BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 108/15 vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün chen I vom 16. Oktober 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 30 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Ang e- klagten hat hinsichtlich der Festsetzung einzelner Einzelstrafen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat sich bei der Bemessung der Einzelstrafen jeweils an der Schadensh öhe orientiert (UA S. 36) und drei Gruppen gebildet. Fälle mit e- wiesen und jeweils eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten fes t- gesetzt. Fälle mit einer Schadenshöhe bis 10 eingeordnet und jeweils mit einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei M o- jeweils mit einer Freiheits strafe von zwei Jahren und sechs Monaten der dritten Gruppe zugeordnet. Hierbei hat das Landgericht übersehen, dass die Fälle 2, 3, 5, 6 und 8 nicht zur dritten, sondern zur ersten Gruppe und die Fälle 4, 7, 9 bis 12, 25 und 26 ebenfalls nicht zur dritten, sondern zur zweiten Grupp e gehören. 1 2 - 3 - In analoger A nwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat die Ei n- zelstrafen entsprechend den Vorgaben des Landgerichts in den Fällen 2, 3, 5, 6 und 8 auf jeweils ein Jahr und neun Monate und in den Fällen 4, 7, 9 bis 12, 25 und 26 auf jeweils zwei Jahre und drei Mona te fest. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand; ang e- sichts der verbleibenden Einzelstrafen, von denen immerhin neun die Einsat z- strafe von zwei Jahren und sechs Monaten erreichen, und der Vielzahl und H ö- he der sonst verhängten Einzelstrafen schließt der Senat aus, dass die G e- samtstrafe bei zutreffen der Ein ordnung in die verschiedenen Schadensgruppen niedriger ausgefallen wäre. 2. D as Landgericht hat über Fall 68 der Anklage (Ziffer II. 1 der unverä n- dert zum Hauptverfahren zug elassenen Anklage schrift vom 8. April 2011 ) s eine Kognitionspflicht ( §§ 155, 264 StPO ) - wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend ausgeführt hat - nicht ausge übt. Da her ist diese ve r- fahrensgegenständ liche Tat noch dort und nicht beim Bundesgerichtshof a n- hängig (vgl. BGH , Beschluss vom 25. Juni 1993 - 3 StR 304/93, NStZ 1993, 551, 552 ), so dass d er Senat insoweit keine Entscheidung treffen kann . 3. Soweit das Landgericht in einzelnen abgeurteilten Fällen nicht alle in der Anklageschr ift aufgelisteten Rechnun gen berücksichtigt hat, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme hingewiesen hat, ist die Sch a- denshöhe entsprechend niedri ger ausgefallen und hat sich der Schuldumfang im Vergleich zur Anklage reduziert. Hierdurch ist der Angeklagte nicht b e- 3 4 5 6 - 4 - schwert. Einer Sachbehandlung nach § 154a StPO durch das Revisionsgericht bedarf es daher nicht. 4. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Rothfuß Gra f Jäger Radtke Fischer 7
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