BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 105 /15 vom 21. Juli 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO be schlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Traunstein vom 4. November 2014 soweit es sie b e- trifft, im Ausspruch über die Dauer des jeweiligen Vorwegvol l- zugs dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung in der Entzieh ungsanstalt a) des Angeklagten D . zwei Jahre der gegen ihn ve r- hängten Freiheitsstrafe b) des Angeklagten M. ein Jahr sieben Monate und zwei Wochen der gegen ihn verhängten Jugendstrafe zu vollziehen sind. 2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen erpresserischen Menschenraub e s i n Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schwerer rä u- berischer Erpressung und versuchtem Computerbetrug schuldig gesproche n und den Angeklagten D. zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, 1 - 3 - den Ange klagten M. zu einer Jugendstrafe v on sechs Jahren und drei Mon a- ten verurteilt. Gegen beide hat es die Maßregel der Unterbringung in einer En t- ziehungsanstalt angeordnet und für den Angeklagten D . den Vorwe g- vollzug der Strafe vor der Maßregel von drei Jahren und einem Monat, für den Ange klagten M. einen solchen von zwei Jahren und sieben Monaten b e- stimmt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachr ü- ge. Sie haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen s ind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Schuld - und der Strafausspruch erweis en sich als rechtsfehlerfrei. Zwar is t dem Urteil weder ausdrücklich noch in seinem Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass die Jugendkammer die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG ge botene Prüfung vorgenommen h at , ob von Jugendstrafe wegen der U n- terbringung in der Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Aus den U r- teilsgründe n ergibt sich angesichts der Schwere der Tat aber gleichwohl ohne weiteres, dass eine A nwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2009 2 StR 240/09; vom 17. September 2013 1 StR 372/13 und vom 23. Juni 2015 1 StR 243/15). 2. Auch die jeweilige Anordnung der Maßregel des § 64 StGB ist rech t- lich nicht z u beanstanden. Das Landgericht hat aber die Dauer des Vorwegvol l- zugs der Strafen vor der Unterbringung fehlerhaft bemessen. Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend dem A n- trag des Generalbundesanwalts fest. Da die jeweils zur Therapi e erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei festgestellt ist , kann der Senat den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern (vgl. BGH, B e- 2 3 4 - 4 - schl ü ss e vom 15. Dezember 2010 1 StR 642/10 mwN und vom 14. Januar 20 14 1 StR 531 / 13, NStZ - RR 2014, 107, 108 ). Ausgehend vom Zeitpunkt der Halbstrafe (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB) von drei Jahren und sechs Monaten für den Angeklagten D . und drei Jahren ein Monat und zwei Wochen für den Angeklagten M. und einer v o- raussicht lichen Therapiedauer von jeweils einem Jahr und sechs Monaten b e- trägt die Dauer des festzusetzenden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zwei Jahre für den Angeklagten D . und ein Jahr sieben Monate und zwei Wo chen für den Angeklagten M. . De r teilweise Erfolg der Rechtsmittel ist nicht von einer solchen Bede u- tung, dass es unbillig wäre, die Beschwerdeführer mit den Kosten und Ausl a- gen in vollem Umfang zu belasten, § 473 Abs. 1 und 4 StPO. Raum Rot hfuß Jäger Cirener Mosbacher 5 6
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