BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/07 vom 19. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 23. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zum Strafklageverbrauch: Das Revisionsgericht ist auch an die Feststellungen des Tatrichters zu Tatzeit und Modalit344ten der Zahlungen - insbesondere Zahlbe-trag, Zahlungszweck und Zeitpunkt der Zahlungen - gebunden, da es sich hierbei um doppelrelevante Tatsachen handelt (vgl. BGH StV 2001, 174, 175; Hanack in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 337 Rdn. 35; Herdegen in KK 5. Aufl. 247 244 Rdn. 8; Widmaier in Festschrift f374r Hanack S. 387, 391). Danach erfolgte die Zahlung im Fall 3 der Urteilsgr374nde des Urteils des Amtsgerichts N374rnberg vom 5. Oktober 2004 per Post374berweisung, und zwar als Gegenleistung ( "daf374r" ) f374r die Beschaffung von 100 g Amphetamin. Im Fall II. 2 des angefochtenen Urteils erfolgte lediglich eine Teilzahlung von 600 200 per 334berweisung durch W. U. , und zwar auf den hier abgeurteilten Verkauf von 2 kg Amphetamin. Schon deshalb liegt keine Tatidentit344t vor. - 3 - Aber selbst wenn man den urteilsfremden Erw344gungen der Revisi-on zu einem anderen Sachverhalt folgen w374rde, w344re ein Strafkla-geverbrauch nicht eingetreten. Auch bei Zugrundelegung der Auf-fassung, ein einheitlicher Zahlungsvorgang k366nne Rauschgifthan-delsgesch344fte zu einer Tat im Rechtssinne verbinden, setzt dies die Identit344t von Abnehmer und Lieferant voraus. Selbst wenn durch ei-ne der drei, von der Revision vorgetragenen 334berweisungen im Mai bzw. Juni 2003 durch W. U. der Kaufpreis im Fall 2 des Urteils des Amtsgerichts N374rnberg und ein Teilkaufpreis im Fall II. 2 des hiesigen Verfahrens beglichen worden sein sollte, so f374hrte dies nicht zu einer tateinheitlichen Verbindung. Lieferant in der vom Amtsgericht N374rnberg abgeurteilten Tat war K. T. (K. ), hier dagegen E. . Letzterer war bei der vom Amtsgericht N374rnberg abgeurteilten Tat lediglich Vermittler und hat die Zahlung auf fremde Rechnung zur Weiterleitung an den Lieferanten erhal-ten. - 4 - Im 334brigen erfolgte die Zahlung auf die vom Amtsgericht N374rnberg abgeurteilte Tat im Fall II. 2 nach den Feststellungen einige Wo-chen nach Ende Dezember 2002. Dieser festgestellte Zahlungszeit-raum ist mit 334berweisungen im Mai bzw. Juni 2003 nicht in Einklang zu bringen. Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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