BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 107/09 vom 18. August 2009 in dem Strafverfahren gegen wegen Verdachts des schweren Raubes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. August 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-gerichts M374nchen II vom 12. September 2008 mit den Feststellun-gen aufgehoben, soweit es den Angeklagten betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine ande-re Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Am 16. November 2007 wurde der damals 70 Jahre alte K. in seiner Wohnung in Holzkirchen von zwei T344tern 374berfallen und gefesselt. Die T344ter entwendeten Uhren und Schmuck im Wert von 374ber 10.000,-- 200. K. wurde erst nach Stunden befreit. Anklage und Er366ffnungsbeschluss gingen da-von aus, dass der Angeklagte einer der T344ter war, bei dem anderen T344ter soll es sich um den gegenw344rtig in Jordanien aufh344ltlichen gesondert verfolgten S. handeln. Die Strafkammer konnte sich nach dem Ergebnis der Haupt-verhandlung nicht von der T344terschaft des Angeklagten 374berzeugen und hat ihn freigesprochen. 1 - 4 - Hiergegen wendet sich die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft. Das auch vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmit-tel hat Erfolg, da die Beweisw374rdigung der Strafkammer rechtlicher 334berpr374-fung nicht standh344lt. 2 1. Dem Tatverdacht gegen den Angeklagten liegen, ohne dass an dieser Stelle die Urteilsgr374nde vollst344ndig nachzuzeichnen w344ren, nicht zuletzt folgen-de Beweisanzeichen zu Grunde: 3 a) Der Angeklagte wird von den beiden Mitangeklagten A. und B. (hinsichtlich derer die Staatsanwaltschaft keine Re-vision eingelegt hat) als T344ter bezeichnet. Die Mitangeklagten waren an der Planung und Vorbereitung der Tat als Einbruch beteiligt. Die Gewaltt344tigkeiten waren nach der Beweisw374rdigung der Strafkammer ein den Mitangeklagten nicht zurechenbarer Exzess. Sie wurden nach der Tat, wie sie angeben, vom Angeklagten und S. , 374ber den Tatablauf im Detail informiert; die Beute wurde noch am gleichen Tag von A. verkauft. 4 b) Auf der Au337enseite eines Teilst374cks des Klebebandes, mit dem der Gesch344digte gefesselt worden war, wurde eine Mischspur mit DNA-Merkmalen des Angeklagten gefunden. 5 c) In der Wohnung des Angeklagten wurden drei Schmuckschatullen ge-funden, die aus der Tat stammen. 6 d) Zwischen dem Angeklagten und A. fanden am Tattag innerhalb von etwa zwei Stunden vier Telefongespr344che statt. 7 - 5 - e) Eine unbeteiligte, zuf344llige Zeugin (Frau Br. ) hat am Tattag in der N344he des Tatorts zwei M344nner beobachtet. In der Hauptverhandlung war sie 204zu 80%223 sicher, dass es sich bei einem dieser M344nner aus n344her dargelegten Gr374nden (z. B. wegen der Nase, der hohen Stirn, der Statur) um den Angeklag-ten handelt. 8 2. Die Strafkammer hat diesen Erkenntnissen letztlich kein entscheiden-des Gewicht beigemessen. Ohne dass auch insoweit die Urteilsgr374nde hier vollumf344nglich nachzuzeichnen w344ren, h344lt sie die genannten Anhaltspunkte im Kern aus folgenden Gr374nden nicht f374r hinreichend tragf344hig: 9 a) Es spr344chen 204starke223 Anhaltspunkte f374r eine T344terschaft von S. . Die entsprechenden Angaben der Mitangeklagten w374rden durch n344her darge-legte objektive Beweismittel gest374tzt. Daraus folge jedoch nicht 204zwangsl344ufig223, dass auch die Angaben der Mitangeklagten zur Tatbeteiligung des Angeklagten richtig seien. 