BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 106 /14 vom 27. März 2014 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge richts Stuttgart vom 20. Dezember 2013 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekla g- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Koste n des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht im Fall II.B.4. der Urteilsgründe den Angeklagten lediglich wegen schweren sexuellen Missbra uchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und nicht auch tateinheitlich wegen Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt hat, beschwert diesen ersichtlich nicht. Nach den getroffenen Feststellungen wäre eine solche Verurteilung in Frage geko m- men. Das Geschehen wird so dargestellt, dass die Nebenklägerin sich ang e- sichts der Erinnerung an die bei der Tat im Fall II.B.2. der Urteilsgründe erlitt e- nen starken Schmerzen verkrampfte und ihren Körper versteifte. Deshalb a l- so offenbar wegen die ser körperlichen Abwehrreaktion konnte der Angeklagte mit seinem Penis nur ein kleines Stück in die Scheide der Nebenklägerin ei n- dringen (UA S. 12). Gewalt i.S.v. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt, wie das Lan d- gericht an sich nicht verkannt hat, vor, wenn de r Täter physische Kraft entfaltet, um den erkannten oder erwarteten Widerstand des Opfers gegen die Vorna h- me sexueller Handlungen zu überwinden, wobei das Opfer durch die Handlung - 3 - des Täters körperlich wirkendem Zwang ausgesetzt sein muss (BGH, B e- schlüsse vom 9. April 2009 4 StR 88/09, NStZ - RR 2009, 202 f.; vom 31. Juli 2013 2 StR 318/13, StraFo 2013, 479). Angesichts der sich verkrampfenden und den Körper versteifenden Nebenklägerin lagen diese Voraussetzungen nicht fern. Gleiches gilt für das Regelbei spiel aus § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB. n- gen des männlichen Gliedes in die Scheide; dafür genügt der Kontakt des männlichen Gliedes mit dem Scheidenvorhof (BG H, Urteile vom 14. August 1990 1 StR 62/90, BGHSt 37, 153, 154; vom 25. Oktober 2000 2 StR 24 2/00, BGHSt 46, 17 6, 1 7 7), ein vollständiges Eindringen des Gliedes in die Scheide ist jedenfalls gerade keine Voraussetzung für die Vollendung des Be i- schlafs (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2 000 1 StR 270/00, NStZ 2001, 246). Raum Graf Cirener Radtke Mosbacher
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