BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 107/09 vom 18. August 2009 in der Strafsache gegen alias: wegen Freiheitsberaubung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 12. September 2008, soweit es ihn betrifft, am 18. August 2009 beschlossen: 1. Die Strafverfolgung wird mit Zustimmung des Generalbundes-anwalts im Fall III 3 der Urteilsgr374nde auf die rechtlichen Ge-sichtspunkte des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls beschr344nkt. 2. Im 334brigen wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben a) im Ausspruch 374ber die Einzelstrafe im Fall III 3 der Urteils-gr374nde; b) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. - 3 - Gr374nde: 1. Die Strafkammer hat, soweit es den Angeklagten betrifft, ohne diesen benachteiligende Rechtsfehler folgendes festgestellt: 1 a) Der fr374here Mitangeklagte B. , der keine Revision einge-legt hat, erbeutete zusammen mit einem Unbekannten am 5. Oktober 2007 bei einem Einbruch Schmuck und Uhren im Wert von 90.000,-- 200. Sp344ter war ihm der Angeklagte beim Verkauf der schwer absetzbaren Beute behilflich (Fall III 2 der Urteilsgr374nde). 2 b) Am 18. November 2007 374berfielen zwei T344ter den 70 Jahre alten P. K. in seiner Wohnung, fesselten ihn mit einem Klebeband und erbeute-ten Uhren und Schmuck im Wert von etwa 10.000,-- 200. K. wurde erst nach Stunden befreit. 3 Bei diesen T344tern, die die Strafkammer nicht sicher identifizieren konnte - den Freispruch des Mitangeklagten H. von diesem Vorwurf hat der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft durch Urteil von heute aufgehoben - handelte es sich nicht um B. und den Angeklagten. Diese waren zwar nicht am Tatort, jedoch an der Planung und Vorbereitung der Tat ma337geb-lich beteiligt. Die Strafkammer geht davon aus, dass sie nur einen Wohnungs-einbruch wollten. Es sei vereinbart gewesen, dass die Tat abgebrochen werde, wenn der Gesch344digte zu Hause sein sollte. Dass die Tat dennoch zu einem Raub eskaliert sei, nachdem die am Tatort anwesenden T344ter unmittelbar zum Wohnungseinbruch angesetzt hatten, sei ein nur von diesen zu verantwortender Exzess, der dem Angeklagten und B. nicht zugerechnet werden 4 - 4 - k366nne. Der Angeklagte und B. erfuhren jedoch alsbald den tats344chli-chen Tatablauf in allen Details. Die Beute wurde vom Angeklagten noch am gleichen Tag verkauft (Fall III 3 der Urteilsgr374nde). 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen wurde der Angeklagte im Fall III 2 der Urteilsgr374nde wegen Hehlerei und Beg374nstigung zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. 5 Im Fall III 3 der Urteilsgr374nde wurde der Angeklagte wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit dem in dem Raub enthaltenen Diebstahl sowie mit Freiheitsberaubung durch Unterlassen schuldig gespro-chen. Insoweit ist ausgef374hrt, auch wenn der Angeklagte die Fesselung K. s nicht gewollt habe, h344tte er (ebenso wie B. ) wegen seiner Beteiligung an der Planung der Tat als Einbruch daf374r sorgen (k366nnen und) m374ssen, dass K. befreit wird, nachdem er vom wahren Tatablauf erfahren hatte. 6 Aus den genannten Strafen wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten gebildet. 7 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revisi-on des Angeklagten, die zur Verurteilung wegen Freiheitsberaubung durch Un-terlassen n344her ausgef374hrt ist. 8 Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts im Fall III 3 der Urteilsgr374nde die Strafverfolgung auf die rechtlichen Gesichtspunkte des versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und des Diebstahls beschr344nkt (247 154a Abs. 2 StPO); dies f374hrte zur Aufhebung der Einzelstrafe im Fall III 3 9 - 5 - der Urteilsgr374nde und der Gesamtfreiheitsstrafe (247 349 Abs. 4 StPO). Im 334bri-gen bleibt die Revision erfolglos (247 349 Abs. 2 StPO). a) Die 334berpr374fung des Schuldspruchs im Fall III 2 der Urteilsgr374nde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies bedarf keiner n344heren Ausf374hrungen. 10 b) Gleiches gilt, soweit der Angeklagte im Fall III 3 wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls und Diebstahls verurteilt ist. 11 c) Wie auch der Generalbundesanwalt und die Verteidigung im Kern 374bereinstimmend n344her ausgef374hrt haben, kann die Verurteilung wegen Frei-heitsberaubung durch Unterlassen keinen Bestand haben. Pflichtwidriges Vor-verhalten, dies liegt hier vor, f374hrt nur dann zu einer Garantenstellung, wenn es die nahe liegende Gefahr des Eintritts des konkret zu untersuchenden tatbe-standsm344337igen Erfolgs begr374ndet (vgl. BGH NStZ 2000, 583; NStZ 1998, 83 jew. m.w.N.). Wenn, wie die Strafkammer festgestellt hat, ausdr374cklich abge-macht ist, dass der Einbruch sofort abgebrochen wird, wenn der Wohnungsin-haber anwesend ist, begr374ndet dies nicht die nahe liegende Gefahr, dass der Wohnungsinhaber (beraubt und) gefesselt zur374ckbleibt. 12 d) Wie der Generalbundesanwalt zutreffend n344her ausgef374hrt und belegt hat, erscheint auf der Grundlage der 374brigen Feststellungen hinsichtlich der un-terbliebenen Befreiung K. s eine Verurteilung wegen unterlassener Hilfeleis-tung jedenfalls nicht ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass die Strafkammer die Strafverfolgung auf die von ihr abgeurteilten Delikte beschr344nkt hat, k344me jedoch eine Schuldspruch344nderung durch den Senat schon im Blick auf 247 265 StPO hier nicht in Betracht. Unter diesen Umst344nden nimmt der Senat aus 13 - 6 - Gr374nden der Prozess366konomie eine Verfahrensbeschr344nkung auf die genann-ten rechtlichen Gesichtspunkte vor. e) Nachdem die Strafkammer die strafsch344rfende Wirkung der Freiheits-beraubung betont hat, f374hrt diese Verfahrensbeschr344nkung zur Aufhebung des Strafausspruchs im Fall III 3 und der Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe im Fall III 2 bleibt unber374hrt. Ebenso k366nnen die die Strafzumessung betreffenden Feststel-lungen bestehen bleiben. 14 Erw344gungen dar374ber, ob die bisher verh344ngte Strafe auch auf der Grundlage des ge344nderten Schuldspruchs angemessen sein k366nnte, sind dem Senat mangels tragf344higer Rechtsgrundlage verwehrt (BVerfG NJW 2007, 2977, 2982). 15 - 7 - 4. Eine Erstreckung der Entscheidung auf den im Fall III 3 der Urteils-gr374nde identisch verurteilten fr374heren Mitangeklagten B. kommt nicht in Betracht, weil sich die Schuldspruch344nderung aus einer Verfahrensbe-schr344nkung ergibt (BGH, Beschl. vom 9. Oktober 2008 - 1 StR 359/08; BGH b. Becker NStZ-RR 2002, 103 m.w.N.). 16 Nack Wahl Elf Graf J344ger
Full & Egal Universal Law Academy