 17 - Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder Erfah rungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 StR 94 / 16 mwN). Insbesond e- re sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheid ung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Eine Beweiswürdigung, die über schwerwiegende Verdachtsmomente hinweggeht, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 200 8 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314 mwN). Aus den Urteilsgründen muss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Beweiswürdig ung ei n- gestellt wurden (st. Rspr . ; vgl. n ur BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 2 StR 150/08, BGHSt 52, 314 mwN). Die Anforderungen an eine umfassende Würd i- gung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2009 1 StR 479/08, NStZ 2009, 512, 513). Auch wenn keine der Indiztatsachen für sich allein zum Nachweis der Täterschaft des Angeklagten ausreichen würde, besteht die Mö g- lichkeit, dass sie in ihrer Gesamtheit dem Tatrichter die entsprechende Übe r- zeugung vermitteln können (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238). Der Tatrichter darf zudem keine überspannten Anforderungen an die für die Beurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Juli 2016 1 StR 607/15 ). Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erg ebe n hat (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). - 18 - 3 . Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil bezüglich des Tatvorwurfs der Untreue durch Unterlassen nicht gerecht. Das Landgericht hat insoweit überspannte Anforderungen an die für die Überzeugungsbildung erfo r- derliche Gewissheit hinsichtlich des auf die Pflichtwidrigkeit des Verhaltens und des daraus resultierenden Vermögensnachteils bezogenen Vorsatzes des A n- geklagten gestellt. Angesichts der Feststellu ngen des Landgerichts, dass der Angeklagte die schwarze Kasse der RG An . von 1991 bis 1996 selbst führte und auch das bei der zentralen Buchhaltung von Siemens etablierte System der inoffizie l- len Verrechnungskonten zur Abverfügung von Geldern in schwa rze Kassen kannte und durch die Bilanzbeschwerde Fortbestand der inoffiziellen Verrechnungskonten und damit auf den Fortb e- stand der schwarze n Kasse erhalten hatte, hat das Landgericht nicht tragfähig begründet, warum die Ken ntnis des Angeklagten von der schwarzen Kasse nachträglich entfallen sein soll. Insbesondere hatte die Einrichtung von Compl i- ance - Strukturen bei der Siemens AG keinen direkten Bezug zu der schwarzen Kasse der Landesgesellschaften der Region An . . Diese Erwägung des Landgerichts bleibt hypothetisch und zeigt lediglich eine abstrakte Möglichkeit auf, die den Angeklagten zu der Annahme einer Rückführung der schwarzen Kasse veranlasst haben könnte. Es liegt nach den Feststellungen des Landg e- richts bezüglich der juristischen Selbstständigkeit der Landesgesellschaften nicht ohne Weiteres nahe , dass sich entsprechende Maßnahmen bei der Si e- mens AG auch automatisch bei den Landesgesellschaften auswirkten. Allein mit der allgemeinen Erwägung der Einführung eines C ompliance - Systems konnte v or diesem Hintergrund d er Vorsatz des Angeklagten durch das Lan d- gericht nicht tragfähig verneint werden. 34 35 36 - 19 - 4. Eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue durch Unterlassen kann hier auch nicht von vorneherein aus Rechtsgründ en ausgeschlossen we r- den. D enn die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten gegenüber der Siemens AG ergibt sich spätestens seit 1. Oktober 2000 aus seiner Stellung als Mitglied des Zentralvorstands. Zwar stellt nicht jedes Unterhalten einer schwa r- zen Ka sse bzw. deren mangelnde Auflösung eine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar, sondern nur, wenn es bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu e i- nem Vermögensnachteil der Treugeberin kommt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2006 2 StR 499/05, BGHSt 51, 100 und vom 29. August 2008 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323) . Zur Klärung, ob im vorliegenden Fall ein Ve r- mögensnachteil der Siemens AG eingetreten ist, w ird die neue Wirtschaft s- s trafkammer in den Blick zu nehmen haben, ob die Siemens AG direkten Z u- griff auf di e Gelder der schwarzen Kasse hatte. Andernfalls wird der neue Tatrichter gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen oder im Wege der Schätzung bestimmen müssen, inwieweit eine Wertminderung der Anteile an den Tochtergesellschaften durch die mangel nde Rückführung der schwarzen Kasse eingetre ten ist . Einer Verurteilung wegen Untreue durch Unterlassen zum Nachteil der Siemens AG im Zeitraum Oktober 2000 bis zum Ausscheiden des Angeklagten im Dezember 2007 stünde dabei nicht entgegen, dass das Unter lassen in der Anklageschrift nur den Zeitraum ab Frühjahr 2004 erfasste und als Untreue zum Nachteil der Landesgesellschaften gewertet wurde. Hierbei handelt es sich um dieselbe prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO, denn darunter fallen alle mit dem in der Anklage enthaltenen Lebensvorgang zusammenhängenden und darauf bezogenen Vorkommnisse, auch wenn sie nicht explizit in der A n- klage Erwähnung finden. Ein zeitliches Zusammentreffen der einzelnen Han d- lungen ist weder erforderlich noch ausreichend (BGH, U rteil