BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Oktober 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht den Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen t344terschaftlicher Steuerhinterziehung und nicht nur we-gen Beihilfe zur Steuerhinterziehung des faktischen Gesch344ftsf374hrers verurteilt. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 4. M344rz 2010 zutreffend ausgef374hrt: 204Eine Steuerhinterziehung im Sinne von 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, wie sie dem Angeklagten zur Last gelegt wird, setzt ein pflichtwidriges Unterlassen voraus. T344ter einer solchen Tat kann nur sein, wer zur Aufkl344rung steuerlich erheblicher Tatsachen besonders verpflichtet ist. Dem Angeklagten oblagen als formellem Gesch344ftsf374hrer der GmbH nach den geltenden Steuergesetzen die Steuererkl344rungs-pflichten, wie aus 247 34 AO zu entnehmen ist. Der Gesch344ftsf374hrer hat als gesetzlicher Vertreter f374r die Erf374llung aller Pflichten Sorge zu tragen, welche die von ihm vertretene juristische Person treffen, also auch die zur Entrichtung der angefallenen Steuern und zur Ab-gabe der Erkl344rung gegen374ber den Steuerbeh366rden (hier 247 18 Abs. - 3 - 1 und 2 UStG).223 Auch wenn er nach seiner 204Stellung in dem Unter-nehmen eher eine Randfigur war und er lediglich als Strohmann fungierte (UA S. 5 und 6), war der Beschwerdef374hrer als formeller Gesch344ftsf374hrer f374r die Erf374llung der steuerlichen Erkl344rungspflich-ten verantwortlich und hat damit in eigener Person die Tatbest344nde der Umsatzsteuerhinterziehung (247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Verbin-dung mit 247247 1 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 2 UStG) ver-wirklicht.223 Den Umstand, dass der Angeklagte weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznie337er der Umsatzsteuerhinterziehungen war, sondern nur eine unterge-ordnete Rolle spielte, hat das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung aus-reichend ber374cksichtigt. Nack Hebenstreit Graf J344ger Sander
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