BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/09 vom 21. April 2009 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ________________________ StGB 247 176 Abs. 4 Nr. 1 Der Tatbestand des 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist auch dann erf374llt, wenn das Opfer die 374ber das Internet 374bermittelten sexuellen Handlungen des T344ters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgt. BGH, Beschl. vom 21. April 2009 - 1 StR 105/09 - LG M374nchen I in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 15. Dezember 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen f374nf tateinheitlich begange-ner F344lle des sexuellen Missbrauchs von Kindern in weiterer Tateinheit mit der Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Teledienste zu einer Frei-heitsstrafe in H366he von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Au337erdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-haus angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklag-ten, mit der er eine Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 1. Nach den Urteilsfeststellungen trat der mehrfach wegen Sexualdelik-ten vorbestrafte Angeklagte am Mittag des 18. Mai 2007 374ber das Internet in Kontakt mit den Kindern R. , M. und S. D. sowie C. 2 - 3 - Ma. und X. P. , die zur Tatzeit zwischen f374nf und 13 Jahre alt waren und an einem Computer im Wohnhaus der Familie D. /Co. in E. (Belgien) im Internet surften. W344hrend dieser Verbindung wurden Live-Bilder des Angeklagten und der Kinder mittels Webcam 374bertragen. Der Ange-klagte, dessen Steuerungsf344higkeit wegen einer bei ihm diagnostizierten schweren Pers366nlichkeitsst366rung und seiner exhibitionistischen Neigungen, die schon zu fr374heren Verurteilungen f374hrten, erheblich im Sinne des 247 21 StGB beeintr344chtigt war, 344u337erte zun344chst gegen374ber S. D. , dass er sie 204ficken223 wolle; au337erdem fragte er sie, ob sie sich nicht ausziehen wolle. S. D. drehte daraufhin die Webcam weg und teilte dem Angeklagten mit, dass sie erst zw366lf Jahre alt sei. Daraufhin schrieb der Angeklagte den Kindern zu-r374ck: 204Ist egal wie alt ihr seid, willst du dich ausziehen? Ich will dich ficken223. An-schlie337end richtete der Angeklagte seine Webcam auf sein entbl366337tes Glied und f374hrte Onanierbewegungen durch, um sich sexuell zu erregen, wobei es ihm darauf ankam, dass die Kinder seine Handlungen am Bildschirm wahrnah-men. 2. Die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 a) Insbesondere hat das Landgericht die Tat zu Recht als sexuellen Missbrauch von Kindern gem344337 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB (204sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt223) gew374rdigt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts waren die sexuellen Handlungen des Ange-klagten von einiger Erheblichkeit im Sinne des 247 184f Nr. 1 StGB aF (jetzt 247 184g Nr. 1 StGB), indem er mit entbl366337tem Glied vor den Augen der Kinder onanierte. Au337erdem kam es ihm bei seinen Handlungen gerade darauf an, die Kinder in das sexuelle Geschehen mit einzubeziehen. Sie sollten seine sexuel- 4 - 4 - len Handlungen wahrnehmen (vgl. BGH NJW 2005, 1133, 1135). Dies wird zum einen dadurch deutlich, dass der Angeklagte mit den Kindern 374ber das Internet - sexualbezogen - kommunizierte. So fragte er S. D. zweimal, ob sie sich ausziehen wolle, und er 344u337erte ihr gegen374ber wiederholt, dass er sie 204fi-cken223 wolle. Zum anderen ver344nderte er die Position der Webcam vor Beginn seiner Onanierbewegungen, so dass diese direkt auf sein entbl366337tes Glied ge-richtet war. b) Dass sich der Angeklagte und die f374nf Kinder bei der Tatbegehung nicht in unmittelbarer r344umlicher N344he zueinander befunden haben, sondern durch eine Live-334bertragung miteinander 374ber das Internet verbunden waren, steht der Verwirklichung des Tatbestandes des 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB im vor-liegenden Fall nicht entgegen. Der Tatbestand ist n344mlich auch dann erf374llt, wenn eine r344umliche Distanz zwischen dem T344ter und seinem konkreten Opfer im Wege einer simultanen Bild374bertragung 374berwunden wird, so dass das Op-fer die 374bermittelten sexuellen Handlungen des T344ters zeitgleich am Bildschirm mitverfolgen kann (vgl. H366rnle in MK-StGB 247 184f Rdn. 16). 