BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 107/06 vom 5. September 2006 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Schluckebier, Dr. Kolz, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Dem Angeklagten wird nach Vers344umung der Frist zur Begr374n-dung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Oktober 2005, der Frist zur Stellung des Antrags auf Ent-scheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision durch das Landgericht und der Fristen zur Stellung der Wieder-einsetzungsantr344ge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-w344hrt. 2. Der Beschluss des Landgerichts Landshut vom 11. Januar 2006 ist damit gegenstandslos. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 6. Oktober 2005 wird mit der Ma337gabe verworfen, dass der Angeklagte, a) soweit er wegen Computerbetrugs verurteilt ist, des Compu-terbetrugs in 11 F344llen und b) soweit er wegen versuchten Computerbetrugs verurteilt ist, des versuchten Computerbetrugs in drei F344llen schuldig ist. 4. Der Angeklagte tr344gt die Kosten seines Rechtsmittels und der Wie- dereinsetzung. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: I. Hinsichtlich der Wiedereinsetzungsentscheidung, die zur Gegenstands-losigkeit des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts vom 11. Januar 2006 f374hrt, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausf374hrungen der Generalbun-desanw344ltin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006. 1 II. Nachdem der Angeklagte wegen einer Einbruchsserie in Pkws und wei-terer Straftaten (z. B. versuchter schwerer r344uberischer Erpressung) verh344ngte langj344hrige Freiheitsstrafen verb374337t hatte, lebte er "nach eigenem Eingest344nd-nis von Straftaten". Teils zusammen mit seinem Vater, teils mit anderen Mitt344-tern brach er vor allem Pkws auf, aus denen er insbesondere Mobiltelefone und EC-Karten entwendete; teilweise entwendete er auch Pkws oder versuchte dies. Weitere Straftaten, insbesondere Betrug, Computerbetrug, Urkundenf344l-schung und Ausweismissbrauch hingen mit der Verwertung der Beute zusam-men. Hinzu kam h344ufiges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Dem Angeklagten war bereits vor Jahren die Fahrerlaubnis gerichtlich entzogen worden; eine neue hat er auch nach Ablauf der Sperrfrist nicht erworben. Gleichwohl fuhr er immer wieder auf 366ffentlichen Stra337en mit einem Pkw. Er wurde wegen insgesamt mehr als 100 Straftaten - davon dreizehn Mal Fahren ohne Fahrerlaubnis - zu sieben Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine (isolierte) 2 - 5 - Sperrfrist f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von vier Jahren (247 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) festgesetzt. Seine auf die n344her ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzte Revision f374hrt zu dem f374r die Gesamtfreiheitsstrafe im Ergebnis nicht bedeutsamen Wegfall eini-ger F344lle des Computerbetrugs, bleibt aber im 334brigen auch unter Ber374cksichti-gung der schriftlichen Ausf374hrungen seines fr374heren Verteidigers (Rechtsanwalt S. ) erfolglos. 3 1. Zu den Schuldspr374chen wegen (versuchten) Computerbetrugs in F344l-len, in denen kurz hintereinander mehrere Abhebungen vom Konto eines Ge-sch344digten erfolgten oder versucht wurden, hat die Generalbundesanw344ltin in ihrer Antragsschrift zutreffend ausgef374hrt: 4 "Nach den Urteilsfeststellungen wurden die Geldabhebungen bei Bank-automaten in den F344llen unter V. der Urteilsgr374nde in aller Regel von dem Mitangeklagten G. H. durchgef374hrt, w344hrend der An-geklagte es 374bernahm, nach der notierten PIN-Nummer zu suchen und Aufpasserdienste zu leisten. Auch in den F344llen unter XI. 3. b. nahm der Mitangeklagte die Abhebungen vor. Zwar muss sich der Angeklagte als Mitt344ter auch die allein vom Mitan-geklagten abgewickelten Abhebungen nach 247 25 Abs. 2 StGB zurech-nen lassen. Diese Zurechnungsnorm zwingt aber nicht dazu, dem Mitt344-ter die von einem anderen T344ter eigenh344ndig tatmehrheitlich begange-nen Taten zur Last zu legen. Vielmehr ist jeder der Mitt344ter hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen i.S.d. 247247 52, 53 StGB nur nach seinem individuellen Tatbeitrag zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1997, 121; BGHR StGB 247 52 Abs. 1 Handlung dieselbe 29, - 6 - jew. m.w.N.). Auf die Frage, in welchem Konkurrenzverh344ltnis die von dem Mitangeklagten