BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/05 vom 6. April 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2005 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 14. Dezember 2004 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß unter III. der Urteilsformel hinter dem Wort Haschisch "(2.438,55 g Haschischzubereitung)" eingefügt wird. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
Full & Egal Universal Law Academy