5 aa) Nach 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sollen Kinder unter 14 Jahren vor ei-ner Beeintr344chtigung ihrer Gesamtentwicklung durch das Erleben von exhibitio-nistischen Handlungen gesch374tzt werden, die vor ihnen vorgenommen werden (BTDrucks. VI/1552 S. 17). Um dem erheblichen Schuld- und Unrechtsgehalt eines sexuellen Missbrauchs von Kindern gerecht zu werden, hat der Gesetz-geber die Strafandrohung im Laufe der Jahre kontinuierlich heraufgesetzt. Wa-ren exhibitionistische Handlungen vor Kindern in der bis 31. M344rz 1998 gelten-den Fassung noch mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht, wurde diese Strafobergrenze durch das 6. StrRG vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 164) auf Freiheitsstrafe bis zu f374nf Jahren oder Geldstrafe erh366ht. In 6 - 5 - der heute geltenden Fassung wurde, zur374ckgehend auf das Sexualdel304ndG vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 1607), die Mindeststrafandrohung auf drei Monate Freiheitsstrafe heraufgesetzt. Die vom Gesetzgeber vorgenommenen Ver344nderungen, die zu einer deutlichen Erh366hung des Strafniveaus gef374hrt ha-ben, belegen somit, dass eine effektive und umfassende Regelung zum Schutz der ungest366rten Entwicklung von Kindern getroffen werden sollte. bb) Der darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wille macht deutlich, dass es nach dem Schutzzweck des 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB nicht auf eine unmittelbare N344he zwischen T344ter und Opfer ankommen kann. Zwar ist die Strafbarkeit von sexuellen Handlungen 204vor223 einem anderen gem344337 247 184f Nr. 2 StGB aF (jetzt 247 184g Nr. 2 StGB) auf solche Handlungen beschr344nkt, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt. Dies be-deutet aber nicht, dass sich T344ter und Opfer bei der Tatbegehung zwangsl344ufig in unmittelbarer r344umlicher N344he zueinander befinden m374ssen, was bei typi-schen exhibitionistischen Handlungen, die in der Regel durch eine gewisse Dis-tanz zwischen T344ter und Betrachter gekennzeichnet sind, ohnehin selten vor-kommen d374rfte. Durch die in 247 184f Nr. 2 StGB aF verwendete Formulierung soll vielmehr klargestellt werden, dass f374r die Verwirklichung des Straftatbe-standes nicht die r344umliche Gegenwart des Opfers bei Vornahme der sexuellen Handlungen ausschlaggebend ist, sondern die unmittelbare Wahrnehmung des Opfers von dem 344u337eren Vorgang der sexuellen Handlung (BTDrucks. VI/3521 S. 37). Ohne diese Wahrnehmung, die nicht notwendig auf das Visuelle be-schr344nkt sein muss, fehlt es an einer intellektuellen Einbeziehung des Kindes in die sexuelle Handlung und damit an einer vom Strafzweck erfassten Einwirkung auf das Kind (vgl. BTDrucks. VI/3521 S. 25 zu 247 174 Abs. 2 StGB). 7 - 6 - Dass es bei der Verwirklichung des Tatbestandes des 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ma337geblich auf die Wahrnehmung des Kindes ankommt und nicht auf eine unmittelbare r344umliche N344he zwischen T344ter und Opfer, wird auch bei ei-nem Vergleich mit den 374brigen in 247 176 Abs. 4 StGB enthaltenen Tatbestands-varianten deutlich. Keine der in 247 176 Abs. 4 Nr. 2 bis 4 StGB genannten sexu-albezogenen Einwirkungen auf ein Kind erfordert eine unmittelbare r344umliche N344he zwischen T344ter und Opfer. Selbst Tathandlungen, die wie in 247 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB von wesentlich geringerer Intensit344t sind, als die von 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten, und dennoch die selbe Strafandrohung aufweisen, setzen eine unmittelbare r344umliche Beziehung nicht voraus. Vielmehr stellen auch diese Varianten, die f374r die Tatbestandsverwirklichung ein Einwirken auf ein Kind mittels blo337er Gedanken344u337erung, etwa durch Schriften im Sinne des 247 11 Abs. 3 StGB (247 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) oder durch Vorzeigen