vom 7. Februar 2012 1 StR 542/11 , NStZ - RR 2012, 355 ). Dies gilt insbesondere beim Unte r- 37 - 20 - lassen, bei dem daher auf den sachlichen Zusammenhang abzustellen ist (BGH, Urteil vom 1. September 1994 4 StR 259/94 , NStZ 1995, 46 ). Ein de r- artiger Zusammenh ang liegt hier vor. Ausdrücklich angeklagt war das Ve r- schweigen d er schwarzen Kasse der RG An. ab Frühjahr 2004 zum Nac h- teil der Landesgesellschaften. Jedoch ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen, dass der A ngeklagte bereits seit 2000 Mitglied de s Zentralvorstands war und ihn daher bereits spätestens seit diesem Zeitpunkt eine entsprechende Aufkl ä- rungspflicht gegenüber der Siemens AG traf. Zäsuren, die diese Pflicht zw i- schenzeitlich entfallen ließen, sind nicht ersichtlich. Die unterlassene Rückfü h- rung einer schwarzen Kasse stellt ein Dauerdelikt dar, das grundsätzlich erst mit Auflösung der schwa rzen Kasse (BGH, Urteil vom 29. August 2008 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 339) oder im hiesigen Fall mit Ausscheiden des A n- geklagten aus der Siemens AG im Dezember 2007 beendet ist. V . Der Freispruch bezüglich der Untreuevorwürfe im Zusammenhang mit den Schmiergeldzahlungen (Ziffern II.2. a - c der Anklage) hat dagegen Bestand. 1. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durc h. a) Der von der Revision beanstandete Verstoß der fehlerhaften Able h- nung des Hilfsbeweisantrags liegt nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung einen Hilfsbeweisantrag dahingehend gestellt, dass, falls das Gericht nicht ohnehin zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der vom Ze u- gen Tr. vorgelegte E - Mail - Verkehr authentisch ist und nicht erst nachträ g- lich erstellt wurde, die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt werde. Dies sollte dem Nachweis dienen, dass der E - Mai l - Verkehr des Zeugen 38 39 40 - 21 - Tr. nicht nachträglich erstellt w urde und dass ein Schreibfehler in der D a- tumsangabe des Headers der E - Mail des Zeugen Tr . vom 18. März 2005 auf einer softwarebedingten fehlerhaften Umse e . Das Landgericht hat den Antrag rechtsfehlerfrei mit der Begründung abgelehnt, die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei vorliegend unge eignet , da es an Anknüpfungstatsachen, die eine sachverständige Begutachtung ermögl i- chen, fehle , weil lediglich die vom Zeugen Tr. übergebenen Blätter vorl ä- gen. Allein aus diesen Dokumenten könne auch ein Sachverständiger nicht die unter Beweis gestellten Rückschlüsse ziehen. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei dem Schreibfehler im Header um eine softwa rebedingte fehlerhafte Umsetzung handelte, habe es ferner an den Anknüpfungstatsachen, nämlich welche Software und welche Rechner verwendet worden seien, gefehlt. b) Die Aufklärungsrüge, dass eine Beiziehung und Inaugensc heinnahme der vom Zeugen Tr. übergebenen Dokumente im Original hätte stattfinden müssen, dringt ebenfalls nicht durch. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht betonte, dass es aus dem Schreibfehler keinerlei Rückschlü s- se auf die Authentizität des vom Zeugen Tr . vorgelegten E - Mail - Verkehrs ziehe und, selbst wenn die Dokumente keinerlei Schreibfehler oder Auffälligke i- ten enthalten hätten, aufgrund der ungeklärten Hintergründe dieser Schriftst ü- cke oder Kopien nicht davon ausgegangen wäre, dass die E - Mails authent isch und nicht nachträglich erstellt sind, ergibt sich, dass es sich dem Landgericht nicht aufdrängen musste, diese Dokumente in Augenschein zu nehmen. 41 - 22 - c) Auch die Aufklärungsrüge, mit der die Revision die mangelnde Ve r- nehmung der Zeugin Th . zu übergebenen E - Mail - A usdrucken bea n- standet, greift nicht durch. Diese Rüge ist bereits unzulässig, da der Inhalt der betreffenden E - Mails nicht in der Revisionsbegründung selber wiedergegeben ist, sondern insoweit auf ein nicht paginiertes Anlage nkonvolut Bezug genommen wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2010 2 StR 42/10 und vom 24. Juni 2008 3 StR 515/07; Cirener, NStZ - RR 2011, 134). 2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt bezüglich dieser Tatvorwürfe ebenfalls keinen Rechtsfehler auf. a) Soweit der Generalbundesanwalt beanstandet, dass in der mangel n- den Einvernahme der Zeugin Th . eine lückenhafte Beweiswürdigung zu sehen sei, bleibt dies erfolglos. V or dem Hintergrund, dass es sich bei dem Erhalt ein er beruflichen E - Mail vor über zehn Jahren für die damalige Assiste n- tin des Angeklagten um einen Routinevorgang handelte, drängte sich eine n ä- here Erörterung eines möglichen Wissens der Zeugin Th . nicht auf. Fehler der Beweiswürdi gung können sich grundsätzlich nur hinsichtlich erhob e- ner Beweismittel ergeben. Die mangelnde Einvernahme der Zeugin Th . hätte daher nur aufgrund einer (hier aber nicht zulässig erhobenen ) Aufklärungsrüge Berücksichtigung finden können. Die sachlich - rec htliche B e- anstan dung hat keinen Einfluss auf die fehlende Zulässigkeit der Aufklärung s- rü ge . 42 43 44 45 - 23 - b) Auch bedurfte es keiner alle Tatkomplexe umspannenden Gesam t- abwägung , da bezüglich der übrigen Tatvorwürfe der Untreue kein relevanter Zusammenhang mit der sc hwarzen Kasse im Fall III. gegeben ist. Raum Graf Radtke Mosbacher Fischer 46
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