BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 106/13 vom 25. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen verbotener Marktmanipulation hier: Gegenvorstellung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juni 2014 beschlossen: Die Gegenvorstellung de s Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2013 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 4. Dezember 2013 das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Oktober 2012 hinsichtlich der Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aufgehoben. Die we i- tergehende Revision hat er gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen di e- sen Beschluss richtet sich die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 27. Mai 2014, mit der er - u.a. gestützt auf eine Verletz ung von (Verfahrens - )Grund - rechten des Verurteilten - die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, hilfswe i- se die Berücksichtigung einer Verfahrensverzögerung begehrt. Der Rechtsb e- helf hat keinen Erfolg. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergang e- nen Beschluss ist als solche regelmäßig nicht statthaft; ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden (st. Rspr .; vgl. nur BGH, Beschluss vom 17. Februar 2014 - 1 StR 405/13 mwN). 1 2 - 3 - Es besteht kein Anla ss, die Gegenvorstellung entgegen der ausdrückl i- chen Bezeichnung des Verteidigers als einen Antrag nach § 356a StPO ausz u- legen, der schon wegen Verfristung kostenpflichtig zurückzuweisen wäre. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist weder g eltend gemacht noch liegt sie vor. Graf Jäger Cirener Radtke Mosbacher 3
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