10 b) Hinsichtlich der DNA-Spuren hat der Angeklagte angegeben, zwar am Tattag mit seinem Pkw und A. nach Holzkirchen gefahren zu sein, jedoch um ein Regal zu transportieren. Dort sei man zun344chst zusam-men in ein Cafe gegangen, dann habe ihn A. mit anderen, Unbekannten verlassen. Sp344ter sei er wieder gekommen und habe gesagt, mit dem Regal klappe es nicht. Dann sei man gemeinsam nach M374nchen zur374ck-gefahren. Das Klebeband habe A. auf der Fahrt nach Holzkirchen auf der Mittelkonsole des Pkws abgelegt. Die Bedienung der Gang-schaltung sei dadurch ausgeschlossen gewesen, weshalb er, H. , das Kle-beband weggelegt habe. Dadurch m374sse die DNA-Spur entstanden sein. Die-ses Vorbringen, so die Strafkammer, sei nicht zu widerlegen. 11 - 6 - c) Die Schmuckkassetten habe ihm A. im Rahmen eines Gesch344fts 374ber einen (aus der Tat stammenden) Ring 374berlassen, wel-ches ihm A. angeboten habe, um den 304rger des Ange-klagten 374ber den nicht stattgefunden Transport des Regals zu bes344nftigen. F374r diese Version, so die Strafkammer, spreche, dass ein Freund des Angeklagten sie best344tigt habe. Dieser Freund sei unmittelbar, nachdem der Angeklagte die entsprechende Aussage gemacht habe, in die Hauptverhandlung gerufen wor-den. Eine Absprache sei daher ausgeschlossen. Dass die Mutter des Angeklag-ten im Rahmen einer Hausdurchsuchung, bei der die Schatullen gefunden wur-den, den Angeklagten mit der L374ge zu entlasten versucht hatte, die Schatullen geh366rten ihr, 344ndere nichts. 12 d) Hinsichtlich der Telefongespr344che am Tattag gibt der Angeklagte an, es sei dabei immer nur um Benzingeld f374r die Fahrt wegen des (letztlich ge-scheiterten) Regaltransports gegangen. Dies bewertet die Strafkammer als nicht 204vollkommen wirklichkeitsfremd223. 13 e) Die Strafkammer geht davon aus, dass es sich bei den von Frau Br. gesehenen M344nnern um die T344ter handelt. Gegen ihre Annahme, bei einem dieser M344nner habe es sich mit erheblicher - wenn auch nicht letzter - Sicherheit um den Angeklagten gehandelt, spreche, dass sie bei der Polizei gesagt habe, die M344nner seien 30 bis 40 Jahre alt gewesen, eher 40 Jahre, w344hrend sie den Angeklagten in der Hauptverhandlung f374r 30 Jahre alt ge-sch344tzt habe. Ebenso spreche gegen die Zuverl344ssigkeit der Wiedererkennung, dass sie angegeben habe, der in Rede stehende Mann habe ausgewaschene blaue Jeans getragen; dies sei unvereinbar mit der Angabe A. s , wonach der Angeklagte bei der Tat dunkelblaue Jeans getragen habe. 14 - 7 - 3. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist das durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse an-ders gew374rdigt oder Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten 374berwunden h344tte. Das Revisionsgericht pr374ft nur, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdi-gung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Be-weisw374rdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hin-sichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374cken-haft, widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t, oder wenn, im Falle eines Freispruchs, an das Ma337 der zur Verurteilung erforderlichen Gewissheit 374berspannte Anforderungen ge-stellt werden (st. Rspr., vgl. zuletzt zusammenfassend BGH, Urt. vom 18. M344rz 2009 - 1 StR 549/08 m.w.N.). 