BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 1/05 vom 3. Februar 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: versuchten schweren Raubes u.a. zu 2.: versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2005 beschlos-sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Waldshut-Tiengen vom 1. September 2004 werden als un-begründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zum Revisionsvorbringen des Angeklagten G. , daß § 46 Abs. 3 StGB bei der Bemessung von Jugendstrafe nicht anwendbar ist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 21, 22; Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 18 Rdn. 8 m.w.N.). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen Nack Wahl Kolz Elf Graf
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