BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Waffen u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts N374rnberg-F374rth vom 19. April 2007 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass die verh344ngte Freiheitsstrafe von sie-ben Jahren in H366he von zwei Monaten f374r vollstreckt erkl344rt wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Auf eine zul344ssige Revision hat der Senat von Amts wegen Verfahrens-verz366gerungen nach Erlass des angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu be-r374cksichtigen (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Verfahrensverz366gerung 8). In dem Zeit-raum von mehr als sechs Monaten zwischen der verf374gten Anfertigung des Re-visions374bersendungsberichtes und dem Eingang der Vorg344nge beim General-bundesanwalt ist in dem hier einfach gelagerten Fall - Gest344ndnis des Ange-klagten - ein Versto337 gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zu sehen. Nach der ge344nderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 1 - 3 - ist dieser Versto337 dadurch zu kompensieren, dass ein bezifferter Teil der ver-h344ngten Strafe als vollstreckt gilt (BGH - Gro337er Senat, Beschl. vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07). Um weitere Verz366gerungen zu vermeiden, erkl344rt der Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zwei Monate der ver-h344ngten Strafe f374r vollstreckt. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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