15 a) Die genannten Erw344gungen der Strafkammer werden schon jeweils f374r sich genommen diesen Ma337st344ben nicht in vollem Umfang gerecht: 16 (1) Die Strafkammer h344lt die Angaben der Mitangeklagten hinsichtlich S. f374r glaubhaft, hinsichtlich des Angeklagten letztlich nicht. Der Tatrichter ist allerdings nicht gehindert, einer Auskunftsperson teilweise zu glauben und teilweise nicht. Dies verlangt jedoch eine nachvollziehbare Begr374ndung, die sich mit allen wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzt (st. Rspr., vgl. d. Nachw. bei Gollwitzer in L366we/Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 261 Rdn. 83, Fu337n. 358, 359). Daran fehlt es hier. Es w344re erkennbar in die Erw344gungen einzubeziehen gewesen, dass die Angaben A. s insoweit vom Angeklagten best344tigt werden, als auch er angibt, am Tattag mit diesem nach Holzkirchen gefahren zu sein. A. wusste nach den 17 - 8 - Feststellungen, dass an diesem Tag dort die von ihm (mit) geplante und vorbe-reitete Tat durchgef374hrt werden sollte. Es w344re zu er366rtern gewesen, ob und warum davon auszugehen ist, dass er in Holzkirchen zugleich ein Regal holen wollte und zu diesem Zweck sich der Hilfe eines nicht an der Tat Beteiligten be-diente. Ebenso w344re zu er366rtern gewesen, ob es ein nachvollziehbares Motiv f374r A. und den anderen Mitangeklagten gibt, hinsicht-lich der n344mlichen, von zwei Personen begangenen Tat bez374glich eines Mitt344-ters (S. ) die Wahrheit zu sagen und eine andere Person als Mitt344ter frei zu erfinden und zudem den ihnen bekannten Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Ohne die Er366rterung dieser Gesichtspunkte beruht die - nicht notwendig ausge-schlossene - Erw344gung der Strafkammer zur nur teilweisen Glaubhaftigkeit der Angaben 374ber die beiden T344ter auf l374ckenhafter Grundlage. (2) Diese L374cken gelten in gleicher Weise f374r die Angaben hinsichtlich des Klebebandes und den Zweck der Fahrt, bei der nach Angaben des Ange-klagten die in Rede stehende Spur entstanden ist. Hinzu kommt, dass es sich jedenfalls ohne genaue Beschreibung des Klebebandes keinesfalls von selbst versteht, dass das Klebeband auf der Mittelkonsole die Bedienung der Gang-schaltung ausgeschlossen (der Angeklagte habe nach seiner - nach Auffassung der Strafkammer nicht zu widerlegenden - Aussage wegen des Klebebandes 204nicht schalten gekonnt223) oder jedenfalls nachhaltig erschwert h344tte. Im 334brigen f374hrt der Generalbundesanwalt (unter zutreffendem Hinweis auf die st344ndige Rechtsprechung, z.B. BGHSt 34, 29, 34; BGH NStZ-RR 2003, 371) zutreffend aus, dass Einlassungen des Angeklagten, f374r deren Richtigkeit oder Unrichtig-keit es keine objektiven Anhaltspunkte gibt, nicht ohne weiteres als 204unwider-legbar223 hinzunehmen und den Feststellungen zu Grunde zu legen sind. Der Tat-richter hat vielmehr auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses dar-374ber zu entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine 334berzeu- 18 - 9 - gungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten Geschehensabl344ufe zu un-terstellen, f374r deren Vorliegen es au337er der nicht widerlegbaren, aber auch durch nichts gest374tzten Angaben des Angeklagten keine Anhaltspunkte beste-hen. (3) Auch hinsichtlich der Schmuckschatullen ist die Beweisw374rdigung l374-ckenhaft. Die W374rdigung der Strafkammer st374tzt sich im Kern darauf, dass eine Absprache mit dem Zeugen nicht m366glich gewesen w344re. Dies