pornographi-scher Abbildungen, durch Abspielen von Tontr344gern pornographischen Inhalts oder durch Reden mit entsprechendem Inhalt (247 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB), aus-reichen lassen, wesentlich auf die Wahrnehmung solcher Gedanken344u337erun-gen durch das Kind ab. Nichts anderes kann deshalb f374r die von 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB erfassten sexuellen Handlungen gelten, zumal der Gesetzgeber bei der Schaffung des Tatbestands durch das 4. StrRG vom 23. November 1973 (BGBl I 1725) noch nicht mit der M366glichkeit der Live-334bertragung sexueller Handlungen mittels Webcam und Internet rechnen konnte (vgl. H366rnle in MK-StGB 247 184f Rdn. 15). 8 Dem steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1995 (BGHSt 41, 285) entgegen. In dieser verneinte der Bundes-gerichtshof eine Strafbarkeit nach 247 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB (204ein Kind dazu be-stimmt, dass es sexuelle Handlungen vor ihm oder einem Dritten vornimmt223) in der bis zum 31. M344rz 1998 geltenden Fassung in einem Fall, in dem der T344ter 9 - 7 - nur 374ber eine Telefonverbindung ein Kind zu sexuellen Handlungen 204vor ihm223 bestimmen wollte, weil es an einer r344umlichen N344he zwischen T344ter und Opfer fehlte. Danach - ersichtlich auch mit Blick auf diese Entscheidung - 344nderte der Gesetzgeber die Fassung der Vorschrift dahin, dass das Kind sexuelle Hand-lungen 204an sich223 vornimmt (247 176 Abs. 3 Nr. 2 StGB in Kraft seit dem 1. April 1998). Mit dieser erweiterten Fassung wollte der Gesetzgeber gerade auch den Fall erfassen, 204dass sog. Verbalerotiker Kinder durch Telefonanrufe223 zu sexuel-len Manipulationen veranlassen (BTDrucks. 13/9064 S. 11). Erfasst werden damit auch durch den T344ter veranlasste akustische oder optische Aufzeichnun-gen der sexuellen Handlungen des Opfers, bei denen der T344ter sich nicht in r344umlicher N344he zu dem Kind befindet (Lenckner in Sch366nke/Schr366der, StGB 27. Aufl. 247 176 Rdn. 13). cc) F374r das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass das Landgericht zu Recht von einer Strafbarkeit des Angeklagten nach 247 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ausgegangen ist. Auch wenn sich der Angeklagte und die f374nf Kinder nicht in unmittelbarer r344umlicher N344he zueinander befunden haben, so konnten die Op-fer das entbl366337te Glied und die Onanierbewegungen des Angeklagten aufgrund der simultanen Bild374bertragung mittels Webcam und Internet am Bildschirm ihres Computers unmittelbar wahrnehmen und verfolgen. Bei dieser Fallgestal-tung kann es keinen Unterschied machen, ob sich der T344ter mit seinen Opfern im selben Raum befindet und sich entbl366337t oder ob er die mittlerweile beste-henden technischen M366glichkeiten zur 334berwindung der r344umlichen Distanz nutzt, um seine sexuellen Triebe auf diese Weise auszuleben. Gerade die M366g-lichkeiten, die das Internet und der Einsatz einer Webcam f374r einen T344ter bie-ten, n344mlich dass er, wie im vorliegenden Fall, in eine Interaktion mit seinen Opfern tritt bzw. die Webcam zu Nahaufnahmen seines Gliedes einsetzt, f374hren zu einem intensiveren Erleben des Tatgeschehens durch das Opfer als dies bei 10 - 8 - einem Exhibitionisten in der Regel der Fall ist, der sich von seinen Opfern ent-fernt entbl366337t (vgl. Sander, Zur Beurteilung exhibitionistischer Handlungen S. 51). Im Hinblick auf den Willen des Gesetzgebers besteht kein Zweifel daran, dass Kinder zum Schutz ihrer ungest366rten Gesamtentwicklung vor solchen Wahrnehmungen umfassend bewahrt werden sollen. c) Der Rechtsfolgenausspruch ist - wie der Generalbundesanwalt in sei-ner Stellungnahme vom 2. M344rz 2009 dargelegt hat - ebenfalls nicht zu bean-standen. Insbesondere bestehen gegen die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach 247 63 StGB im Hinblick auf seine zahl-reichen und erheblichen einschl344gigen Vorstrafen keinerlei Bedenken (vgl. zu den Anordnungsvoraussetzungen bei exhibitionistischen Handlungen BGH NStZ-RR 1999, 298). 11 Nack Elf Graf J344ger Sander
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