BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 107/11 vom 29. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2011 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 27. Oktober 2010 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gr374nden entf344llt. Die Beschwerdef374hrerin und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur H344lfte zu tragen. Die Staatskasse hat auch die H344lfte der notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Wahl Rothfu337 Elf J344ger Sander
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