w344re nur dann ohne weitere Begr374ndung tragf344hig, wenn der Angeklagte in der Hauptverhand-lung, in der er die von seinem Freund dann best344tigten Angaben gemacht hat, erstmals erkannt h344tte, dass die Frage nach den Schatullen Bedeutung haben kann. Dies w344re zu er366rtern gewesen. Die Schatullen waren bei der Haus-durchsuchung gefunden worden, die Brisanz dieses Fundes war, ohne dass auch dies nachvollziehbar gew374rdigt w344re, von der Mutter des Angeklagten of-fenbar sofort erkannt worden. Unter diesen Umst344nden versteht es sich nicht von selbst, dass dem Angeklagten der Fund der Schatullen unbekannt war oder dass er ihn f374r irrelevant gehalten h344tte. Dann aber ist bei der Frage, ob die M366glichkeit einer Absprache mit seinem Freund bestand, nicht allein auf den Zeitraum zwischen der Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung zu den Schatullen und der Vernehmung des Freundes hierzu in der Hauptverhand-lung abzustellen. 19 (4) Hinsichtlich der Telefongespr344che fehlt es an der Er366rterung der nahe liegenden Frage, warum 374ber das doch eher einfach strukturierte Thema des Benzingeldes - nach Angaben des Angeklagten soll es um 20,-- 200 gegangen sein - kurz hintereinander gleich vier Gespr344che erforderlich waren und warum dies nicht auf der gemeinsamen R374ckfahrt besprochen worden ist. 20 - 10 - (5) Die Beweisw374rdigung hinsichtlich der Zeugin Br. ist unklar. Die Zeugin beschreibt einen Mann, der am Tatort und nach Bewertung der Straf-kammer ein T344ter war. Die Aussage von A. , dass der An-geklagte am Tatort war, h344lt die Strafkammer im Ergebnis f374r falsch. Unter die-sen Umst344nden wird nicht deutlich, warum gerade die Aussage A. s zum Farbton der Hose, die der Angeklagte 204bei Begehung der Tat223 ge-tragen habe, geeignet ist, die W374rdigung der Aussage von Frau Br. zu be-einflussen. 21 b) Sind aber schon eine Reihe von Erw344gungen der Strafkammer zu ein-zelnen Beweisanzeichen f374r sich genommen nicht tragf344hig begr374ndet, kann auch das auf einer - hier ohnehin etwas pauschalen - Gesamtw374rdigung aller Erkenntnisse beruhende Ergebnis keinen Bestand haben. In diesem Zusam-menhang weist der Senat auf Folgendes hin: Wie auch die Strafkammer nicht verkennt, deuten 204gewichtige Gesichtspunkte223 auf den Angeklagten als T344ter. Allein daraus, dass ein bestimmtes Ergebnis deshalb nicht fern oder sogar nahe liegt, folgt jedoch nicht, dass der Tatrichter im Einzelfall nicht auch rechtsfehler-frei zu einem anderen Ergebnis kommen kann (BGH NStZ-RR 2009, 248, 249; NStZ 2009, 264). Verwirft er jedoch die nahe liegenden Deutungsm366glichkeiten und f374hrt zur Begr374ndung seiner Zweifel an der T344terschaft eines Angeklagten nur Schlussfolgerungen an, f374r die es nach der Beweisaufnahme entweder kei-ne tats344chlichen Anhaltspunkte gibt, oder die (zwar nicht als denknotwendig ausgeschlossen, aber doch) als eher fern liegend zu betrachten sind, so muss im Rahmen der Gesamtw374rdigung erkennbar werden, dass sich der Tatrichter dieser besonderen Konstellation bewusst ist. Andernfalls besteht n344mlich die Besorgnis, dass er 374berspannte Anforderungen an seine 334berzeugungsbildung gestellt hat (BGH NStZ226RR 2009, 248, 249). 22 - 11 - Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung, ohne dass es noch auf Weiteres ank344me. 23 Nack Wahl Elf Graf J344ger
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