vorgenommenen Einzelabhebungen stehen, kommt es deshalb nicht an. In den F344llen V. 1. a. - c. (drei Abhebungen), V. 7. a. - d. (vier Abhebungen), V. 8. a., b. (zwei Abhebungen), V. 9. a., b. (zwei Abhebungen), V. 11. a. - d. (drei Abhebungen, ein Versuch), XI. 3. b. (vier Abhebungen) liegen somit nicht 18 vollendete Taten und eine versuchte Tat, sondern lediglich insgesamt sechs Vergehen des Computerbetruges vor. Damit entfallen zw366lf F344lle des vollendeten und ein Fall des versuchten Com-puterbetrugs.223 2. Im 334brigen enth344lt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten. Der Senat verweist auch insoweit auf die Ausf374hrungen der Generalbundesanw344ltin. 5 3. Zu den Auswirkungen der 304nderungen des Schuldspruchs auf den Strafausspruch hat die Generalbundesanw344ltin in ihrem Antrag vom 14. Juli 2006 zutreffend ausgef374hrt: 6 "Der Wegfall von zw366lf Einzelstrafen in H366he von sieben Monaten Frei-heitsstrafe wegen Computerbetrugs und einer weiteren Einzelstrafe in H366he von f374nf Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Computerbe-trugs gef344hrdet den Gesamtstrafenausspruch nicht. Der Senat wird ausschlie337en k366nnen, dass die Strafkammer angesichts der Vielzahl - 7 - und H366he der verbleibenden Einzelstrafen auf der Grundlage des ge-344nderten Schuldspruchs eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet h344tte, zumal die blo337e Korrektur des Konkurrenzverh344ltnisses keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Ge-samtheit zur Folge gehabt h344tte (BGH NStZ 1999, 513, 514 m.w.N.)." 4. Auch im 334brigen ist der Strafausspruch rechtsfehlerfrei, wie die Gene-ralbundesanw344ltin im Einzelnen ausgef374hrt hat. 7 5. Schlie337lich h344lt auch die Anordnung einer isolierten Sperrfrist f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechtlicher 334berpr374fung stand, wie dies der Vertreter der Generalbundesanw344ltin in der Hauptverhandlung vor dem Senat zutreffend ausgef374hrt hat. Auch der Senat h344lt die Anordnung der isolierten Sperrfrist f374r rechtsfehlerfrei. 8 a) Wer bei oder im Zusammenhang mit dem F374hren eines Kraftfahrzeu-ges (247 69 Abs. 1 StGB) ein "typisches Verkehrsdelikt" begeht, verst366337t regel-m344337ig dadurch gegen die Pflichten eines Kraftfahrers (vgl. Gro337er Senat f374r Strafsachen BGHSt 50, 93, 97, 103); dabei sind Verkehrsstraftaten nicht allein solche, die im Katalog des 247 69 Abs. 2 StGB aufgef374hrt sind (aaO 103). 9 b) Eine in diesem Sinne typische Verkehrsstraftat ist auch das Fahren ohne Fahrerlaubnis (vgl. Athing in MK-StGB 247 69 StGB Rdn. 56; Herzog in NK-StGB 2. Aufl. 247 69a Rdn. 10; Tr366ndle/Fischer StGB 53. Aufl. 247 69 Rdn. 38; Hentschel, Trunkenheit, Fahrerlaubnisentziehung, Fahrverbot im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht 10. Aufl. Rdn. 602 m.w.N.). Wem die Erlaubnis fehlt, mit dem Pkw am 366ffentlichen Stra337enverkehr teilzunehmen, der verletzt, wenn er es trotzdem tut, eine typische Pflicht im Zusammenhang mit dem F374hren ei- 10 - 8 - nes Kraftfahrzeugs - Teilnahme am 366ffentlichen Verkehr nur mit Erlaubnis - in besonders augenf344lliger Weise. c) Fahren ohne Fahrerlaubnis, zumal, wenn es wie hier h344ufig und nach gerichtlicher Entziehung der Fahrerlaubnis begangen wurde, deutet auf fehlen-de charakterliche Eignung zum F374hren von Kraftfahrzeugen hin (vgl. BayObLG bei B344r, DAR 1990, 361, 365; OLG Koblenz VRS 69, 298, 300 f.; Athing aaO; Tr366ndle/Fischer aaO; Hentschel aaO m.w.N.). Freilich kann im Einzelfall auch eine andere Beurteilung in Betracht kommen. Der - im Einzelnen umstrittenen - Frage, unter welchen konkreten Voraussetzungen dies der Fall sein kann (vgl. Hentschel aaO Rdn. 602, 740 m.w.N.) braucht der Senat aber hier nicht n344her nachzugehen. Die Beurteilung der in Rede stehenden charakterlichen Eignung obliegt dem Tatrichter (BGHSt aaO 104), der dabei auch die Erkenntnisse zur Pers366nlichkeit des T344ters zu ber374cksichtigen hat (aaO 103). Gr374nde, warum die Strafkammer mit ihrer Annahme, dem Angeklagten fehle diese Eignung, die ihr bei dieser Beurteilung gezogenen Grenzen 374berschritten haben k366nnte, sind nicht erkennbar. 11 - 9 - d) Auch die Dauer der Sperrfrist ist ohne den Angeklagten benachteili-genden Rechtsfehler bemessen. 12 Herr RiBGH Dr. Boetticher befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Nack Wahl Nack Schluckebier Kolz
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